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Ein firmenmäßig gezeichneter Computerausdruck über die Bewegungen eines Kreditkontos ist in Verbindung mit der Krediturkunde und Pfandurkunde im Sinn des § 210
zum Nachweis der angemeldeten Forderung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek ausreichend.Ein firmenmäßig gezeichneter Computerausdruck über die Bewegungen eines Kreditkontos ist in Verbindung mit der Krediturkunde und Pfandurkunde im Sinn des Paragraph 210,
zum Nachweis der angemeldeten Forderung im Rahmen einer Höchstbetragshypothek ausreichend. EntscheidungstexteTE OGH 1994-09-07 3 Ob 151/94 TE OGH 1995-06-14 3 Ob 58/95 Auch TE OGH 1997-01-29 3 Ob 2019/96z TE OGH 1997-04-23 3 Ob 36/97h Beisatz: "Saldenbestätigung" ist nicht ausreichend. (T1) TE OGH 1997-08-28 3 Ob 200/97a TE OGH 1999-01-13 3 Ob 228/98w Vgl auch; Beisatz: § 210
soll dem Verpflichteten und den nachrangigen Pfandgläubigern die Möglichkeit zur Prüfung der Frage geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Darlehen oder Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob auch alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind. (T2)Vgl auch; Beisatz: Paragraph 210,
soll dem Verpflichteten und den nachrangigen Pfandgläubigern die Möglichkeit zur Prüfung der Frage geben, ob in der Forderungsanmeldung der vom Schuldner als Darlehen oder Kredit in Anspruch genommene Betrag in richtiger Höhe enthalten ist, ob die Zinsen richtig berechnet wurden und ob auch alle Tilgungszahlungen berücksichtigt sind. (T2) TE OGH 2000-03-22 3 Ob 225/99f Vgl auch; Beis wie T2 TE OGH 2001-08-30 8 Ob 199/01z Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Rechtslage vor
-Nov 2000. (T3) Beis wie T2 TE OGH 2001-11-21 3 Ob 184/01g Vgl auch; Beisatz: Dass die einzelnen Blätter, auf denen sich die Kontobewegungen nachvollziehen lassen, nicht unterschrieben sind, ist nicht zu beanstanden, wenn die unterzeichneten Abschlüsse jeweils den Endsaldo der Aufstellungen über die Kontobewegungen enthalten. (T4) Beisatz: Hier: Sogenannte Fintoabschlüsse. (T5) TE OGH 2015-05-20 3 Ob 70/14m Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2020-02-26 3 Ob 3/20t Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das eigene Vorbringen des Pfandgläubigers, nicht mehr über lückenlose Kontounterlagen zu verfügen, ist abstrakt geeignet, die von ihm zur Bescheinigung seiner Forderung vorgelegte Kontoaufstellung zu „entwerten“. (T6) TE OGH 2022-04-28 3 Ob 52/22a Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2022-12-16 8 Ob 133/22z Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Inhaberschuldverschreibungen mit Verbriefung einer betraglich fixierten Forderung, zu deren Sicherstellung ein Höchstbetragspfandrecht eingeräumt wurde; Nachweis iSd § 210
wurde bereits durch Vorlage der Inhaberschuldverschreibungen erbracht, ohne dass es noch der Vorlage des Finanzierungsvertrags oder eines Belegs für die an die Schuldnerin geleistete Zahlung bedurfte. (T7)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Inhaberschuldverschreibungen mit Verbriefung einer betraglich fixierten Forderung, zu deren Sicherstellung ein Höchstbetragspfandrecht eingeräumt wurde; Nachweis iSd Paragraph 210,
wurde bereits durch Vorlage der Inhaberschuldverschreibungen erbracht, ohne dass es noch der Vorlage des Finanzierungsvertrags oder eines Belegs für die an die Schuldnerin geleistete Zahlung bedurfte. (T7) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0021968
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.