Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

1Ob585/94

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum29.08.1994 Geschäftszahl1Ob585/94 NormABGB §863 EI;

HGB §105;

NZwG §1 Abs1 litb;

RechtssatzGesellschaftsverträge zwischen Eheleuten unterliegen keinem Formzwang, sofern dieser nicht ganz allgemein schon in den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (zB § 16 Abs 1 AktG; § 4 Abs 3 GmbHG bzw § 3 Z 2 GenG) statuiert ist. Bei den Personenhandelsgesellschaften kommt der Gesellschaftsvertrag als solcher formfrei zustande, auch zwischen Eheleuten kann er daher selbst durch schlüssige Handlung oder durch Stillschweigen geschlossen werden.Gesellschaftsverträge zwischen Eheleuten unterliegen keinem Formzwang, sofern dieser nicht ganz allgemein schon in den einschlägigen gesellschaftsrechtlichen Vorschriften (zB Paragraph 16, Absatz eins, AktG; Paragraph 4, Absatz 3, GmbHG bzw Paragraph 3, Ziffer 2, GenG) statuiert ist. Bei den Personenhandelsgesellschaften kommt der Gesellschaftsvertrag als solcher formfrei zustande, auch zwischen Eheleuten kann er daher selbst durch schlüssige Handlung oder durch Stillschweigen geschlossen werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1994/08/29 1 Ob 585/94 Veröff: SZ 67137 RechtssatznummerRS0027859

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.