RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0031424 Entscheidungsdatum29.08.1994 Geschäftszahl1Ob597/94; 4Ob518/96; 5Ob266/99z; 3Ob185/05k; 6Ob136/07d; 7Ob189/12p; 5Ob110/13g; 9ObA110/15i; 8ObA5/20y; 8ObA101/21t NormABGB §883 RechtssatzJedes Formgebot ist auf seinen Zweck zu prüfen, wenn seine Reichweite in Frage steht. EntscheidungstexteTE OGH 1994-08-29 1 Ob 597/94 TE OGH 1996-02-26 4 Ob 518/96 Vgl auch; Beisatz: Bei Beantwortung der Frage, ob der Formmangel durch Erfüllung geheilt oder nur die Rückforderung ausgeschlossen ist, ist auf den Formzweck abzustellen. (Hier: Bürgschaftserklärung). (T1) Veröff: SZ 69/40 TE OGH 1999-10-20 5 Ob 266/99z Beisatz: Hier: Übereilungsschutz (SZ 5/305). (T2) TE OGH 2005-12-21 3 Ob 185/05k Vgl auch; Beisatz: Die Annahme eines Schenkungsversprechens ohne wirkliche Übergabe bedarf nicht der Form des Notariatsakts, weil der Beschenkte nicht vor Übereilung geschützt werden muss. (T3) Veröff: SZ 2005/191 TE OGH 2009-02-27 6 Ob 136/07d Vgl; Beisatz: Hier: Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossene Vereinbarung wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB entsprechend anwendbar. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossene Vereinbarung wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des Paragraph 1278, Absatz 2, ABGB entsprechend anwendbar. (T4) TE OGH 2013-01-23 7 Ob 189/12p Auch; Veröff: SZ 2013/4 TE OGH 2014-02-21 5 Ob 110/13g Vgl auch; Beisatz: Als Vollmacht zum Insichgeschäft bedurfte die vom Kommanditisten dem Abschluss des Schenkungsvertrags erteilte Zustimmung auch nicht des für die Gültigkeit eines Schenkungsvertrags ohne wirkliche Übergabe zufolge § 1 Abs 1 lit d NotAktsG erforderlichen Notariatsakts. (T5); Veröff: SZ 2014/12Vgl auch; Beisatz: Als Vollmacht zum Insichgeschäft bedurfte die vom Kommanditisten dem Abschluss des Schenkungsvertrags erteilte Zustimmung auch nicht des für die Gültigkeit eines Schenkungsvertrags ohne wirkliche Übergabe zufolge Paragraph eins, Absatz eins, Litera d, NotAktsG erforderlichen Notariatsakts. (T5); Veröff: SZ 2014/12 TE OGH 2015-10-28 9 ObA 110/15i Auch; Beisatz: In jedem Einzelfall ist auch zu prüfen, ob ein Schriftformgebot nach dem konkreten Formzweck auch dann eingehalten ist, wenn das eigenhändig unterfertigte Schriftstück bloß unter Einsatz elektronischer Medien übermittelt wird. (T6) Beisatz: Der Formzweck der Schriftlichkeit der Kündigung einer Arbeitsvertragspartei liegt wesentlich im Bedürfnis des Empfängers, das Kündigungsschreiben des anderen Vertragsteils physisch in Händen zu haben. (T7) TE OGH 2020-04-24 8 ObA 5/20y Beisatz: Hier: Übermittlung eines eingescannten Schreibens per E-Mail genügte dem im Dienstvertrag vereinbarten Formgebot der Schriftlichkeit für die Abgabe einer Nichtverlängerungserklärung, weil es erkennbar auf die Schaffung von – hier bejahter – Rechtssicherheit abzielt, wogegen seine Bedeutung für eine Überprüfung der Berechtigung der Erklärung in den Hintergrund tritt. (T8) TE OGH 2022-08-30 8 ObA 101/21t Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kündigung gem § 32 Abs 1 VBG 1948: Übermittlung einer Ausfertigung des eingescannten Originals. (T9)Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Kündigung gem Paragraph 32, Absatz eins, VBG 1948: Übermittlung einer Ausfertigung des eingescannten Originals. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0031424
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.