RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0097660 Entscheidungsdatum12.07.1994 Geschäftszahl14Os82/94; 12Os115/94; 11Os145/94; 13Os90/97; 11Os159/97 (11Os160/97); 14Os80/97; 15Os31/99; 12Os41/99 (12Os42/99); 11Os10/02; 15Os19/03; 11Os80/03; 13Os88/05y; 15Os3/07s; 14Os72/07f; 12Os27/15k; 13Os31/18k; 13Os87/19x NormStPO §152 Abs1 Z1; StPO §157 Abs1 Z1 RechtssatzDer Befreiungsgrund der Selbstbezichtigungsgefahr oder Selbstbelastungsgefahr bezieht sich nur auf die strafbare Beteiligung (§ 12 StGB) des Zeugen an der Tat des Angeklagten und auf Anschlussdelikte (zB §§ 164, 299 StGB), nicht aber auf Aussagedelikte (§§ 288, 289 gegebenenfalls 297 StGB), die der Zeuge im selben oder in einem im Sachzusammenhang stehenden abgesonderten Verfahren begangen haben könnte.Der Befreiungsgrund der Selbstbezichtigungsgefahr oder Selbstbelastungsgefahr bezieht sich nur auf die strafbare Beteiligung (Paragraph 12, StGB) des Zeugen an der Tat des Angeklagten und auf Anschlussdelikte (zB Paragraphen 164, 299, StGB), nicht aber auf Aussagedelikte (Paragraphen 288, 289, gegebenenfalls 297 StGB), die der Zeuge im selben oder in einem im Sachzusammenhang stehenden abgesonderten Verfahren begangen haben könnte. EntscheidungstexteTE OGH 1994-07-12 14 Os 82/94 Veröff: EvBl 1994/138 S 664 TE OGH 1995-01-26 12 Os 115/94 Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des § 152 Abs 1 Z 1 StPO bezweckt eine Befreiung jener Personen vom Zwang zu zeugenschaftlicher Selbstbelastung, die bereits wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verfolgt werden, welche in einem rechtlichen oder sachlichen Konnex zu jener Tat steht, die dem Beschuldigten (Angeklagten) angelastet wird, oder die zwar insoweit noch nicht gerichtlich verfolgt, strafbarer Tatbeteiligung jedoch verdächtigt werden. Mit Rücksicht auf den für berechtigte Zeugnisentschlagung erforderlichen Konnex zwischen jener Tat, die Gegenstand des Strafverfahrens ist, in dem der Zeuge vernommen wird, und jener, die dem bereits anhängigen Strafverfahren oder gegebenenfalls dem bloßen Tatverdacht gegen den Zeugen zugrunde liegt, muss der Entschlagungsgrund schon bei der ersten Vernehmung zur betreffenden Sache gegeben sein und darf nicht erst durch die Aussage selbst geschaffen werden (14 Os 82/94). (T1)Vgl auch; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO bezweckt eine Befreiung jener Personen vom Zwang zu zeugenschaftlicher Selbstbelastung, die bereits wegen einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung verfolgt werden, welche in einem rechtlichen oder sachlichen Konnex zu jener Tat steht, die dem Beschuldigten (Angeklagten) angelastet wird, oder die zwar insoweit noch nicht gerichtlich verfolgt, strafbarer Tatbeteiligung jedoch verdächtigt werden. Mit Rücksicht auf den für berechtigte Zeugnisentschlagung erforderlichen Konnex zwischen jener Tat, die Gegenstand des Strafverfahrens ist, in dem der Zeuge vernommen wird, und jener, die dem bereits anhängigen Strafverfahren oder gegebenenfalls dem bloßen Tatverdacht gegen den Zeugen zugrunde liegt, muss der Entschlagungsgrund schon bei der ersten Vernehmung zur betreffenden Sache gegeben sein und darf nicht erst durch die Aussage selbst geschaffen werden (14 Os 82/94). (T1) TE OGH 1994-02-14 11 Os 145/94 TE OGH 1997-08-06 13 Os 90/97 Auch; Beis wie T1; Beisatz: Nur die mögliche Offenbarung eines außerhalb der gerichtlichen Aufarbeitung des Straffalls gesetzten kriminellen Verhaltens, nicht aber ein innerhalb dessen vielleicht zustande gekommenes "Aussagedelikt" führt zum Entschlagungsrecht des Zeugen. Diese thematische Beschränkung ist unverzichtbar, soll sich der Sinn der Strafdrohung gegen Falschaussagen nicht in sein Gegenteil verkehren. (T2) TE OGH 1997-11-25 11 Os 159/97 Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 1997-10-21 14 Os 80/97 Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der in Rede stehende Entschlagungsgrund darf im Falle von wiederholten Befragungen nicht durch eine der Aussagen selbst geschaffen worden sein. (T3) TE OGH 1999-04-22 15 Os 31/99 Auch; Beis wie T2 TE OGH 1999-04-22 12 Os 41/99 Auch; Beis wie T2 TE OGH 2002-03-05 11 Os 10/02 Auch; Beis wie T2 TE OGH 2003-03-06 15 Os 19/03 Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 TE OGH 2003-08-05 11 Os 80/03 Auch; nur: Der Befreiungsgrund der Selbstbezichtigungsgefahr oder Selbstbelastungsgefahr bezieht sich nicht auf Aussagedelikte (§§ 288, 289 gegebenenfalls 297 StGB). (T4)Auch; nur: Der Befreiungsgrund der Selbstbezichtigungsgefahr oder Selbstbelastungsgefahr bezieht sich nicht auf Aussagedelikte (Paragraphen 288, 289, gegebenenfalls 297 StGB). (T4) TE OGH 2005-12-14 13 Os 88/05y Vgl auch; Beisatz: Eine Aussagedelinquenz im Zuge der Aufarbeitung von Straftaten bewirkt keinen Entschlagungsgrund im Sinn des §152 Abs1 Z1 StPO. (T5) TE OGH 2007-04-23 15 Os 3/07s Vgl auch TE OGH 2007-08-28 14 Os 72/07f Auch; Beisatz: Aussagebefreiung wegen Selbstbelastungsgefahr kann sich nur auf die mögliche Offenbarung einer außerhalb der gerichtlichen Aufarbeitung des Straffalls gesetzten Delinquenz, nicht aber auf ein „Aussagedelikt" (hier: §297 StGB) im selben Verfahren beziehen. (T6) TE OGH 2015-04-09 12 Os 27/15k Auch; nur T4 TE OGH 2018-05-09 13 Os 31/18k Auch TE OGH 2020-02-26 13 Os 87/19x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0097660
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