RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0049897 Entscheidungsdatum22.04.2026 Geschäftszahl1Ob24/94; 1Ob49/95 (1Ob54/95); 1Ob50/95; 1Ob1/96; 1Ob27/95 (1Ob28/95); 1Ob2047/96b; 1Ob9/96; 1Ob140/98i; 1Ob56/98m; 1Ob306/98a; 1Ob92/99g; 1Ob117/99h; 1Ob14/00s; 1Ob25/01k; 1Ob188/02g; 1Ob49/05w; 1Ob179/05p; 1Ob54/06g; 8Ob43/08v; 1Ob225/07f; 1Ob190/08k; 1Ob14/10f; 1Ob208/10k; 1Ob15/11d; 1Ob29/14t; 1Ob75/15h; 1Ob203/15g; 1Ob116/16i; 1Ob70/20f; 1Ob10/20g; 1Ob109/21t; 7Ob35/22f; 1Ob80/22d; 1Ob114/23f; 1Ob109/23w; 1Ob172/23k; 1Ob54/24h; 1Ob161/24v; 1Ob62/24k; 1Ob67/24w; 6Ob174/25v NormAHG §1 Abs1 Ba RechtssatzEine Tätigkeit im Sinne des § 1 AHG liegt dann vor, wenn das faktische Handeln im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben aufweist.Eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, AHG liegt dann vor, wenn das faktische Handeln im Dienste der Erreichung der eigentlichen hoheitlichen Zielsetzung steht und einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit hoheitlichen Aufgaben aufweist. EntscheidungstexteTE OGH 1994-07-14 1 Ob 24/94 TE OGH 1995-11-22 1 Ob 49/95 Auch; Veröff: SZ 68/220 TE OGH 1996-01-30 1 Ob 50/95 TE OGH 1996-02-27 1 Ob 1/96 Veröff: SZ 69/49 TE OGH 1996-06-04 1 Ob 27/95 Auch; Veröff: SZ 69/132 TE OGH 1996-08-22 1 Ob 2047/96b Beisatz: Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Tätigkeit zum überwiegenden Teil dem Schutz der Allgemeinheit und damit öffentlichen Interessen dient. (T1) Veröff: SZ 69/188 TE OGH 1996-08-22 1 Ob 9/96 Auch; Veröff: SZ 69/185 TE OGH 1998-05-19 1 Ob 140/98i Auch; Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch bei Befugnisüberschreitung oder Zuständigkeitsüberschreitung und bei strafgesetzwidrigen oder sonst deliktischen Handlungen. (T2) TE OGH 1998-06-09 1 Ob 56/98m Auch; Beis wie T1; Beisatz: Dies gilt auch bei Befugnisüberschreitung oder Zuständigkeitsüberschreitung und bei deliktischen Handlungen. (T3) Veröff: SZ 71/99 TE OGH 1999-01-19 1 Ob 306/98a Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 72/5 TE OGH 1999-04-27 1 Ob 92/99g Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 1999-10-27 1 Ob 117/99h Auch; Beis wie T2 TE OGH 2000-02-22 1 Ob 14/00s Beisatz: Die Prüfung dieses funktionellen Zusammenhangs klärt auch die Frage, ob eine informelle, also eine nicht in Bescheidform erteilte Auskunft der Hoheitsverwaltung zuzurechnen ist. (T4); Beisatz: Hier: Auskunftsbegehren bezogen auf eine Ersichtlichmachung im Flächenwidmungsplan und Angelegenheiten der Bauordnung. (T5); Veröff: SZ 73/34 TE OGH 2001-03-27 1 Ob 25/01k Beisatz: Hier: Beurteilung der Betriebssicherheit von in Betrieb stehender Dampfkesseln durch Kesselprüfstellen (ausgegliederte Unternehmungen des Bundes). (T6); Veröff: SZ 74/55 TE OGH 2003-03-25 1 Ob 188/02g Auch; Beisatz: Bedeutsam ist lediglich, dass der Dritte eine Aufgabe zu besorgen hat, die infolge eines engen Sachzusammenhangs im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung steht. Dem Dritten muss zumindest unterstützende Mitwirkung bei der Besorgung der hoheitlichen Aufgaben zukommen. (T7); Beisatz: Der Umstand, dass der Bankprüfer organisatorisch nicht in die Aufsichtsbehörde eingebunden ist und dass er materiell bei Erstattung des bankaufsichtlichen Prüfungsberichts keiner Weisung durch die Aufsichtsbehörde unterliegt, kann nichts daran ändern, dass er eine im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung gelegene Aufgabe zu besorgen hat. (T8); Beisatz: Hier bediente sich die Aufsichtsbehörde iSd § 70 Abs 1 Z 1 BWG der Mitwirkung eines "privaten" Bankprüfers, um ihre öffentlichen Aufgaben der Bankaufsicht zu erfüllen. (T9); Veröff: SZ 2003/28Auch; Beisatz: Bedeutsam ist lediglich, dass der Dritte eine Aufgabe zu besorgen hat, die infolge eines engen Sachzusammenhangs im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung steht. Dem Dritten muss zumindest unterstützende Mitwirkung bei der Besorgung der hoheitlichen Aufgaben zukommen. (T7); Beisatz: Der Umstand, dass der Bankprüfer organisatorisch