RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076450 Entscheidungsdatum10.07.2025 Geschäftszahl5Ob536/94; 7Ob552/95; 4Ob2149/96z; 1Ob57/01s; 7Ob269/01m; 10Ob35/09h; 7Ob166/10b; 2Ob92/12m; 7Ob16/14z; 10Ob35/25g NormUVG §9 Abs2 RechtssatzDie auf § 9 Abs 2 UVG gegründete Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers bezieht sich auf alle Unterhaltsinteressen des pflegebefohlenen Kindes und schließt Vertretungshandlungen seines sonstigen gesetzlichen Vertreters aus. (Hier: Vereinbarungen über den Unterhalt zwischen der Mutter, dem neuen Ehemann und dem Vater des Kindes ohne Beteiligung der Bezirksverwaltungsbehörde lassen den diesbezüglichen Anspruch des Kindes unberührt).Die auf Paragraph 9, Absatz 2, UVG gegründete Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers bezieht sich auf alle Unterhaltsinteressen des pflegebefohlenen Kindes und schließt Vertretungshandlungen seines sonstigen gesetzlichen Vertreters aus. (Hier: Vereinbarungen über den Unterhalt zwischen der Mutter, dem neuen Ehemann und dem Vater des Kindes ohne Beteiligung der Bezirksverwaltungsbehörde lassen den diesbezüglichen Anspruch des Kindes unberührt). EntscheidungstexteTE OGH 1994-07-05 5 Ob 536/94 TE OGH 1995-05-10 7 Ob 552/95 nur: Die auf § 9 Abs 2 UVG gegründete Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers bezieht sich auf alle Unterhaltsinteressen des pflegebefohlenen Kindes und schließt Vertretungshandlungen seines sonstigen gesetzlichen Vertreters aus. (T1)nur: Die auf Paragraph 9, Absatz 2, UVG gegründete Sachwalterschaft des Jugendwohlfahrtsträgers bezieht sich auf alle Unterhaltsinteressen des pflegebefohlenen Kindes und schließt Vertretungshandlungen seines sonstigen gesetzlichen Vertreters aus. (T1) TE OGH 1996-07-09 4 Ob 2149/96z nur T1 TE OGH 2001-05-29 1 Ob 57/01s TE OGH 2002-03-13 7 Ob 269/01m nur T1; Beisatz: Der Grund für diese Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt werden. (T2) TE OGH 2009-06-16 10 Ob 35/09h Vgl; Beisatz: Der Zweck dieser Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden. In den Aufgabenbereich des Jugendwohlfahrtsträgers als Vertreter des Kindes fällt -bis zu seiner Enthebung- somit insbesondere auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes (§ 26 UVG). Durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts-und Vorschussangelegenheiten vermieden werden. (T3)Vgl; Beisatz: Der Zweck dieser Regelung liegt weniger in einer Wahrung der Interessen des Kindes als in der Eintreibung des Unterhalts, auf den Vorschüsse gewährt wurden. In den Aufgabenbereich des Jugendwohlfahrtsträgers als Vertreter des Kindes fällt -bis zu seiner Enthebung- somit insbesondere auch die Einbindung der Regressinteressen des Bundes (Paragraph 26, UVG). Durch die zwingende Vertretung des Kindes durch den Jugendwohlfahrtsträger zur Durchsetzung der Unterhaltsansprüche soll eine unerwünschte Aufspaltung der Vertreterrolle in Unterhalts-und Vorschussangelegenheiten vermieden werden. (T3) TE OGH 2010-10-22 7 Ob 166/10b Auch; Veröff: SZ 2010/137 TE OGH 2012-10-25 2 Ob 92/12m Auch; nur T1; Beisatz: Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 212 Abs 2 ABGB bedarf. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend Paragraph 212, Absatz 2, ABGB bedarf. (T4) TE OGH 2014-02-26 7 Ob 16/14z Auch; Beisatz: Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend § 208 Abs 2 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (§ 212 Abs 2 ABGB aF) bedarf. (T5); Veröff: SZ 2014/19Auch; Beisatz: Die ausschließliche Vertretungsbefugnis tritt ex lege ein, weshalb es weder eines gesonderten Bestellungsbeschlusses noch einer Zustimmung des allgemeinen gesetzlichen Vertreters des Kindes entsprechend Paragraph 208, Absatz 2, ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 (Paragraph 212, Absatz 2, ABGB aF) bedarf. (T5); Veröff: SZ 2014/19 TE OGH 2025-07-10 10 Ob 35/25g vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076450
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