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{'item': ['5Ob60/94', '5Ob1182/95', '5Ob85/95', '1Ob84/97b', '6Ob73/14z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0066165 Entscheidungsdatum30.08.1994 Geschäftszahl5Ob60/94; 5Ob1182/95; 5Ob85/95; 1Ob84/97b; 6Ob73/14z NormTirGVG allg; TirGVG §2 Abs3; TirGVG §3;

§31

;

§32

;

§40Rechtssatz

Ist fraglich, ob das TirGVG 1983 idF Nov 1991 bzw das neue

anzuwenden ist und hängt die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbs davon ab, ob das betroffene Grundstück unter jene gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen fällt, deren Vorliegen allein die Grundverkehrsbehörde zu beurteilen hat, dann muß es auch der Grundverkehrsbehörde überlassen bleiben, die Entscheidung über das anzuwendende Recht zu treffen. Dem Grundbuchsgericht kommt insoweit keine Entscheidungskompetenz zu; es hat den Zweifel an der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbs dadurch Rechnung zu tragen, daß es die Verbücherung von der Vorlage eines Genehmigungsbescheides der Grundverkehrsbehörde oder einer sonst die Zweifel beseitigenden Bestätigung abhängig macht.Ist fraglich, ob das TirGVG 1983 in der Fassung Nov 1991 bzw das neue

anzuwenden ist und hängt die Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbs davon ab, ob das betroffene Grundstück unter jene gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen fällt, deren Vorliegen allein die Grundverkehrsbehörde zu beurteilen hat, dann muß es auch der Grundverkehrsbehörde überlassen bleiben, die Entscheidung über das anzuwendende Recht zu treffen. Dem Grundbuchsgericht kommt insoweit keine Entscheidungskompetenz zu; es hat den Zweifel an der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbs dadurch Rechnung zu tragen, daß es die Verbücherung von der Vorlage eines Genehmigungsbescheides der Grundverkehrsbehörde oder einer sonst die Zweifel beseitigenden Bestätigung abhängig macht. EntscheidungstexteTE OGH 1994-08-30 5 Ob 60/94 TE OGH 1996-02-27 5 Ob 1182/95 Vgl auch; Beisatz: Durch § 32 TirGVG wird sichergestellt, daß alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden. Systemgerecht sieht §§ 32 Abs 2 TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des § 32 Abs 1 TirGVG nur für den Fall vor, daß das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines § 1 Abs 2 nicht anzuwenden ist oder daß es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutionsverfahrens oder Verlassenschaftsverfahrens handelt. (T1)Vgl auch; Beisatz: Durch Paragraph 32, TirGVG wird sichergestellt, daß alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden. Systemgerecht sieht Paragraphen 32, Absatz 2, TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des Paragraph 32, Absatz eins, TirGVG nur für den Fall vor, daß das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines Paragraph eins, Absatz 2, nicht anzuwenden ist oder daß es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutionsverfahrens oder Verlassenschaftsverfahrens handelt. (T1) TE OGH 1996-02-27 5 Ob 85/95 Vgl auch; Beisatz: Durch § 32 TirGVG wird sichergestellt, daß alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden. Systemgerecht sieht §§ 32 Abs 2 TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des § 32 Abs 1 TirGVG nur für den Fall vor, daß das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines § 1 Abs 2 nicht anzuwenden ist oder daß es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutionsverfahrens oder Verlassenschaftsverfahrens handelt. (T2)Vgl auch; Beisatz: Durch Paragraph 32, TirGVG wird sichergestellt, daß alle mit der Genehmigungsbedürftigkeit des Rechtserwerbes zusammenhängenden Fragen allein durch die hiezu berufene Grundverkehrsbehörde auf Grund der Bestimmungen des Tiroler Grundverkehrsgesetzes beurteilt werden. Systemgerecht sieht Paragraphen 32, Absatz 2, TirGVG eine Ausnahme von den Anordnungen des Paragraph 32, Absatz eins, TirGVG nur für den Fall vor, daß das Grundverkehrsgesetz schon nach der allgemeinen Ausnahmebestimmung seines Paragraph eins, Absatz 2, nicht anzuwenden ist oder daß es sich um die Verbücherung bestimmter Ergebnisse eines Exekutionsverfahrens oder Verlassenschaftsverfahrens handelt. (T2) TE OGH 1998-02-24 1 Ob 84/97b Vgl aber; Beisatz: Wenn feststeht, daß die Parteien zwar die grundverkehrsbehördliche Genehmigung erwerben wollten, jedenfalls aber nicht mehr an die Grundverkehrsbehörde herantreten werden und Ansprüche eines Dritten - hier des vertragserrichtenden Rechtsanwalts - zu beurteilen sind, hat das Gericht die Frage, ob ein Vertrag in diesem Sinn als Umgehungsgeschäft zu beurteilen ist, als Vorfrage zu lösen. (T3) TE OGH 2014-06-26 6 Ob 73/14z Ähnlich; Beisatz: Hier: § 71 Abs 3 und Abs 4 Steiermärkische Gemeindeordnung, aufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht. (T4)Ähnlich; Beisatz: Hier: Paragraph 71, Absatz 3 und Absatz 4, Steiermärkische Gemeindeordnung, aufsichtsbehördliche Genehmigungspflicht. (T4)

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