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{'item': '1Ob594/94; 1Ob262/97d; 2Ob55/99y; 1Ob196/00f; 1Ob73/05z; 2Ob221/11f; 3Ob93/14v; 6Ob247/20x'}

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0037188 Entscheidungsdatum18.02.2021 Geschäftszahl1Ob594/94; 1Ob262/97d; 2Ob55/99y; 1Ob196/00f; 1Ob73/05z; 2Ob221/11f; 3Ob93/14v; 6Ob247/20x NormABGB §364 B2 RechtssatzSoweit es um die Lärmerregung zur Nachtzeit geht, kommt für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch den öffentlich - rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu; im Regelfall kann nicht angenommen werden, dass die Erregung (hier die Nachtruhe) störenden Lärms das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß nicht überschreitet und die ortsübliche Benutzung einer Wohnung nicht beeinträchtigt, wenn sie nach den einschlägigen polizeilichen Vorschriften verboten und mit Strafe bedroht ist. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1994-08-29 1 Ob 594/94 Veröff: SZ 67/138 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 262/97d Veröff: SZ 70/201 TE OGH 1999-04-29 2 Ob 55/99y Vgl auch TE OGH 2000-08-29 1 Ob 196/00f Vgl; Beisatz: Die objektiv als ungebührlich und störend empfundene Lärmerregung, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benützung der Mietwohnungen im Haus der klagenden Partei wesentlich beeinträchtigt ist gemäß § 364 Abs 2 ABGB zu untersagen. (T1)Vgl; Beisatz: Die objektiv als ungebührlich und störend empfundene Lärmerregung, die das nach den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß übersteigt und die ortsübliche Benützung der Mietwohnungen im Haus der klagenden Partei wesentlich beeinträchtigt ist gemäß Paragraph 364, Absatz 2, ABGB zu untersagen. (T1) TE OGH 2005-06-24 1 Ob 73/05z nur: Soweit es um die Lärmerregung zur Nachtzeit geht, kommt für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch den öffentlich - rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu. (T2); Beisatz: Hier: § 4 Abs 2 und 102 Abs 4 KFG. (T3)nur: Soweit es um die Lärmerregung zur Nachtzeit geht, kommt für die Beurteilung der ortsüblichen Immissionen auch den öffentlich - rechtlichen Vorschriften, die der Erregung störenden Lärms entgegenwirken sollen, wesentliche Bedeutung zu. (T2); Beisatz: Hier: Paragraph 4, Absatz 2 und 102 Absatz 4, KFG. (T3) TE OGH 2012-03-08 2 Ob 221/11f Auch; Beisatz: Zweimalige Verurteilung des Beklagten nach § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz indiziert, dass bei den betreffenden Anlassfällen das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung der Wohnung des Klägers beeinträchtigt wurde. (T4)Auch; Beisatz: Zweimalige Verurteilung des Beklagten nach Paragraph 28, Salzburger Landessicherheitsgesetz indiziert, dass bei den betreffenden Anlassfällen das den örtlichen Verhältnissen gewöhnliche Maß überschritten und die ortsübliche Benutzung der Wohnung des Klägers beeinträchtigt wurde. (T4) TE OGH 2014-07-23 3 Ob 93/14v Beisatz: Hier: Lärmimmissionen durch Hundegebell. (T5) TE OGH 2021-02-18 6 Ob 247/20x Vgl; Beisatz: Öffentlich-rechtlichen Anordnungen kann bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit eine gewisse Indizfunktion zukommen. Diese entbindet freilich nicht davon, die Frage der Ortsüblichkeit nicht nur der Störung, sondern auch die Frage der wesentlichen Beeinträchtigung der ortsüblichen Benützung des Grundstücks konkret, nämlich ausgehend von den konkreten tatsächlichen Verhältnissen vor Ort, zu prüfen. Hier: Auflage zur Einhaltung bestimmter Ruhezeiten bei einem Mühlenbetrieb. (T6) Beisatz: Die Indizwirkung öffentlich-rechtlich angeordneter (Betriebs‑)Ruhezeiten kann sich nur auf die Orts‑(un‑)üblichkeit der Störung beziehen, nicht aber auch auf das nach § 364 Abs 2 ABGB hinzutretende Kriterium der Nutzungsbeeinträchtigung des betroffenen Grundstücks. (T7)Beisatz: Die Indizwirkung öffentlich-rechtlich angeordneter (Betriebs‑)Ruhezeiten kann sich nur auf die Orts‑(un‑)üblichkeit der Störung beziehen, nicht aber auch auf das nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB hinzutretende Kriterium der Nutzungsbeeinträchtigung des betroffenen Grundstücks. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037188

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.