nicht in die Aufsichtsbehörde eingebunden ist und dass er materiell bei Erstattung des bankaufsichtlichen Prüfungsberichts keiner Weisung durch die Aufsichtsbehörde unterliegt, kann nichts daran ändern, dass er eine im Dienst der Erreichung der hoheitlichen Zielsetzung gelegene Aufgabe zu besorgen hat. (T8); Beisatz: Hier bediente sich die Aufsichtsbehörde iSd Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer eins, BWG der Mitwirkung eines "privaten" Bankprüfers, um ihre öffentlichen Aufgaben der Bankaufsicht zu erfüllen. (T9); Veröff: SZ 2003/28 TE OGH 2005-06-24 1 Ob 49/05w Vgl; Beisatz: Nimmt der Jugendwohlfahrtsträger seine Kompetenz zur Ergreifung vorläufiger Maßnahmen der Pflege und Erziehung gemäß §215 Abs1 zweiter Satz ABGB durch die Unterbringung eines Minderjährigen in einer psychologischen Beobachtungsstation in Anspruch, um den Verdacht des sexuellen Missbrauchs eines Minderjährigen durch einen Obsorgeberechtigten zu klären, so handelt er hoheitlich. (T10); Veröff: SZ 2005/92 TE OGH 2005-09-27 1 Ob 179/05p Vgl auch; Beisatz: Alle Maßnahmen von Gemeinden im Sachzusammenhang mit einer Änderung eines Flächenwidmungsplans sind als hoheitliche Verwaltungsakte einzustufen. (T11) TE OGH 2006-07-11 1 Ob 54/06g Vgl auch; Beisatz: Hier: Vollziehung der Angelegenheiten der Konsumentenpolitik einschließlich des Konsumentenschutzes. (T12); Veröff: SZ 2006/101 TE OGH 2008-06-16 8 Ob 43/08v Beisatz: Das hat umso mehr zu gelten, wenn die Handlungen, deren Untersagung der Kläger anstrebt, auf Grundlage eines von der Beklagten erlassenen Bescheids gesetzt werden. Gerade nicht ist hingegen zu prüfen, ob der Bescheid (auch) dem Kläger gegenüber wirksam wurde. (T13) TE OGH 2008-09-30 1 Ob 225/07f Vgl auch; Beisatz: Eine telefonische Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an einen Zivilflugplatzhalter, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer Person bestehen, verbunden mit der Aufforderung, ihr den Flughafenausweis zu entziehen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung nach § 134a Abs 4 LFG ist als faktische Amtshandlung zu qualifizieren. (T14)Vgl auch; Beisatz: Eine telefonische Mitteilung des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie an einen Zivilflugplatzhalter, dass Bedenken gegen die Zuverlässigkeit einer Person bestehen, verbunden mit der Aufforderung, ihr den Flughafenausweis zu entziehen im Rahmen einer Zuverlässigkeitsprüfung nach Paragraph 134 a, Absatz 4, LFG ist als faktische Amtshandlung zu qualifizieren. (T14) TE OGH 2009-03-31 1 Ob 190/08k Veröff: SZ 2009/43 TE OGH 2010-04-20 1 Ob 14/10f Beisatz: Hier: Rundschreiben. (T15) TE OGH 2011-02-23 1 Ob 208/10k Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des § 9 Abs 5 AHG). (T16)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Interview (keine Anwendung des Paragraph 9, Absatz 5, AHG). (T16) TE OGH 2011-03-31 1 Ob 15/11d Auch; Beisatz: Die vom gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des § 277 Abs 2 UGB veranlasste Veröffentlichung des Jahresabschlusses im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist hoheitliches Handeln der Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“. (T17)Auch; Beisatz: Die vom gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft im Sinne des Paragraph 277, Absatz 2, UGB veranlasste Veröffentlichung des Jahresabschlusses im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ ist hoheitliches Handeln der Medieninhaberin der „Wiener Zeitung“. (T17) Veröff: SZ 2011/43 TE OGH 2014-03-27 1 Ob 29/14t Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 2014/32 TE OGH 2015-06-18 1 Ob 75/15h Auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach § 13b SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T18)Auch; Beisatz: Hier: In der Durchführung der individuellen Berufs(bildungs)orientierung nach Paragraph 13 b, SchUG durch eine juristische Person als Unternehmensträger liegt eine Mitwirkung an der hoheitlich zu verrichtenden Aufgabe Erteilung des