5Ob73/94
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum06.09.1994 Geschäftszahl5Ob73/94 NormABGB §358;
ABGB §696;
ABGB §897;
RechtssatzDa nach § 358 ABGB alle anderen (das heißt nicht in § 357 ABGB, der die Teilung des Eigentums in Obereigentum und Nutzungseigentum vorsieht, geregelten) durch das Gesetz oder - wie hier - durch den Willen der Eigentümer geschaffenen Beschränkungen die Vollständigkeit des Eigentums nicht aufheben, ist auch das unter einer auflösenden Bedingung eingeräumte Eigentumsrecht ein dingliches Vollrecht.Da nach Paragraph 358, ABGB alle anderen (das heißt nicht in Paragraph 357, ABGB, der die Teilung des Eigentums in Obereigentum und Nutzungseigentum vorsieht, geregelten) durch das Gesetz oder - wie hier - durch den Willen der Eigentümer geschaffenen Beschränkungen die Vollständigkeit des Eigentums nicht aufheben, ist auch das unter einer auflösenden Bedingung eingeräumte Eigentumsrecht ein dingliches Vollrecht.
EntscheidungstexteTE OGH 1994/09/06 5 Ob 73/94 RechtssatznummerRS0017114