← Österreich

{'item': ['5Ob51/94', '5Ob2154/96t', '5Ob26/01m', '5Ob279/05y']}

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum30.08.1994 Geschäftszahl5Ob51/94; 5Ob2154/96t; 5Ob26/01m; 5Ob279/05y NormAußStrG §9 I;AußStrG §9 römisch eins; GBG §57; GBG §122 B; WEG §24 Abs2; WEG §24 Abs3; RechtssatzDie Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts nach § 24 a Abs 2 WEG gibt einer von vornherein bestimmten Person, nämlich dem Wohnungseigentumsbewerber die in § 24 Abs 3 WEG genannte Rechtsstellung, der in der Folge die Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung einer Rangordnung begehren kann. Grundbücherliche Eintragungen, welche die im Zeitpunkt der zugunsten eines bestimmten Wohnungseigentumsbewerbers erfolgten Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts beeinträchtigen können, also insbesondere Eintragungen, die - wie hier - zu Lasten des Wohnungseigentumsbewerbers die Rangverhältnisse verändern, betreffen daher den bücherlichen Interessenstand des Wohnungseigentumsbewerbers. Er gehört daher kraft der zu seinen Gunsten erfolgten Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Beeinträchtigung eines bücherlichen Interessensstandes zum Kreis derjenigen Personen, die gegen nachfolgende Beschlüsse rekursberechtigt sind.Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG gibt einer von vornherein bestimmten Person, nämlich dem Wohnungseigentumsbewerber die in Paragraph 24, Absatz 3, WEG genannte Rechtsstellung, der in der Folge die Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung einer Rangordnung begehren kann. Grundbücherliche Eintragungen, welche die im Zeitpunkt der zugunsten eines bestimmten Wohnungseigentumsbewerbers erfolgten Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts beeinträchtigen können, also insbesondere Eintragungen, die - wie hier - zu Lasten des Wohnungseigentumsbewerbers die Rangverhältnisse verändern, betreffen daher den bücherlichen Interessenstand des Wohnungseigentumsbewerbers. Er gehört daher kraft der zu seinen Gunsten erfolgten Anmerkung nach Paragraph 24, a Absatz 2, WEG unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Beeinträchtigung eines bücherlichen Interessensstandes zum Kreis derjenigen Personen, die gegen nachfolgende Beschlüsse rekursberechtigt sind. EntscheidungstexteTE OGH 1994/08/30 5 Ob 51/94 TE OGH 1996/06/25 5 Ob 2154/96t Vgl auch; Beisatz: Eine Anmerkung gemäß § 24 Abs 2 WEG kann (im Fall einer "Doppelzusage") bewilligt werden, obwohl bereits eine gleichartige, dasselbe Wohnungseigentumsobjekt betreffende Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers besteht. (T1) Veröff: SZ 69/139 Vgl auch; Beisatz: Eine Anmerkung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, WEG kann (im Fall einer "Doppelzusage") bewilligt werden, obwohl bereits eine gleichartige, dasselbe Wohnungseigentumsobjekt betreffende Anmerkung zugunsten eines anderen Wohnungseigentumsbewerbers besteht. (T1) Veröff: SZ 69/139 TE OGH 2001/03/13 5 Ob 26/01m Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine abstrakte Abtretung der grundbücherlichen Position eines angemerkten Wohnungseigentumsbewerbers unter Rangwahrung an einen neuen Wohnungseigentumsbewerber kommt, unbeschadet der Frage, ob eine Eintragung wie die begehrte überhaupt zulässig ist, nicht in Betracht. (T2) TE OGH 2006/03/21 5 Ob 279/05y RechtssatznummerRS0017116

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.