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OGH Rechtssatz RS0038444 (5Ob73/94 u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0038444 Entscheidungsdatum21.11.2023 Geschäftszahl5Ob73/94; 5Ob114/07m; 2Ob210/23f NormABGB §353 ABGB §357 ABGB §358 ABGB §897 GBG §5 GBG §9 GUG §12 GUG §12 Abs3 RechtssatzEigentum an einer Liegenschaft kann auch unter einer auflösenden Bedingung zugunsten des Voreigentümers (hier: der Erstantragstellerin als Geschenkgeberin), also im Falle des Bedingungseintrittes zeitlich beschränkt durch ein sogenanntes Heimfallsrecht, übertragen und mit dieser zeitlichen Beschränkung durch einen Hinweis gemäß § 5 Satz 2 GBG in Verbindung mit § 12 Abs 3 GUG bei der Eigentumseinverleibung zum Ausdruck gebracht werden.Eigentum an einer Liegenschaft kann auch unter einer auflösenden Bedingung zugunsten des Voreigentümers (hier: der Erstantragstellerin als Geschenkgeberin), also im Falle des Bedingungseintrittes zeitlich beschränkt durch ein sogenanntes Heimfallsrecht, übertragen und mit dieser zeitlichen Beschränkung durch einen Hinweis gemäß Paragraph 5, Satz 2 GBG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 3, GUG bei der Eigentumseinverleibung zum Ausdruck gebracht werden.

EntscheidungstexteTE OGH 1994-09-06 5 Ob 73/94 TE OGH 2007-09-18 5 Ob 114/07m TE OGH 2023-11-21 2 Ob 210/23f Beisatz: Hier: Vereinbarung eines Rückfallsrechts an den Geschenkgeber im Falle des Vorversterbens des Geschenknehmers (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038444

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.