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Europaius

8Ob22/93

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum14.07.1994 Geschäftszahl8Ob22/93; 8Ob77/04p NormWG Art1;

ZPO §557;

RechtssatzIm "normalen" Wechselprozess, in dem kein Wechselzahlungsauftrag beantragt wurde (§ 557 ZPO), genügt die Vorlage einer Ablichtung des Wechsels nur dann nicht und er ist im Original vorzulegen, wenn die Echtheit des Wechsels bestritten, zB Fälschung oder Verfälschung behauptet, oder die Weitergabe des Wechsels eingewendet wird; wird nur vertragswidrige Ausfüllung des Blankoakzepts eingewendet, ist die Vorlage des Originalwechseln nicht erforderlich.Im "normalen" Wechselprozess, in dem kein Wechselzahlungsauftrag beantragt wurde (Paragraph 557, ZPO), genügt die Vorlage einer Ablichtung des Wechsels nur dann nicht und er ist im Original vorzulegen, wenn die Echtheit des Wechsels bestritten, zB Fälschung oder Verfälschung behauptet, oder die Weitergabe des Wechsels eingewendet wird; wird nur vertragswidrige Ausfüllung des Blankoakzepts eingewendet, ist die Vorlage des Originalwechseln nicht erforderlich.

EntscheidungstexteTE OGH 1994/07/14 8 Ob 22/93 TE OGH 2005/09/08 8 Ob 77/04p Auch; nur: Im "normalen" Wechselprozess, in dem kein Wechselzahlungsauftrag beantragt wurde (§ 557 ZPO), genügt die Vorlage einer Ablichtung des Wechsels nur dann nicht und er ist im Original vorzulegen, wenn die Echtheit des Wechsels bestritten, zB Fälschung oder Verfälschung behauptet, oder die Weitergabe des Wechsels eingewendet wird. (T1) Auch; nur: Im "normalen" Wechselprozess, in dem kein Wechselzahlungsauftrag beantragt wurde (Paragraph 557, ZPO), genügt die Vorlage einer Ablichtung des Wechsels nur dann nicht und er ist im Original vorzulegen, wenn die Echtheit des Wechsels bestritten, zB Fälschung oder Verfälschung behauptet, oder die Weitergabe des Wechsels eingewendet wird. (T1) RechtssatznummerRS0044767

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.