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{'item': ['14Os82/94', '11Os167/94', '12Os115/94', '11Os145/94', '11Os91/97', '11Os159/97 (11Os160/97)', '14Os80/97', '15Os204/98 (15Os205/98)', '15Os

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum12.07.1994 Geschäftszahl14Os82/94; 11Os167/94; 12Os115/94; 11Os145/94; 11Os91/97; 11Os159/97 (11Os160/97); 14Os80/97; 15Os204/98 (15Os205/98); 15Os18/99; 15Os111/99; 14Os31/01; 13Os181/01; 14Os50/02; 14Os106/03; 14Os98/03; 14Os172/03; 14Os1/04 NormStPO §152 Abs1 Z1 Alternative2; RechtssatzVon einem Zeugen, der einen gegen ihn erhobenen Vorwurf als zu Recht bestehend anerkennt, kann im allgemeinen nicht angenommen werden, daß er sich im Umfang seines Geständnisses durch eine wahrheitsgemäße Aussage noch belasten könnte; dabei macht es grundsätzlich keinen Unterschied, in welchem Stadium sich das gegen den Zeugen geführte Strafverfahren befindet. EntscheidungstexteTE OGH 1994/07/12 14 Os 82/94 Veröff: EvBl 1994/138 S 664 TE OGH 1994/12/13 11 Os 167/94 TE OGH 1995/01/26 12 Os 115/94 TE OGH 1995/02/14 11 Os 145/94 TE OGH 1997/11/11 11 Os 91/97 Vgl auch; Beisatz: Der Zeuge ist in Übereinstimmung mit seinem Geständnis bereits rechtskräftig verurteilt worden und es gibt weder objektive Anzeichen für eine - nur in Sonderfällen denkbare - Selbstbelastung, noch werden solche vom Zeugen behauptet. (T1) TE OGH 1997/11/25 11 Os 159/97 TE OGH 1997/10/21 14 Os 80/97 Vgl auch; Beis wie T1 TE OGH 1999/02/11 15 Os 204/98 nur: Von einem Zeugen, der einen gegen ihn erhobenen Vorwurf als zu Recht bestehend anerkennt, kann im allgemeinen nicht angenommen werden, daß er sich im Umfang seines Geständnisses durch eine wahrheitsgemäße Aussage noch belasten könnte. (T2); Beisatz: Hier: Da die Zeugin keine weitere Erklärung abgegeben hat, warum ungeachtet ihres Geständnisses dennoch eine Belastungsmöglichkeit bestünde, wurde berechtigterweise das Vorliegen eines Aussagebefreiungsgrundes verneint. (T3) TE OGH 1999/03/11 15 Os 18/99 nur T2 TE OGH 1999/09/09 15 Os 111/99 nur T2 TE OGH 2001/05/08 14 Os 31/01 Vgl auch; nur T2 TE OGH 2002/03/27 13 Os 181/01 Auch TE OGH 2002/06/25 14 Os 50/02 Auch; Beisatz: Im Umfang des Geständnisses liegt kein Entschlagungsrecht vor, weil sich die Selbstbelastungsgefahr bereits realisiert hat. (T4) TE OGH 2003/09/09 14 Os 106/03 Auch TE OGH 2003/09/30 14 Os 98/03 Vgl auch; Beis ähnlich T4 TE OGH 2004/01/27 14 Os 172/03 Vgl auch; Beis ähnlich T4 TE OGH 2004/02/17 14 Os 1/04 Vgl aber; Beisatz: Auch wenn sich nach der Rechtsprechung durch freiwillige Selbstbezichtigung im Rahmen einer früheren gerichtlichen Abhörung jene Gefahr, der § 152 Abs 1 Z 1 StPO entgegenwirken will, bereits verwirklicht hat, gilt dies nicht für den Fall einer bloß außergerichtlichen, polizeilichen oder sicherheitsbehördlichen Befragung. (T5) Vgl aber; Beisatz: Auch wenn sich nach der Rechtsprechung durch freiwillige Selbstbezichtigung im Rahmen einer früheren gerichtlichen Abhörung jene Gefahr, der Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO entgegenwirken will, bereits verwirklicht hat, gilt dies nicht für den Fall einer bloß außergerichtlichen, polizeilichen oder sicherheitsbehördlichen Befragung. (T5) RechtssatznummerRS0097671

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.