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{'item': '5Ob1551/94; 10Ob2063/96x; 2Ob121/97a; 10ObS93/00z; 5Ob275/01d; 6Ob39/06p; 3Ob268/06t; 10Ob49/08s; 4Ob18/09i; 5Ob10/10x; 4Ob91/10a; 3Ob21/10z

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0060177 Entscheidungsdatum07.08.2025 Geschäftszahl5Ob1551/94; 10Ob2063/96x; 2Ob121/97a; 10ObS93/00z; 5Ob275/01d; 6Ob39/06p; 3Ob268/06t; 10Ob49/08s; 4Ob18/09i; 5Ob10/10x; 4Ob91/10a; 3Ob21/10z; 8ObA34/10y; 3Ob171/11k; 5Ob183/12s; 8Ob155/17b; 18OCg2/22a; 10ObS2/23a; 6Ob46/25w; 3Ob90/25v; 7Ob104/25g NormASVG §402 AußStrG 2005 §68 Abs4 Z2 GOG §89 GSPVG §147 GSVG §194 RechtssatzDie durch eine unrichtige Adresse ausgelöste Verzögerung des Postenlaufes geht zu Lasten des Rechtsmittelwerbers. 35 R 105/79 vom 16.05.1979; Veröff: SSV 19/59 EntscheidungstexteTE OGH 1994-08-30 5 Ob 1551/94 Beisatz: Unrichtige Adressierung dadurch, dass das zuständige Gericht zwar richtig bezeichnet, dessen Anschrift aber falsch angegeben wurde. (T1); Vgl auch TE OGH 1996-06-25 10 Ob 2063/96x Beis wie T1 TE OGH 1997-04-24 2 Ob 121/97a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2000-04-18 10 ObS 93/00z Auch TE OGH 2001-12-11 5 Ob 275/01d Veröff: SZ 74/195 TE OGH 2006-03-09 6 Ob 39/06p Beisatz: Zwar sind nach § 89 Abs 1 GOG die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einzurechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt. (T2)Beisatz: Zwar sind nach Paragraph 89, Absatz eins, GOG die Tage des Postlaufes in die Frist nicht einzurechnen. Voraussetzung ist jedoch, dass das Schriftstück an das zuständige Gericht adressiert ist. Andernfalls ist es nur dann als rechtzeitig anzusehen, wenn es noch innerhalb der Frist beim zuständigen Gericht einlangt. (T2) Veröff: SZ 2006/35 TE OGH 2006-11-30 3 Ob 268/06t Vgl auch; Beisatz: Hier: Gerichtsbezeichnung, Ort, Straßenname und Hausnummer waren zutreffend angegeben, nur eine Ziffer der Postleitzahl war falsch - Postlauf nicht eingerechnet. (T3) TE OGH 2008-04-22 10 Ob 49/08s Vgl; Beisatz: Besteht das richtig bezeichnete Adressatgericht an der angegebenen Adresse nicht mehr und wird die Postsendung von der Post (aufgrund eines Nachsendeauftrags) an die richtige Adresse umgeleitet, ohne dass es zu einer Zustellung an einem falschen Ort (bei einem „falschen Gericht") kommt, bleibt die Frist mit rechtzeitiger Postaufgabe gewahrt. (T4) TE OGH 2009-02-24 4 Ob 18/09i TE OGH 2010-02-11 5 Ob 10/10x Vgl; Beisatz: Die unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts schließt die Anwendung des § 89 GOG zu Lasten des Rechtsmittelwerbers aus. (T5)Vgl; Beisatz: Die unrichtige Bezeichnung des Adressatgerichts schließt die Anwendung des Paragraph 89, GOG zu Lasten des Rechtsmittelwerbers aus. (T5) Beisatz: Hier: Verwendung eines unrichtigen Dienstellenkürzels bei Einbringung im Wege des ERV. (T6) Bem: Siehe dazu RS0124533. (T7) TE OGH 2010-06-08 4 Ob 91/10a Auch TE OGH 2010-06-30 3 Ob 21/10z Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2011-04-26 8 ObA 34/10y Auch TE OGH 2011-11-08 3 Ob 171/11k Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Fristwahrung von im ERV eingebrachten Rechtsmitteln kommt dem Vorhandensein vereinigter Einlaufstellen iSd § 37 Abs 2 Geo keine Relevanz zu. (T8)Vgl auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Fristwahrung von im ERV eingebrachten Rechtsmitteln kommt dem Vorhandensein vereinigter Einlaufstellen iSd Paragraph 37, Absatz 2, Geo keine Relevanz zu. (T8) TE OGH 2012-11-20 5 Ob 183/12s auch; Beisatz: Hier: Einbringung einer Revisionsbeantwortung beim Erstgericht entgegen § 68 Abs 4 Z 2 AußStrG. (T9)auch; Beisatz: Hier: Einbringung einer Revisionsbeantwortung beim Erstgericht entgegen Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer 2, AußStrG. (T9) TE OGH 2018-01-26 8 Ob 155/17b Auch; Beis wie T2; Beisatz: Dies gilt auch für den Fall, dass die Weiterleitung eines Schriftstücks (hier: Abänderungsantrag) an das zuständige Gericht im (justizinternen) ERV erfolgte. (T10) TE OGH 2022-09-16 18 OCg 2/22a Beis wie T2; Beisatz: Hier: ERV-Eingabe an das HG Wien adressiert und dort eingebracht mit Zusatz „unmittelbar an den Obersten Gerichtshof adressiert“ aufgrund Postenlauf verspätet. (T11) TE OGH 2023-01-17 10 ObS 2/23a Vgl TE OGH 2025-04-30 6 Ob 46/25w vgl; Beisatz wie T10 TE OGH 2025-07-14 3 Ob 90/25v Beisatz wie T9 TE OGH 2025-08-07 7 Ob 104/25g European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060177

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.