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{'item': ['5Ob539/94', '10Ob61/08f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076776 Entscheidungsdatum03.08.1994 Geschäftszahl5Ob539/94; 10Ob61/08f NormUVG §21; UVG §22 RechtssatzDie in § 21 UVG normierte Mitteilungspflicht sowie die damit zusammenhängende Ersatzpflicht nach § 22 UVG sollen nicht diejenige Person treffen, die bloß tatsächlich mit der Pflege und Erziehung des in Genuss von Unterhaltsvorschüssen stehenden Kindes befasst ist, sondern den Obsorgeberechtigten beziehungsweise Obsorgepflichtigen, der sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben zwar Dritter bedienen kann, dadurch aber nicht von seinen Mitteilungspflichten und Ersatzpflichten befreit wird. Den tatsächlichen Verhältnissen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn Eltern das Obsorgerecht zusteht, faktisch jedoch nur einer von ihnen die Pflege und Erziehung ausübt, wie dies vor allem im Stadium zwischen Auflösung der Ehe und Zuteilung des Obsorgerechtes vorkommt. In einem solchen Fall erscheint es gerechtfertigt, den faktisch nicht mit der Pflege und Erziehung des Kindes befassten Elternteil von der Mitteilungspflicht zu entbinden, da ihn das Vertrauen auf die Pflichterfüllung des anderen in aller Regel ohnehin exculpieren würde.Die in Paragraph 21, UVG normierte Mitteilungspflicht sowie die damit zusammenhängende Ersatzpflicht nach Paragraph 22, UVG sollen nicht diejenige Person treffen, die bloß tatsächlich mit der Pflege und Erziehung des in Genuss von Unterhaltsvorschüssen stehenden Kindes befasst ist, sondern den Obsorgeberechtigten beziehungsweise Obsorgepflichtigen, der sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben zwar Dritter bedienen kann, dadurch aber nicht von seinen Mitteilungspflichten und Ersatzpflichten befreit wird. Den tatsächlichen Verhältnissen kommt nur dann Bedeutung zu, wenn Eltern das Obsorgerecht zusteht, faktisch jedoch nur einer von ihnen die Pflege und Erziehung ausübt, wie dies vor allem im Stadium zwischen Auflösung der Ehe und Zuteilung des Obsorgerechtes vorkommt. In einem solchen Fall erscheint es gerechtfertigt, den faktisch nicht mit der Pflege und Erziehung des Kindes befassten Elternteil von der Mitteilungspflicht zu entbinden, da ihn das Vertrauen auf die Pflichterfüllung des anderen in aller Regel ohnehin exculpieren würde. EntscheidungstexteTE OGH 1994-08-03 5 Ob 539/94 TE OGH 2008-09-09 10 Ob 61/08f nur: Die in § 21 UVG normierte Mitteilungspflicht sowie die damit zusammenhängende Ersatzpflicht nach § 22 UVG sollen nicht diejenige Person treffen, die bloß tatsächlich mit der Pflege und Erziehung des in Genuss von Unterhaltsvorschüssen stehenden Kindes befasst ist, sondern den Obsorgeberechtigten beziehungsweise Obsorgepflichtigen, der sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben zwar Dritter bedienen kann, dadurch aber nicht von seinen Mitteilungspflichten und Ersatzpflichten befreit wird. (T1)nur: Die in Paragraph 21, UVG normierte Mitteilungspflicht sowie die damit zusammenhängende Ersatzpflicht nach Paragraph 22, UVG sollen nicht diejenige Person treffen, die bloß tatsächlich mit der Pflege und Erziehung des in Genuss von Unterhaltsvorschüssen stehenden Kindes befasst ist, sondern den Obsorgeberechtigten beziehungsweise Obsorgepflichtigen, der sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben zwar Dritter bedienen kann, dadurch aber nicht von seinen Mitteilungspflichten und Ersatzpflichten befreit wird. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076776

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.