3Ob525/94
RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum07.09.1994 Geschäftszahl3Ob525/94; 1Ob373/97b; 8Ob265/98y; 6Ob129/05x; 7Ob174/07z NormABGB §568;
ABGB §569;
RechtssatzDie Verfasser der Regierungsvorlage zum SachwG sind davon ausgegangen, § 569 ABGB sei auch anzuwenden, wenn eine Person, für die ein Sachwalter bestellt wurde, mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testiert. Dies spricht aber deutlich dafür, daß der Gesetzgeber es nicht bewußt unterlassen hat, auf die Anwendbarkeit des § 569 ABGB im Gesetzestext hinzuweisen. Es liegt also eine planwidrige Unvollständigkeit vor, die durch analoge Anwendung des § 569 ABGB zu schließen ist.Die Verfasser der Regierungsvorlage zum SachwG sind davon ausgegangen, Paragraph 569, ABGB sei auch anzuwenden, wenn eine Person, für die ein Sachwalter bestellt wurde, mündlich vor Gericht oder mündlich notariell testiert. Dies spricht aber deutlich dafür, daß der Gesetzgeber es nicht bewußt unterlassen hat, auf die Anwendbarkeit des Paragraph 569, ABGB im Gesetzestext hinzuweisen. Es liegt also eine planwidrige Unvollständigkeit vor, die durch analoge Anwendung des Paragraph 569, ABGB zu schließen ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1994/09/07 3 Ob 525/94 TE OGH 1998/04/28 1 Ob 373/97b Auch TE OGH 1998/12/22 8 Ob 265/98y Auch; Beisatz: Die Vorschrift des § 569 zweiter Satz ABGB stellt ein auch im Falle des § 568 ABGB zu beachtendes Gültigkeitserfordernis dar. (T1) Auch; Beisatz: Die Vorschrift des Paragraph 569, zweiter Satz ABGB stellt ein auch im Falle des Paragraph 568, ABGB zu beachtendes Gültigkeitserfordernis dar. (T1) TE OGH 2005/07/14 6 Ob 129/05x Auch; Beisatz: Hier: Zu § 569 ABGB idF vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T2) Auch; Beisatz: Hier: Zu Paragraph 569, ABGB in der Fassung vor dem KindRÄG 2001. Umfang der Prüfpflicht des Notars. (T2) TE OGH 2007/08/29 7 Ob 174/07z Auch RechtssatznummerRS0021957