Abs2;
Abs5;
VG §2 Abs2; ArbVG §105; ArbVG §106; KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §19 Abs2; KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §33 Abs7; KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §33 Abs9 RechtssatzDie Mitwirkungsrechte der Belegschaft bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind im ArbVG von der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht umfaßt. Führt daher die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zur Bindung des Arbeitgebers an die Entscheidung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines von den Kollektivvertragsparteien zu bestellenden Schiedsmannes, verstößt sowohl die vorgesehene Mitwirkung des Betriebsrates als auch die Schiedsregelung gegen zwingendes Betriebsverfassungsrecht und führt zur Nichtigkeit der Regelung des § 33 Abs 7 und 9 KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst. Darüber hinaus verstößt der Übergang der Entscheidungsbefugnis über die Kündigung der Angestellten vom Vorstand auf den Vorsitzenden des Aufsichtsrates gegen zwingendes Aktienrecht. Teilnichtigkeit nur der in den Kündigungsgründen enthaltenen Verfahrensvorschrift.Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind im ArbVG von der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht umfaßt. Führt daher die Verweigerung der Zustimmung des Betriebsrates zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zur Bindung des Arbeitgebers an die Entscheidung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates oder eines von den Kollektivvertragsparteien zu bestellenden Schiedsmannes, verstößt sowohl die vorgesehene Mitwirkung des Betriebsrates als auch die Schiedsregelung gegen zwingendes Betriebsverfassungsrecht und führt zur Nichtigkeit der Regelung des Paragraph 33, Absatz 7 und 9 KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst. Darüber hinaus verstößt der Übergang der Entscheidungsbefugnis über die Kündigung der Angestellten vom Vorstand auf den Vorsitzenden des Aufsichtsrates gegen zwingendes Aktienrecht. Teilnichtigkeit nur der in den Kündigungsgründen enthaltenen Verfahrensvorschrift. EntscheidungstexteTE OGH 1994-09-15 8 ObA 276/94 Veröff: SZ 67/150 TE OGH 1999-03-18 8 ObA 235/98m Auch; nur: Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind im ArbVG von der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht umfaßt. (T1) Beisatz: Hinsichtlich § 35 Abs 2 KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst haben die Kollektivvertragsparteien ihre Regelungsbefugnis nicht überschritten. (T2)Auch; nur: Die Mitwirkungsrechte der Belegschaft bei Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind im ArbVG von der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien nicht umfaßt. (T1) Beisatz: Hinsichtlich Paragraph 35, Absatz 2, KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst haben die Kollektivvertragsparteien ihre Regelungsbefugnis nicht überschritten. (T2) TE OGH 2000-02-24 8 ObA 338/99k nur T1; Beisatz: Hier: Betriebsvereinbarung, nach der bei ausdrücklichen Widerspruch des Betriebsrates gegen die beabsichtigte Kündigung, die Kündigung unwirksam ist. (T3) TE OGH 2014-11-25 8 ObA 74/14m Auch; nur T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0029522
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