RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0099112 Entscheidungsdatum24.03.2026 Geschäftszahl14Os86/94; 14Os168/94; 15Os3/95; 13Os27/95; 11Os98/95; 15Os43/95; 11Os20/02; 11Os63/07k; 12Os150/08p; 12Os23/09p; 14Os9/09v (14Os10/09s); 14Os111/11x; 14Os149/14i; 14Os103/15a; 12Os77/16i; 13Os72/17p; 15Os12/20h; 14Os50/20i; 13Os85/20d; 13Os10/23d; 14Os43/24s; 14Os61/23m; 13Os86/25h; 15Os119/25a; 14Os110/25w; 12Os16/26h NormStPO §281 Abs1 Z4 A StPO §345 Abs1 Z5 RechtssatzEine Verfahrensrüge hat auch nach der Neufassung des § 281 Abs 1 Z 4 StPO durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist. Mit der bloßen Behauptung, dass Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Art 6 MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, unrichtig angewendet worden seien, ohne dass dabei konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein darüber ergangenes Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann daher dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden.Eine Verfahrensrüge hat auch nach der Neufassung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO durch das StPÄG 1993 zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist. Mit der bloßen Behauptung, dass Grundsätze des Verfahrens, deren Beobachtung durch grundrechtliche Vorschriften, insbesondere durch Artikel 6, MRK oder sonst durch das Wesen eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahrens geboten ist, unrichtig angewendet worden seien, ohne dass dabei konkret auf einen Verfahrensantrag des Beschwerdeführers oder ein darüber ergangenes Zwischenerkenntnis des Gerichtshofes Bezug genommen wird, kann daher dieser Nichtigkeitsgrund nicht dargetan werden. EntscheidungstexteTE OGH 1994-07-28 14 Os 86/94 TE OGH 1994-12-13 14 Os 168/94 TE OGH 1995-02-02 15 Os 3/95 Vgl auch; Beisatz: Auch nach der Novellierung der Bestimmung des § 281 Abs 1 Z 4 StPO durch das StPÄG 1993 (vgl JAB 1157 BlgNr 18.GP, 16) ist Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, dass über einen vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Antrag oder über einen von ihm erhobenen Widerspruch nicht oder nicht in seinem Sinne entschieden wurde. (T1)Vgl auch; Beisatz: Auch nach der Novellierung der Bestimmung des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO durch das StPÄG 1993 vergleiche JAB 1157 BlgNr 18.GP, 16) ist Voraussetzung für die Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes, dass über einen vom Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung gestellten Antrag oder über einen von ihm erhobenen Widerspruch nicht oder nicht in seinem Sinne entschieden wurde. (T1) TE OGH 1995-04-26 13 Os 27/95 Vgl auch TE OGH 1995-07-25 11 Os 98/95 Vgl auch TE OGH 1995-09-21 15 Os 43/95 Vgl auch TE OGH 2003-04-29 11 Os 20/02 Auch; nur: Eine Verfahrensrüge hat zur Voraussetzung, dass über einen Antrag des Beschwerdeführers nicht erkannt oder gegen seinen Antrag oder Widerspruch ein Zwischenerkenntnis gefällt worden ist. (T2) TE OGH 2007-09-25 11 Os 63/07k Auch; Beisatz: Die Erklärung, mit der Verlesung früherer Protokolle nicht einverstanden zu sein, berechtigt zur Nichtigkeitsbeschwerde nicht. (T3) TE OGH 2008-12-11 12 Os 150/08p Vgl auch TE OGH 2009-03-26 12 Os 23/09p TE OGH 2009-05-12 14 Os 9/09v TE OGH 2011-10-04 14 Os 111/11x Auch; nur T2 TE OGH 2015-03-03 14 Os 149/14i Auch TE OGH 2015-11-17 14 Os 103/15a nur T2 TE OGH 2016-11-04 12 Os 77/16i Auch TE OGH 2017-09-06 13 Os 72/17p Auch TE OGH 2020-03-04 15 Os 12/20h Vgl TE OGH 2020-06-09 14 Os 50/20i Vgl TE OGH 2021-02-17 13 Os 85/20d Vgl TE OGH 2023-03-22 13 Os 10/23d vgl TE OGH 2024-07-31 14 Os 43/24s vgl TE OGH 2025-03-25 14 Os 61/23m vgl; nur: Die erfolgversprechende Geltendmachung von Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO setzt einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag oder einen dort erhobenen Widerspruch voraus. (T4)vgl; nur: Die erfolgversprechende Geltendmachung von Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO setzt einen in der Hauptverhandlung gestellten Antrag oder einen dort erhobenen Widerspruch voraus. (T4) TE OGH 2025-10-15 13 Os 86/25h vgl TE OGH 2025-11-19 15 Os 119/25a vgl; nur T2; nur T4 TE OGH 2026-02-17 14 Os 110/25w vgl TE OGH 2026-03-24 12 Os 16/26h vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0099112
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