Unterrichts. (T18) Veröff: SZ 2015/58 TE OGH 2015-11-24 1 Ob 203/15g Auch; Beisatz: Die entgeltliche Beförderung von Schülern zieht nicht eine Organstellung der Mitarbeiter des jeweiligen Transportunternehmens nach sich, weil der Transport keinen ausreichend engen inneren oder äußeren Zusammenhang zu einer etwa nach dem Transport anschließenden (sportlichen) Ausbildung, dem Unterricht, hat (hier: Liftwart). (T19) TE OGH 2016-08-30 1 Ob 116/16i Vgl auch TE OGH 2020-05-25 1 Ob 70/20f Auch TE OGH 2020-04-30 1 Ob 10/20g vgl; Beisatz: Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd § 1 Abs 1 AHG. (T20)vgl; Beisatz: Der Prüfingenieur nach der Wiener Bauordnung ist nicht Organ iSd Paragraph eins, Absatz eins, AHG. (T20) Anm: Veröff: SZ 2020/40Anmerkung, Veröff: SZ 2020/40 TE OGH 2021-09-07 1 Ob 109/21t Vgl; Beisatz: Hier: Haltung eines Polizeidiensthundes. (T21) TE OGH 2022-03-30 7 Ob 35/22f Vgl TE OGH 2022-09-14 1 Ob 80/22d Vgl; Beisatz: Hier: Hier: Interview eines Bürgermeisters. (T22) TE OGH 2023-07-13 1 Ob 114/23f Beisatz: Hier: Zum Unterricht an der Universität. (T23) Anm: Vgl dazu RS0134436.Anmerkung, Vgl dazu RS0134436. TE OGH 2023-09-20 1 Ob 109/23w Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 Beisatz: Hier: Zur Organstellung von Vertrauenspersonen gemäß § 129 Z 2 StPO. (T24)Beisatz: Hier: Zur Organstellung von Vertrauenspersonen gemäß Paragraph 129, Ziffer 2, StPO. (T24) Beisatz: Dass die Vertrauensperson bei ihren verdeckten Ermittlungen zum Komplizen des Klägers auch Informationen zu diesem selbst – als dessen „Geschäftspartner“ – erlangte und an die Strafverfolgungsbehörde weitergab, stand damit in einem engen inneren – und nicht bloß äußerlichen örtlichen oder zeitlichen – Zusammenhang. Die Unterscheidung der Vorinstanzen danach, ob der Ermittlungsauftrag auch den Kläger oder nur seinen Komplizen betraf, liefe auf einen wenig sachgerechten Formalismus hinaus, der das für die Abgrenzung der hoheitlichen von einer rein privaten Tätigkeit maßgebliche Kriterium des ausreichend engen (vor allem) inneren und äußeren Zusammenhangs ausblendete. (T25) Beisatz: Die Aussage einer von der Kriminalpolizei mit verdeckten Ermittlungen beauftragten Vertrauensperson vor dieser Behörde über die von ihr gewonnenen Ermittlungsergebnisse steht mit ihrer hoheitlichen Aufgabe in einem engen inneren und äußeren Zusammenhang. (T26) Anm: Vgl RS0134516.Anmerkung, Vgl RS0134516. TE OGH 2023-12-20 1 Ob 172/23k Beisatz: Hier: Verwahrer nach § 30 Abs 1 TSchG. (T27)Beisatz: Hier: Verwahrer nach Paragraph 30, Absatz eins, TSchG. (T27) TE OGH 2024-05-27 1 Ob 54/24h Beisatz wie T19: Hier: Schulschiwoche. Betreiber einer Jugendherberge. Organstellung verneint. (T28) TE OGH 2024-10-24 1 Ob 161/24v vgl TE OGH 2024-05-27 1 Ob 62/24k vgl; Beisatz: Die Grundlage für die Beurteilung der Passivlegitimation nach § 1 Abs 1 AHG ist eine andere als jene für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des § 9 Abs 5 AHG. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es auf das Vorbringen an, für die Berechtigung des Begehrens auf die dazu getroffenen Feststellungen. (T29)vgl; Beisatz: Die Grundlage für die Beurteilung der Passivlegitimation nach Paragraph eins, Absatz eins, AHG ist eine andere als jene für die Beurteilung der Zulässigkeit des Rechtswegs nach der verfahrensrechtlichen Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 5, AHG. Für die Zulässigkeit des Rechtswegs kommt es auf das Vorbringen an, für die Berechtigung des Begehrens auf die dazu getroffenen Feststellungen. (T29) TE OGH 2024-12-19 1 Ob 67/24w Beisatz wie T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2026-04-22 6 Ob 174/25v Beisatz: Auskunft über Verarbeitung personenbezogener Daten im Zuge von Sicherheitsüberprüfungen gemäß § 55 SPG. (T30)Beisatz: Auskunft über Verarbeitung personenbezogener Daten im Zuge von Sicherheitsüberprüfungen gemäß Paragraph 55, SPG. (T30) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049897
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