RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076933 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl3Ob549/94; 7Ob513/95; 9ObA189/98d; 9ObA252/98v; 2Ob196/04v; 4Ob138/09m; 9Ob29/10w; 8ObA59/24w NormIPRG §5 Abs1 RechtssatzDas IPRG ist gemäß § 5 Abs 1 vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht, die Verweisung auf die fremde (deutsche) Rechtsordnung umfaßt daher auch deren Verweisungsnormen. Dies gilt auch für die objektive Anknüpfung von Verträgen. Die vom österreichischen Gesetzgeber normierte Gesamtversicherung kann nicht durch eine vom deutschen Gesetzgeber normierte Sachnormverweisung derogiert werden.Das IPRG ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht, die Verweisung auf die fremde (deutsche) Rechtsordnung umfaßt daher auch deren Verweisungsnormen. Dies gilt auch für die objektive Anknüpfung von Verträgen. Die vom österreichischen Gesetzgeber normierte Gesamtversicherung kann nicht durch eine vom deutschen Gesetzgeber normierte Sachnormverweisung derogiert werden. EntscheidungstexteTE OGH 1994-09-07 3 Ob 549/94 Veröff: SZ 67/147 TE OGH 1995-05-31 7 Ob 513/95 nur: Das IPRG ist gemäß § 5 Abs 1 vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht, die Verweisung auf die fremde Rechtsordnung umfaßt daher auch deren Verweisungsnormen. (T1); Beisatz: Der Bestimmungen des § 25 IPRG kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach eine Sachnormverweisung unterstellt werden. (T2) Veröff: SZ 68/108nur: Das IPRG ist gemäß Paragraph 5, Absatz eins, vom Grundsatz der Gesamtverweisung beherrscht, die Verweisung auf die fremde Rechtsordnung umfaßt daher auch deren Verweisungsnormen. (T1); Beisatz: Der Bestimmungen des Paragraph 25, IPRG kann weder dem Wortlaut noch dem Sinn nach eine Sachnormverweisung unterstellt werden. (T2) Veröff: SZ 68/108 TE OGH 1998-09-02 9 ObA 189/98d Auch; nur T1; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine kollisionsrechtliche Regelung "Sachnormverweisung" oder eine "Gesamtverweisung" sein soll, entscheidet das österreichische internationale Privatrecht. (T3); Beisatz: Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung nach § 5 Abs 1 IPRG umfaßt im Falle des § 44 IPRG auch deren Verweisungsnorm, so daß darin eine Gesamtverweisung liegt. (T4)Auch; nur T1; Beisatz: Die Entscheidung, ob eine kollisionsrechtliche Regelung "Sachnormverweisung" oder eine "Gesamtverweisung" sein soll, entscheidet das österreichische internationale Privatrecht. (T3); Beisatz: Die Verweisung auf eine fremde Rechtsordnung nach Paragraph 5, Absatz eins, IPRG umfaßt im Falle des Paragraph 44, IPRG auch deren Verweisungsnorm, so daß darin eine Gesamtverweisung liegt. (T4) TE OGH 1998-12-23 9 ObA 252/98v nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2006-04-27 2 Ob 196/04v Auch; Beisatz: Da alle Anknüpfungen des IPRG Ausdruck des in § 1 IPRG formulierten Grundsatzes der stärksten Beziehung sind, führt § 5 IPRG bei jeder Rück- oder Weiterverweisung zur Anwendung eines Rechts, das nach der österreichischen kollisionsrechtlichen Wertung nicht die stärkste Beziehung zum Sachverhalt aufweist. Es besteht daher kein Anlass, für die Anknüpfung eines Anfechtungsanspruchs vom Grundsatz der Gesamtverweisung abzugehen. Hier: Anfechtung eines Transfers des englischen Verkaufserlöses einer Liegenschaft auf das deutsche Konto der Beklagten, wodurch die relevante Verkürzung des Befriedigungsfonds in England eingetreten ist. (T5)Auch; Beisatz: Da alle Anknüpfungen des IPRG Ausdruck des in Paragraph eins, IPRG formulierten Grundsatzes der stärksten Beziehung sind, führt Paragraph 5, IPRG bei jeder Rück- oder Weiterverweisung zur Anwendung eines Rechts, das nach der österreichischen kollisionsrechtlichen Wertung nicht die stärkste Beziehung zum Sachverhalt aufweist. Es besteht daher kein Anlass, für die Anknüpfung eines Anfechtungsanspruchs vom Grundsatz der Gesamtverweisung abzugehen. Hier: Anfechtung eines Transfers des englischen Verkaufserlöses einer Liegenschaft auf das deutsche Konto der Beklagten, wodurch die relevante Verkürzung des Befriedigungsfonds in England eingetreten ist. (T5) TE OGH 2009-09-08 4 Ob 138/09m Auch TE OGH 2011-03-30 9 Ob 29/10w Vgl TE OGH 2025-08-12 8 ObA 59/24w nur T1 Beisatz: Auch beim Betriebsverfassungsrecht ist daher von einer Gesamtverweisung auszugehen. (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076933
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.