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{'item': ['14Os118/94', '14Os185/95', '13Os59/02', '14Os136/06s', '12Os103/06y', '15Os155/14d', '12Os76/16t']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0093571 Entscheidungsdatum06.09.1994 Geschäftszahl14Os118/94; 14Os185/95; 13Os59/02; 14Os136/06s; 12Os103/06y; 15Os155/14d; 12Os76/16t NormStGB §131 RechtssatzDas Losreißen von einer Person ist nicht in jedem Falle mit einer Gewaltanwendung gegen die Person des Festhaltenden verbunden. Ob der mit einem Losreißen einhergehende Kraftaufwand des Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschreitet, ist im Einzelfall jeweils besonders zu prüfen. Inhaltsleere Umschreibungen reichen dazu nicht aus, vielmehr sind zu einer sachgerechten Beurteilung nähere Feststellungen erforderlich, namentlich über die Art und Intensität des Zugriffs, der dagegen gerichteten Körperbewegungen des Täters, deren Auswirkungen auf den Festhaltenden, dessen Reaktionen uä (hier: das Erfassen des Täters durch den Kaufhausdetektiv nur für ganz kurze Zeit und mit geringer Intensität am Oberarm, sodaß es jenem schon durch den Einsatz ganz unerheblicher physischer Kraft möglich war, sich dessen Zugriff zu lösen, ist noch keine im Sinne des § 131 StGB qualifizierende Gewaltanwendung gegen die Person).Das Losreißen von einer Person ist nicht in jedem Falle mit einer Gewaltanwendung gegen die Person des Festhaltenden verbunden. Ob der mit einem Losreißen einhergehende Kraftaufwand des Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschreitet, ist im Einzelfall jeweils besonders zu prüfen. Inhaltsleere Umschreibungen reichen dazu nicht aus, vielmehr sind zu einer sachgerechten Beurteilung nähere Feststellungen erforderlich, namentlich über die Art und Intensität des Zugriffs, der dagegen gerichteten Körperbewegungen des Täters, deren Auswirkungen auf den Festhaltenden, dessen Reaktionen uä (hier: das Erfassen des Täters durch den Kaufhausdetektiv nur für ganz kurze Zeit und mit geringer Intensität am Oberarm, sodaß es jenem schon durch den Einsatz ganz unerheblicher physischer Kraft möglich war, sich dessen Zugriff zu lösen, ist noch keine im Sinne des Paragraph 131, StGB qualifizierende Gewaltanwendung gegen die Person). EntscheidungstexteTE OGH 1994-09-06 14 Os 118/94 TE OGH 1996-02-06 14 Os 185/95 TE OGH 2002-07-17 13 Os 59/02 nur: Das Losreißen von einer Person ist nicht in jedem Falle mit einer Gewaltanwendung gegen die Person des Festhaltenden verbunden. Ob der mit einem Losreißen einhergehende Kraftaufwand des Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschreitet, ist im Einzelfall jeweils besonders zu prüfen. Zu einer sachgerechten Beurteilung sind nähere Feststellungen erforderlich, namentlich über die Art und Intensität des Zugriffs, der dagegen gerichteten Körperbewegungen des Täters, deren Auswirkungen auf den Festhaltenden, dessen Reaktionen uä. (T1) TE OGH 2006-12-21 14 Os 136/06s Vgl; Beisatz: Für die Beurteilung, ob der gegen die Person eines Festhaltenden gerichtete Kraftaufwand des widerstrebenden Täters die für den Gewaltbegriff maßgebende Erheblichkeitsschwelle überschreitet, sind außer den gegen diesen Kraftaufwand gerichteten Körperbewegungen des Täters unter anderem die Art und Intensität des ihn treffenden Zugriffs wesentlich. (T2); Beisatz: Die Verwirklichung des Gewaltbegriffes erfordert weder die Unwiderstehlichkeit der vom Täter aufgewendeten physischen Kraft noch deren Überlegenheit gegenüber jener des Opfers oder die tatsächliche Wirksamkeit seines Krafteinsatzes. (T3) TE OGH 2007-01-25 12 Os 103/06y Auch TE OGH 2015-02-18 15 Os 155/14d Auch; Beis wie T3 TE OGH 2016-08-18 12 Os 76/16t Auch; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0093571

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.