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OGH Rechtssatz RS0037212 (1Ob551/94 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0037212 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl1Ob551/94; 7Ob395/97g; 2Ob193/23f NormABGB §572 ABGB §871 A ABGB §901 I4 RechtssatzAuch für die unentgeltlichen Verträge ist die Vertrauenstheorie maßgeblich; den Verkehrsgeschäften gegenüber wird sie jedoch durch die allgemeine Beachtlichkeit des Motivirrtums abgeschwächt. Der Schenkungsvertrag kann mit Erfolg wegen Irrtums nur dann angefochten werden, wenn zumindest eine der Voraussetzungen des § 871 ABGB erfüllt ist.Auch für die unentgeltlichen Verträge ist die Vertrauenstheorie maßgeblich; den Verkehrsgeschäften gegenüber wird sie jedoch durch die allgemeine Beachtlichkeit des Motivirrtums abgeschwächt. Der Schenkungsvertrag kann mit Erfolg wegen Irrtums nur dann angefochten werden, wenn zumindest eine der Voraussetzungen des Paragraph 871, ABGB erfüllt ist.

EntscheidungstexteTE OGH 1994-08-29 1 Ob 551/94 Veröff: SZ 67/136 TE OGH 1998-01-15 7 Ob 395/97g Vgl TE OGH 2023-11-21 2 Ob 193/23f European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037212

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