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11Bkd2/94

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum11.07.1994 Geschäftszahl11Bkd2/94; 7Bkd3/01 NormDSt 1990 §1 Abs1 A;

DSt 1990 §1 Abs1 D;

DSt 1990 §3;

RechtssatzAus den inkriminierten Äußerungen erwuchs ein aufwendiges Strafverfahren gegen den Beschuldigten, in welchem sich der Beleidigte gegen diese Ehrverletzung zur Wehr setzte und welches auch zu einer Verurteilung des Beschuldigten wegen Beleidigung im Sinn des §§ 155 StGB führte. Bei diesen Folgerungen aus den Äußerungen, ganz abgesehen davon, daß diese vor mehreren Personen getätigt und gegenüber diesen bestehen blieben, kann nicht gesprochen werden, daß keine oder nur unbedeutende Folgen eingetreten sind. Der Beschuldigte hat daher sowohl seine Berufspflicht wie auch die Standesehre verletzt (vgl AnwBl 1992,903), da auch nach den gefestigten Standesanschauungen ein Rechtsanwalt Verbal - Injurien zu unterlassen hat.Aus den inkriminierten Äußerungen erwuchs ein aufwendiges Strafverfahren gegen den Beschuldigten, in welchem sich der Beleidigte gegen diese Ehrverletzung zur Wehr setzte und welches auch zu einer Verurteilung des Beschuldigten wegen Beleidigung im Sinn des Paragraphen 155, StGB führte. Bei diesen Folgerungen aus den Äußerungen, ganz abgesehen davon, daß diese vor mehreren Personen getätigt und gegenüber diesen bestehen blieben, kann nicht gesprochen werden, daß keine oder nur unbedeutende Folgen eingetreten sind. Der Beschuldigte hat daher sowohl seine Berufspflicht wie auch die Standesehre verletzt vergleiche AnwBl 1992,903), da auch nach den gefestigten Standesanschauungen ein Rechtsanwalt Verbal - Injurien zu unterlassen hat.

EntscheidungstexteTE OGH 1994/07/11 11 Bkd 2/94 TE OGH 2001/06/18 7 Bkd 3/01 Auch RechtssatznummerRS0054881

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