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OGH Rechtssatz RS0031426 (1Ob22/94 (1Ob23/94) u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031426 Entscheidungsdatum25.07.2023 Geschäftszahl1Ob22/94 (1Ob23/94); 2Ob59/07a; 8Ob27/09t; 2Ob125/23f NormABGB §1304 A1 ABGB §1312 ABGB §1325 D7 RechtssatzEine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte es unterließ, Sozialleistungen oder solche der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen, gleichgültig ob es zu einer Zession der Ersatzansprüche gekommen wäre oder nicht. (Ablehnung von EvBl 1965/163) EntscheidungstexteTE OGH 1994-08-29 1 Ob 22/94 Veröff: SZ 67/135 TE OGH 2007-04-26 2 Ob 59/07a Vgl; Veröff: SZ 2007/64 TE OGH 2009-07-30 8 Ob 27/09t nur: Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte es unterließ, Sozialleistungen oder solche der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen, gleichgültig ob es zu einer Zession der Ersatzansprüche gekommen wäre oder nicht. (T1); Beisatz: Die Sozialversicherung soll nämlich nicht den Schädiger, sondern den versicherten Geschädigten begünstigen. (T2); Beisatz: Hier: Keine Verletzung der Schadensminderungspflicht bei unterlassener Beantragung von Förderungen nach § 21b BPGG. (T3)nur: Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt nicht vor, wenn der Geschädigte es unterließ, Sozialleistungen oder solche der Sozialversicherung in Anspruch zu nehmen, gleichgültig ob es zu einer Zession der Ersatzansprüche gekommen wäre oder nicht. (T1); Beisatz: Die Sozialversicherung soll nämlich nicht den Schädiger, sondern den versicherten Geschädigten begünstigen. (T2); Beisatz: Hier: Keine Verletzung der Schadensminderungspflicht bei unterlassener Beantragung von Förderungen nach Paragraph 21 b, BPGG. (T3) TE OGH 2023-07-25 2 Ob 125/23f Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031426

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