← Österreich

{'item': '8ObA223/94; 9ObA252/00z; 9ObA189/00b; 9ObA33/05a; 9ObA49/06f; 9ObA143/06d; 8ObA60/07t; 8ObA13/09h; 9ObA170/13k; 9ObA101/14i; 9ObA122/14b; 9O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0029331 Entscheidungsdatum26.06.2024 Geschäftszahl8ObA223/94; 9ObA252/00z; 9ObA189/00b; 9ObA33/05a; 9ObA49/06f; 9ObA143/06d; 8ObA60/07t; 8ObA13/09h; 9ObA170/13k; 9ObA101/14i; 9ObA122/14b; 9ObA109/18x; 8ObA16/20s; 9ObA119/20w; 9ObA24/21a; 9ObA112/22v; 8ObA7/23x; 9ObA22/23k; 9ObA72/23p NormABGB §863 GI VBG §36 Abs1 GdVBG NÖ §41 RechtssatzNach der Formulierung des § 36 Abs 1 VBG 1948 ist eine konkludente Genehmigung konkludent entstandener Sonderverträge ausgeschlossen.Nach der Formulierung des Paragraph 36, Absatz eins, VBG 1948 ist eine konkludente Genehmigung konkludent entstandener Sonderverträge ausgeschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-08-31 8 ObA 223/94 Veröff: SZ 67/141 TE OGH 2001-06-07 9 ObA 252/00z Beisatz: Nach der Formulierung des § 36 Abs 1 VBG scheidet schon infolge der erforderlichen Schriftlichkeit eines Sondervertrages eine konkludente Genehmigung einer praktizierten Übung aus, weil auch das zustimmungsberechtigte Organ ausdrücklich diese Übung genehmigen müsste. (T1)Beisatz: Nach der Formulierung des Paragraph 36, Absatz eins, VBG scheidet schon infolge der erforderlichen Schriftlichkeit eines Sondervertrages eine konkludente Genehmigung einer praktizierten Übung aus, weil auch das zustimmungsberechtigte Organ ausdrücklich diese Übung genehmigen müsste. (T1) TE OGH 2001-09-13 9 ObA 189/00b Ähnlich; Beisatz: Ist auf das Arbeitsverhältnis des Vertragsbediensteten zur Universitätsklinik, die eine Zulage zu den nach dem VBG zustehenden Bezügen gewährt, das VBG anzuwenden, ist die Vereinbarung über diese Zulage für die mit den Bezügen nach dem VBG abgegoltene Leistung nichtig. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um einen von einem Dritten gewährten Zuschuss für die nach dem VBG geschuldeten und abgegoltenen Dienste, ist dieses Dauerschuldverhältnis - zumindest aus wichtigem Grund - kündbar und kann für diese nach dem VBG nicht geschuldete Zulage nicht der Kündigungsschutz des VBG in Anspruch genommen werden. (T2) TE OGH 2006-02-22 9 ObA 33/05a Vgl auch TE OGH 2006-09-27 9 ObA 49/06f TE OGH 2007-03-28 9 ObA 143/06d Vgl auch; Beis ähnlich wie T1; Veröff: SZ 2007/49 TE OGH 2008-04-03 8 ObA 60/07t Vgl; Beisatz: Dass die gesetzlichen Rechte und Verpflichtungen von Vertragsbediensteten nur unter den im Gesetz vorgesehenen Rahmenbedingungen geändert werden können, entspricht der ständigen Rechtsprechung. (T3) Beisatz: Hier: § 86 Vlbg LbedG 2000, der allgemein ein Schriftlichkeitserfordernis festlegt und auch die Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Nebenbeschäftigungen erfasst. (T4)Beisatz: Hier: Paragraph 86, Vlbg LbedG 2000, der allgemein ein Schriftlichkeitserfordernis festlegt und auch die Vereinbarungen über die Zulässigkeit und Unzulässigkeit von Nebenbeschäftigungen erfasst. (T4) TE OGH 2009-08-27 8 ObA 13/09h Vgl; Beisatz: Bei Weitergewährung von Essenbons an die Arbeitnehmer nach Ausgliederung und Privatisierung der Arbeitgebergesellschaft schlägt eine Berufung des Arbeitgebers auf die aus § 36 VBG resultierenden Beschränkungen fehl. (T5)Vgl; Beisatz: Bei Weitergewährung von Essenbons an die Arbeitnehmer nach Ausgliederung und Privatisierung der Arbeitgebergesellschaft schlägt eine Berufung des Arbeitgebers auf die aus Paragraph 36, VBG resultierenden Beschränkungen fehl. (T5) TE OGH 2014-01-29 9 ObA 170/13k Vgl; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Oö GDG 2002. (T6) TE OGH 2014-11-27 9 ObA 101/14i Auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-05-28 9 ObA 122/14b TE OGH 2019-02-27 9 ObA 109/18x Auch TE OGH 2020-12-18 8 ObA 16/20s Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Auf langjährige Übung gegeründetes Recht des Klägers auf 45-minütige Unterrichtseinheiten unter Verweis auf in einer auf gesetzlicher Ermächtigung gegründeten Verordnung gelegene Rechtsgrundlage verneint. (T7) TE OGH 2021-02-24 9 ObA 119/20w Vgl; Beis wie T3; Beisatz Hier: § 8 K-LVBG 1994. (T8)Vgl; Beis wie T3; Beisatz Hier: Paragraph 8, K-LVBG 1994. (T8) TE OGH 2021-07-28 9 ObA 24/21a Vgl; Beisatz: Mündliche oder schlüssige Abschlüsse von Sonderverträgen kommen nicht in Betracht. (T9) TE OGH 2022-12-19 9 ObA 112/22v Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Tir LBedG. (T10) TE OGH 2023-02-23 8 ObA 7/23x vgl; Beisatz nur wie T1; Beisatz nur wie T9 Beisatz: Hier: § 41 NÖ GVBG. (T11)Beisatz: Hier: Paragraph 41, NÖ GVBG. (T11) TE OGH 2023-09-27 9 ObA 22/23k vgl; Beisatz nur wie T3 TE OGH 2024-06-26 9 ObA 72/23p vgl; Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029331

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.