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{'item': ['5Ob85/94', '5Ob1125/94', '5Ob13/04d', '5Ob143/08b', '5Ob165/08p', '5Ob204/09z', '5Ob220/13h']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0070037 Entscheidungsdatum30.08.1994 Geschäftszahl5Ob85/94; 5Ob1125/94; 5Ob13/04d; 5Ob143/08b; 5Ob165/08p; 5Ob204/09z; 5Ob220/13h NormMRG §18; MRG §19; MRG §37 Abs3 Z16 Rechtssatz§ 18 MRG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Erhöhung des Hauptmietzinses zulässig ist. Zur Konkretisierung dieser Voraussetzungen verpflichtet § 19 MRG den Antragsteller zur Vorlage bestimmter, die in § 18 MRG angeführten Voraussetzungen betreffenden Urkunden. Der zu stellende Antrag muss demnach nicht etwa auf eine ziffernmäßig bestimmte Erhöhung gerichtet sein. Er erhält seinen Inhalt vielmehr durch die vom Gesetz als zwingend vorgeschriebenen Beilagen: Kostenvoranschläge für künftige und Rechnungen über bereits durchgeführte Arbeiten, Hauptmietzinsabrechnung der letzten zehn Kalenderjahre, Mieterliste mit allen für die Erhöhung erforderlichen Angaben, Aufstellung über die Errechnung des Deckungsfehlbetrages und Finanzierungsplans. Daraus folgt, dass der Antrag des Antragstellers im Falle des Nichtanschlusses dieser Beilagen unschlüssig ist. Die Unschlüssigkeit eines Sachbegehrens hat aber zur Abweisung des Antrages mittels Sachbeschlusses zu erfolgen.Paragraph 18, MRG regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Erhöhung des Hauptmietzinses zulässig ist. Zur Konkretisierung dieser Voraussetzungen verpflichtet Paragraph 19, MRG den Antragsteller zur Vorlage bestimmter, die in Paragraph 18, MRG angeführten Voraussetzungen betreffenden Urkunden. Der zu stellende Antrag muss demnach nicht etwa auf eine ziffernmäßig bestimmte Erhöhung gerichtet sein. Er erhält seinen Inhalt vielmehr durch die vom Gesetz als zwingend vorgeschriebenen Beilagen: Kostenvoranschläge für künftige und Rechnungen über bereits durchgeführte Arbeiten, Hauptmietzinsabrechnung der letzten zehn Kalenderjahre, Mieterliste mit allen für die Erhöhung erforderlichen Angaben, Aufstellung über die Errechnung des Deckungsfehlbetrages und Finanzierungsplans. Daraus folgt, dass der Antrag des Antragstellers im Falle des Nichtanschlusses dieser Beilagen unschlüssig ist. Die Unschlüssigkeit eines Sachbegehrens hat aber zur Abweisung des Antrages mittels Sachbeschlusses zu erfolgen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-08-30 5 Ob 85/94 TE OGH 1994-11-08 5 Ob 1125/94 Beisatz: Mag auch den Antragsgegner gar keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden sein. Die Entscheidung des Rekursgerichts ist als Sachbeschluss zu behandeln. (T1) TE OGH 2004-02-10 5 Ob 13/04d Auch; nur: Daraus folgt, dass der Antrag des Antragstellers im Falle des Nichtanschlusses dieser Beilagen unschlüssig ist. Die Unschlüssigkeit eines Sachbegehrens hat aber zur Abweisung des Antrages mittels Sachbeschlusses zu erfolgen. (T2) TE OGH 2008-07-14 5 Ob 143/08b TE OGH 2008-10-21 5 Ob 165/08p Vgl auch; Beisatz: Die Vorschrift des § 19 Abs 1 Z 3 MRG berechtigt das Gericht, vom Antragsteller die Vorlage von Mietzinslisten zu verlangen, aus denen auch die Höhe der nach § 18 Abs 1 MRG maßgeblichen „zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen" im Verteilungszeitraum errechnet werden kann. (T3); Beisatz: Ein Vorbringen, wonach keine Informationen über Hauptmietzinseingänge mehr vorgelegt werden können, macht die Ermittlung der Negativvoraussetzungen für die Zulässigkeit einer Hauptmietzinserhöhung unmöglich. (T4)Vgl auch; Beisatz: Die Vorschrift des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer 