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{'item': ['8ObA223/94', '1Ob229/97a', '8ObA214/98y', '9ObA325/99f', '9ObA332/99k', '1Ob8/02m', '9ObA11/05s', '9ObA33/05a', '9ObA104/11a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029319 Entscheidungsdatum31.08.1994 Geschäftszahl8ObA223/94; 1Ob229/97a; 8ObA214/98y; 9ObA325/99f; 9ObA332/99k; 1Ob8/02m; 9ObA11/05s; 9ObA33/05a; 9ObA104/11a NormABGB §863 GI; ABGB §863 L; ABGB §867; VBG §36 Abs1 RechtssatzErklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht verbindlich, wenn der Umfang der Vertretungsmacht durch das Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht des zuständigen Ministeriums zum Abschluß von Sonderverträgen normiert § 36 Abs 1 VBG 1948 in völlig eindeutiger Weise. Auch eine langwährende betriebliche Übung kann dann keine Ansprüche begründen, wenn sie auf gesetzwidrigen Handeln eines Organes des Bundes beruht.Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht verbindlich, wenn der Umfang der Vertretungsmacht durch das Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist. Eine Einschränkung der Vertretungsmacht des zuständigen Ministeriums zum Abschluß von Sonderverträgen normiert Paragraph 36, Absatz eins, VBG 1948 in völlig eindeutiger Weise. Auch eine langwährende betriebliche Übung kann dann keine Ansprüche begründen, wenn sie auf gesetzwidrigen Handeln eines Organes des Bundes beruht. EntscheidungstexteTE OGH 1994-08-31 8 ObA 223/94 Veröff: SZ 67/141 TE OGH 1997-10-14 1 Ob 229/97a Vgl; nur: Erklärungen und damit auch schlüssiges Verhalten von Organen des Bundes sind nur innerhalb der ihnen eingeräumten Vertretungsmacht verbindlich, wenn der Umfang der Vertretungsmacht durch das Gesetz oder öffentlich bekanntgemachte Vorschriften kundgemacht ist. (T1) TE OGH 1999-07-08 8 ObA 214/98y nur T1; Beisatz: Hiebei muß es sich um eindeutige Anordnungen handeln, die keinen Zweifel am Umfang der eingeräumten Vertretungsmacht übrig lassen. (T2); Veröff: SZ 72/114 TE OGH 2000-02-16 9 ObA 325/99f Beisatz: Hier: Mangels Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen keine Mehrleistungszulage nach § 18 Gehaltsgesetz für Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung bis zum Inkrafttreten des PoststrukturG (1.5.1996), gemäß dem sie Arbeitnehmer der - privaten - Post und Telekom Austria AG wurden. (T3)Beisatz: Hier: Mangels Zustimmung durch den Bundesminister für Finanzen keine Mehrleistungszulage nach Paragraph 18, Gehaltsgesetz für Arbeitnehmer der Post- und Telegraphenverwaltung bis zum Inkrafttreten des PoststrukturG (1.5.1996), gemäß dem sie Arbeitnehmer der - privaten - Post und Telekom Austria AG wurden. (T3) TE OGH 2000-03-15 9 ObA 332/99k Auch; Beisatz: Bei der Bestimmung des § 70 Abs 1 Bundesforstegesetz 1996 handelte es sich - ähnlich der Bestimmung des § 36 Abs 1 VBG - nicht um eine bloße Formalvorschrift, sondern um eine Einschränkung der Vertretungsmacht der Organe. (T4) Beisatz: Mangels Zustimmung des Bundesministers für Finanzen entstand bis zur Ausgliederung vor dem 1.1.1997 für Arbeitnehmer der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer "Weihnachtsbelohnung", welche gemäß § 13 Abs 1 Bundesforstegesetz 1996 von der Österreichischen Bundesforste AG zu übernehmen war. (T5)Auch; Beisatz: Bei der Bestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, Bundesforstegesetz 1996 handelte es sich - ähnlich der Bestimmung des Paragraph 36, Absatz eins, VBG - nicht um eine bloße Formalvorschrift, sondern um eine Einschränkung der Vertretungsmacht der Organe. (T4) Beisatz: Mangels Zustimmung des Bundesministers für Finanzen entstand bis zur Ausgliederung vor dem 1.1.1997 für Arbeitnehmer der Unternehmensleitung der Österreichischen Bundesforste kein Rechtsanspruch auf Zahlung einer "Weihnachtsbelohnung", welche gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Bundesforstegesetz 1996 von der Österreichischen Bundesforste AG zu übernehmen war. (T5) TE OGH 2002-12-13 1 Ob 8/02m Vgl TE OGH 2005-05-11 9 ObA 11/05s Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Schlüssige Zustimmung zum Abschluss eines privatrechtlichen Dienstvertrags. (T6) TE OGH 2006-02-22 9 ObA 33/05a Vgl auch TE OGH 2012-01-30 9 ObA 104/11a Vgl auch; Beisatz: Dass die Geschäftsanteile einer ausgegliederten Gesellschaft zu 100 % im Eigentum des Bundes stehen, betrifft Fragen des Innenverhältnisses und nicht ihr Außenverhältnis gegenüber den Arbeitnehmern. (T7); Beisatz: Die Einschränkung, dass gesetzwidriges Handeln von Organen des Bundes eine Betriebsübung nicht begründen könne, muss auf den Fall reduziert werden, in dem der öffentliche Dienstgeber (im Dienstverhältnis) fortbesteht. (T8)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.