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14Os69/94

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum18.08.1994 Geschäftszahl14Os69/94 NormStGB §82 Abs2;

RechtssatzDie für den Grundtatbestand nach § 82 Abs 2 StGB erforderliche Kausalverknüpfung zwischen dem Imstichlassen und der Lebensgefährdung besteht darin, daß die Vornahme der gebotenen, aber vorsätzlich unterlassenen Hilfe die konkrete Lebensgefährdung des Opfers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest verringert hätte.Die für den Grundtatbestand nach Paragraph 82, Absatz 2, StGB erforderliche Kausalverknüpfung zwischen dem Imstichlassen und der Lebensgefährdung besteht darin, daß die Vornahme der gebotenen, aber vorsätzlich unterlassenen Hilfe die konkrete Lebensgefährdung des Opfers mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zumindest verringert hätte.

EntscheidungstexteTE OGH 1994/08/18 14 Os 69/94 RechtssatznummerRS0092355

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.