RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0043897 Entscheidungsdatum20.11.2025 Geschäftszahl3Ob522/94; 2Ob246/99m; 4Ob148/02x; 7Ob200/06x; 5Ob149/07h; 4Ob200/07a; 2Ob127/07a; 7Ob63/08b; 5Ob273/08w; 3Ob5/09w; 3Ob4/09y; 5Ob103/09x; 6Ob61/10d; 3Ob201/10w; 2Ob11/12z; 8Ob67/12d; 9Ob35/12f; 7Ob160/13z; 7Ob167/13d; 1Ob230/13z; 1Ob31/15p; 9Ob46/15b; 9Ob71/15d; 2Ob32/18x; 3Ob136/18y; 3Ob2/19v; 1Ob101/20i; 9Ob24/25g; 9Ob114/25t NormZPO §519 Abs1 Z2 H ZPO §521a Abs1 Z2 AußStrG 2005 §64 Abs1 AußStrG 2005 §68 Abs1 RechtssatzBei einem Rekurs, der trotz Fehlens des Ausspruches des Berufungsgerichtes, dass der Rekurs an den OGH zulässig ist, erhoben wird und daher unzulässig ist, sieht das Gesetz eine Rekursbeantwortung nicht vor. Diese ist zurückzuweisen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-07-13 3 Ob 522/94 TE OGH 1999-09-23 2 Ob 246/99m TE OGH 2002-07-02 4 Ob 148/02x TE OGH 2006-09-13 7 Ob 200/06x TE OGH 2007-07-13 5 Ob 149/07h TE OGH 2007-11-13 4 Ob 200/07a Ähnlich; Beisatz: Hier: Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Kostenrekurses an den OGH. (T1) TE OGH 2008-01-24 2 Ob 127/07a Vgl; Beisatz: Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist dem Verfahrensgesetz fremd. (T2) TE OGH 2008-04-09 7 Ob 63/08b Ähnlich; Beisatz: Dem Verfahrensgesetz ist die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels fremd. (T3) TE OGH 2008-12-09 5 Ob 273/08w Vgl; Beisatz: Das gilt auch für die Beantwortung eines nach § 64 Abs 1 AußStrG jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses. (T4)Vgl; Beisatz: Das gilt auch für die Beantwortung eines nach Paragraph 64, Absatz eins, AußStrG jedenfalls unzulässigen Revisionsrekurses. (T4) TE OGH 2009-01-21 3 Ob 5/09w Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Insbesondere wenn die Frage der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses (der bejahendenfalls gemäß § 523 ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen wäre) nicht schon zweifelsfrei nach dem klaren Gesetzeswortlaut zu beantworten ist, kann eine Rekursbeantwortung durchaus zweckmäßig sein und deren Unzulässigkeit nicht damit begründet werden, dass die absolute Unzulässigkeit des Rekurses von Amts wegen wahrzunehmen ist. (T5)Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Insbesondere wenn die Frage der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses (der bejahendenfalls gemäß Paragraph 523, ZPO schon vom Erstgericht zurückzuweisen wäre) nicht schon zweifelsfrei nach dem klaren Gesetzeswortlaut zu beantworten ist, kann eine Rekursbeantwortung durchaus zweckmäßig sein und deren Unzulässigkeit nicht damit begründet werden, dass die absolute Unzulässigkeit des Rekurses von Amts wegen wahrzunehmen ist. (T5) TE OGH 2009-02-25 3 Ob 4/09y Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Der mehrfach vertretenen Ansicht, eine Rekursbeantwortung wäre im Fall der absoluten Unzulässigkeit des Rekurses unstatthaft, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. (T6) TE OGH 2009-12-15 5 Ob 103/09x Ähnlich; Beis ähnlich wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2010-04-15 6 Ob 61/10d Auch TE OGH 2010-11-11 3 Ob 201/10w Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Rechtsmittelausschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. (T7)Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO. (T7) TE OGH 2012-02-14 2 Ob 11/12z Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2012-06-28 8 Ob 67/12d Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Beantwortung eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels ist daher nach überwiegender Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zurückzuweisen. (T8) TE OGH 2012-07-30 9 Ob 35/12f Vgl; Beis wie T4 TE OGH 2013-10-02 7 Ob 160/13z Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T8 TE OGH 2013-10-02 7 Ob 167/13d Auch; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3 TE OGH 2013-12-19 1 Ob 230/13z Gegenteilig; Beis wie T5 TE OGH 2015-03-19 1 Ob 31/15p Gegenteilig; Beis wie T5 TE OGH 2015-08-27 9 Ob 46/15b Vgl; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu. Der Revisionsrekurs war aber jedenfalls unzulässig und daher ‑ wie auch die Revisionsrekursbeantwortung ‑ zurückzuweisen. (T9) TE OGH 2015-11-26 9 Ob 71/15d Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2018-02-27 2 Ob 32/18x Auch TE OGH 2018-08-14 3 Ob 136/18y Gegenteilig; Beis wie T5; Beis wie T6 TE OGH 2019-01-23 3 Ob 2/19v Ausdrücklich gegenteilig; Beis wie T6 TE OGH 2020-06-24 1 Ob 101/20i Vgl; Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T8; Beisatz: Nutzt der Prozessgegner die Beantwortungsmöglichkeit nicht dazu, um auf die (absolute) Unzulässigkeit des Rechtsmittels hinzuweisen, ist seine Rechtsmittelbeantwortung jedenfalls als unzulässig zurückzuweisen. (T10) TE OGH 2025-03-19 9 Ob 24/25g vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-11-20 9 Ob 114/25t European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0043897
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.