RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0064986 Entscheidungsdatum25.04.2025 Geschäftszahl8Ob1016/94; 8Ob293/97i; 8Ob291/01d; 8Ob282/01f; 8Ob99/04y; 11Os52/05i; 6Ob156/08x; 9Ob44/10a; 8Ob18/12y; 8Ob57/16i; 8Ob128/18h; 8Ob129/24i; 8Ob25/25x NormKO nF §70 Abs1 RechtssatzDer Antragsteller hat seine Forderung lediglich zu bescheinigen; ein Exekutionstitel für diese Forderung oder eine Exekutionsführung ist nicht erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 1994-08-31 8 Ob 1016/94 TE OGH 1997-12-22 8 Ob 293/97i Vgl auch; nur: Der Antragsteller hat seine Forderung lediglich zu bescheinigen. (T1); Beisatz: Fälligkeit der Forderung ist nicht erforderlich. (T2) TE OGH 2001-12-20 8 Ob 291/01d Beisatz: Stützt der Antragsteller seinen Konkurseröffnungsantrag auf eine nicht titulierte Forderung, ist an die Behauptung und die Bescheinigung der Forderung ein strenger Maßstab anzulegen. Es muss sichergestellt sein, dass der Schuldner nicht nur auf Grund der Behauptungen eines vorgeblichen Gläubigers in den Konkurs getrieben wird. (T3) TE OGH 2002-01-24 8 Ob 282/01f nur T1; Beis wie T3; Veröff: SZ 2002/3 TE OGH 2004-12-22 8 Ob 99/04y Auch; Beisatz: Für die Anspruchsbescheinigung im Konkurseröffnungsverfahren reicht ein wenngleich noch nicht rechtskräftiges Urteil zur Bescheinigung des Bestehens einer Konkursforderung aus. (T4) TE OGH 2006-06-13 11 Os 52/05i Auch; Beisatz: Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (§ 173 Abs 5 KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahlungs-(un-)fähigkeit bloß glaubhaft zu machen (§ 70 KO), also zu bescheinigen. (T5)Auch; Beisatz: Der Untersuchungsgrundsatz im Insolvenzverfahren (Paragraph 173, Absatz 5, KO) begründet keine uferlose Nachforschungspflicht. Gerade das rasch und zügig zu durchmessende Eröffnungsstadium eignet sich nicht für ein umfangreiches, förmliches Beweisverfahren - sowohl Antragsteller als auch Schuldner haben ohne zu strenge Erfordernisse an das Beweismaß das (Nicht-)Bestehen einer Forderung und das Vorliegen der Zahlungs-(un-)fähigkeit bloß glaubhaft zu machen (Paragraph 70, KO), also zu bescheinigen. (T5) TE OGH 2008-08-07 6 Ob 156/08x Vgl; Beisatz: Dem Vertreter der Beklagten war aus den anhängigen Gerichtsverfahren bekannt, dass der Kläger die gegen ihn erhobenen Forderungen bestritt und vielmehr seinerseits Ansprüche erhob. Bei dieser Sachlage wäre ein Konkursantrag nur dann berechtigt gewesen, wenn die Antragsteller über stichhaltige eindeutige Beweise verfügt hätten, die einen raschen Nachweis des Bestands ihrer Forderung ermöglicht hätten. Ob dies der Fall war, lässt sich im derzeitigen Verfahrensstadium nicht abschließend beurteilen. (T6); Veröff: SZ 2008/104 TE OGH 2010-07-28 9 Ob 44/10a nur T1; Beisatz: Der Schuldner hat auch die Möglichkeit, durch geeignete Gegenbescheinigungen, die stichhaltige Zweifel an den Konkursvoraussetzungen erwecken, die Konkurseröffnung abzuwenden. (T7) TE OGH 2012-02-28 8 Ob 18/12y Vgl; Beisatz: Eine vom Antragsgegner substantiiert bestrittene, nicht titulierte Forderung kann im Regelfall nicht als bescheinigte Konkursforderung nach § 70 Abs 1 KO (IO) angesehen werden. (T8); Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Bem: Siehe auch RS0127640. (T9)Vgl; Beisatz: Eine vom Antragsgegner substantiiert bestrittene, nicht titulierte Forderung kann im Regelfall nicht als bescheinigte Konkursforderung nach Paragraph 70, Absatz eins, KO (IO) angesehen werden. (T8); Beis wie T3; Beis ähnlich wie T6; Beis wie T7; Bem: Siehe auch RS0127640. (T9) Veröff: SZ 2012/29 TE OGH 2016-06-28 8 Ob 57/16i Auch TE OGH 2018-11-26 8 Ob 128/18h Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Frage, ob sich ein rechtskräftiges Zwischenurteil zur Bescheinigung von Forderungen gemäß § 70 IO eignet, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Tauglichkeit bestimmt sich nach dem Gesamtzusammenhang der Bescheinigungs- und Ermittlungsergebnisse des Insolvenzeröffnungsverfahrens. (T10)Auch; Beis wie T4; Beisatz: Die Frage, ob sich ein rechtskräftiges Zwischenurteil zur Bescheinigung von Forderungen gemäß Paragraph 70, IO eignet, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Tauglichkeit bestimmt sich nach dem Gesamtzusammenhang der Bescheinigungs- und Ermittlungsergebnisse des Insolvenzeröffnungsverfahrens. (T10) TE OGH 2024-12-05 8 Ob 129/24i Beisatz wie T3; Beisatz wie T8; Beisatz wie T4; Beisatz wie T7; Beisatz wie T5 TE OGH 2025-04-25 8 Ob 25/25x vgl; Beisatz nur wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0064986
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