3, MRG berechtigt das Gericht, vom Antragsteller die Vorlage von Mietzinslisten zu verlangen, aus denen auch die Höhe der nach Paragraph 18, Absatz eins, MRG maßgeblichen „zu erwartenden Hauptmietzinseinnahmen" im Verteilungszeitraum errechnet werden kann. (T3); Beisatz: Ein Vorbringen, wonach keine Informationen über Hauptmietzinseingänge mehr vorgelegt werden können, macht die Ermittlung der Negativvoraussetzungen für die Zulässigkeit einer Hauptmietzinserhöhung unmöglich. (T4) TE OGH 2009-12-15 5 Ob 204/09z Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Wenn also der Vermieter, der eine Mietzinserhöhung anstrebt, nicht in der Lage ist, eine wenn auch fehlerhafte so doch nach den Grundsätzen des § 20 MRG erstellte Hauptmietzinsabrechnung mit effektiven Mietzinseingängen der letzten 10 Kalenderjahre vorzulegen, dann kann er die für eine Mietzinserhöhung unabdingbare Voraussetzung eines Deckungsfehlbetrags nicht erweisen, ja nicht einmal schlüssig behaupten. Eine - nicht bloß fiktive - Abrechnung ist also notwendiges Erfordernis für einen erfolgreichen Antrag und deren Fehlen muss zur Antragsabweisung führen. (T5)Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Wenn also der Vermieter, der eine Mietzinserhöhung anstrebt, nicht in der Lage ist, eine wenn auch fehlerhafte so doch nach den Grundsätzen des Paragraph 20, MRG erstellte Hauptmietzinsabrechnung mit effektiven Mietzinseingängen der letzten 10 Kalenderjahre vorzulegen, dann kann er die für eine Mietzinserhöhung unabdingbare Voraussetzung eines Deckungsfehlbetrags nicht erweisen, ja nicht einmal schlüssig behaupten. Eine - nicht bloß fiktive - Abrechnung ist also notwendiges Erfordernis für einen erfolgreichen Antrag und deren Fehlen muss zur Antragsabweisung führen. (T5) TE OGH 2014-09-26 5 Ob 220/13h Auch; Beisatz: Die Grundsatzentscheidung nach § 18a Abs 1 MRG besteht unter anderem darin, die einzelnen Arbeiten nach Art und Umfang festzustellen. § 18b MRG regelt demgegenüber, unter welchen Voraussetzungen Sanierungsmaßnahmen als Erhaltungsarbeiten im Sinn der §§ 18 ff MRG gelten. Daraus folgt allerdings nicht zwangsläufig, dass die dafür förderungsrechtlich anerkannten Kosten gleichsam automatisch auch zur Festsetzung der erforderlichen erhöhten Hauptmietzinse maßgebend sind. Dafür sind vielmehr die in § 18 Abs 1 MRG zwingend geregelten Beträge und Kosten maßgeblich. Im vorliegenden Kontext sind daher nach § 18 Abs 1 Z 2 MRG die angemessenen Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung nur soweit einzustellen, als diese zusammen 5 vH der Baukosten nicht überschreiten. (T6)Auch; Beisatz: Die Grundsatzentscheidung nach Paragraph 18 a, Absatz eins, MRG besteht unter anderem darin, die einzelnen Arbeiten nach Art und Umfang festzustellen. Paragraph 18 b, MRG regelt demgegenüber, unter welchen Voraussetzungen Sanierungsmaßnahmen als Erhaltungsarbeiten im Sinn der Paragraphen 18, ff MRG gelten. Daraus folgt allerdings nicht zwangsläufig, dass die dafür förderungsrechtlich anerkannten Kosten gleichsam automatisch auch zur Festsetzung der erforderlichen erhöhten Hauptmietzinse maßgebend sind. Dafür sind vielmehr die in Paragraph 18, Absatz eins, MRG zwingend geregelten Beträge und Kosten maßgeblich. Im vorliegenden Kontext sind daher nach Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, MRG die angemessenen Kosten der Bauverwaltung und Bauüberwachung nur soweit einzustellen, als diese zusammen 5 vH der Baukosten nicht überschreiten. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0070037

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.