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{'item': '4Ob100/94; 4Ob1156/94; 4Ob1009/96; 4Ob2249/96f; 4Ob2247/96m; 6Ob386/97a; 4Ob132/03w; 4Ob165/03y; 4Ob20/08g; 4Ob121/08k; 4Ob150/08z; 4Ob165/0

RIS Dokument GerichtOGH, AUSL EGMR RechtssatznummerRS0077903 Entscheidungsdatum19.04.2023 Geschäftszahl4Ob100/94; 4Ob1156/94; 4Ob1009/96; 4Ob2249/96f; 4Ob2247/96m; 6Ob386/97a; 4Ob132/03w; 4Ob165/03y; 4Ob20/08g; 4Ob121/08k; 4Ob150/08z; 4Ob165/08f; 4Ob233/08f; 6Ob71/10z; 4Ob112/10i; 6Ob73/10v; 4Ob120/11t; 4Ob117/11a; Bsw21277/05; 4Ob51/12x; 4Ob224/13i; 4Ob223/14v; 4Ob261/14g; 6Ob132/15b; Bsw8772/10; Bsw73579/10; 4Ob209/16p; Bsw53495/09 (Bsw53649/09); Bsw40454/07; 6Ob238/19x; 6Ob236/19b; 4Ob31/20t; Bsw55537/10; 4Ob37/22b; 15Os109/21z (15Os110/21x); 15Os41/22a (15Os42/22y; 15Os43/22w; 15Os89/22k; 15Os90/22g); 15Os18/23w NormMRK Art8 IV3e MRK Art10 UrhG §78 RechtssatzAuch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken oder im Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben, oder ihn mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hat, unzulässig. Auch die unautorisierte Verwendung ihrer Bilder zu Werbezwecken verstößt gegen berechtigte Interessen. EntscheidungstexteTE OGH, AUSL EGMR 1994-09-19 4 Ob 100/94 TE OGH 1995-01-17 4 Ob 1156/94 TE OGH 1996-02-26 4 Ob 1009/96 nur: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken oder im Zusammenhang mit der Bildunterschrift oder dem Begleittext der Neugierde und Sensationslust der Öffentlichkeit preisgeben, oder ihn mit Vorgängen in Verbindung bringen, mit denen er nichts zu tun hat, unzulässig. (T1) TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2249/96f Auch; nur T1; Beisatz: Die Veröffentlichung eines Nacktfotos gegen den Willen des Abgebildeten ist geradezu ein klassischer Fall der Benützung des Bildes in einer Art "die zu Missdeutungen Anlass geben kann ... und entwürdigend wirkt." Das gilt in ganz besonderem Maße für die Veröffentlichung eines Nacktfotos von einer Person, die eine führende Stellung im Staat einnimmt und in dieser Funktion Würde und Ansehen zu wahren hat. (T2) TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2247/96m TE OGH 1998-01-15 6 Ob 386/97a nur: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt und die Verbreitung von Bildern, die entstellend wirken, unzulässig. (T3) TE OGH 2003-07-08 4 Ob 132/03w Auch; Beisatz: Interessen des Klägers im Sinn des § 78 Abs 1 UrhG sind im vorliegenden Fall dadurch verletzt, dass die Beklagte wiederholt Fotomontagen veröffentlicht hat, die den Kläger zusammen mit - ihrer spärlichen Bekleidung und ihren Posen nach - als Prostituierte erkennbaren Personen zeigen, und im Begleittext die Behauptung aufgestellt wird, das geheime Hobby des Klägers seien regelmäßige Ausflüge in Nobelbordelle. (T4)Auch; Beisatz: Interessen des Klägers im Sinn des Paragraph 78, Absatz eins, UrhG sind im vorliegenden Fall dadurch verletzt, dass die Beklagte wiederholt Fotomontagen veröffentlicht hat, die den Kläger zusammen mit - ihrer spärlichen Bekleidung und ihren Posen nach - als Prostituierte erkennbaren Personen zeigen, und im Begleittext die Behauptung aufgestellt wird, das geheime Hobby des Klägers seien regelmäßige Ausflüge in Nobelbordelle. (T4) TE OGH 2003-09-23 4 Ob 165/03y Auch; nur T1 TE OGH 2008-03-11 4 Ob 20/08g Auch; Beisatz: Bei Personen des öffentlichen Lebens, die der Öffentlichkeit bereits vor der Bildnisveröffentlichung bekannt waren, kann das schutzwürdige Interesse darin liegen, dass sie nicht mit Werbung in Verbindung gebracht werden wollen. (T5) TE OGH, AUSL EGMR 2008-08-26 4 Ob 121/08k nur T1 TE OGH, AUSL EGMR 2008-09-23 4 Ob 150/08z Auch; nur T1 TE OGH 2008-11-18 4 Ob 165/08f Auch; nur T1; Beisatz: Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkennt, dass die Veröffentlichung des Fotos einer Person, selbst wenn diese in der Öffentlichkeit steht, in den Schutzbereich des Privatlebens fallen kann, und dass das Recht einer Person auf Schutz ihres Ansehens von Art 8 EMRK als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens mitumfasst ist. (T6)Auch; nur T1; Beisatz: Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anerkennt, dass die Veröffentlichung des Fotos einer Person, selbst wenn diese in der Öffentlichkeit steht, in den Schutzbereich des Privatlebens fallen kann, und dass das Recht einer Person auf Schutz ihres Ansehens von Artikel 8, EMRK als Teil des Rechts auf Achtung des Privatlebens mitumfasst ist. (T6) TE OGH 2009-02-24 4 Ob 233/08f Auch; nur T1; Beisatz: Auch eine Person, für deren Leben sich breite Bevölkerungskreise interessieren und die immer wieder Gegenstand von Medienberichten ist, hat Anspruch darauf, dass ihre Privatsphäre respektiert wird. (T7) TE OGH 2010-06-24 6 Ob 71/10z Vgl; Beisatz: Im Kernbereich der geschützten Privatsphäre kann - auch bei Politikern - die Interessenabwägung nur dann zugunsten des Äußernden ausfallen, wenn ein allgemeines Informationsinteresse besteht oder der Verletzte seine privaten Lebensumstände öffentlich gemacht hat. (T8) Beisatz: Ob schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt wurden und zu wessen Gunsten die Interessenabwägung ausschlägt, hängt im Allgemeinen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab und berührt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage. (T9) TE OGH 2010-07-13 4 Ob 112/10i Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2010-09-01 6 Ob 73/10v Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2011-08-09 4 Ob 120/11t Vgl; Beisatz: Hier wurden Aussagen über die sexuelle Orientierung und ein angeblich ehewidriges Verhältnis eines Politikers untersagt, nicht jedoch Berichte über den Ablauf des Abends vor seinem tödlichen Unfall. (T10) TE OGH 2011-09-20 4 Ob 117/11a Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Eine Veröffentlichung über eine schwere Erkrankung eines Staatsoberhauptes, die zu einer öffentlichen Debatte beiträgt, inwieweit die Staatsbürger von einer solchen zu informieren sind (vgl EGMR 58148/00 Plon gegen Frankreich), ist nicht mit einem primär die Sensationslust befriedigenden Bericht über die sexuelle Orientierung eines Politikers vergleichbar. (T11)Vgl auch; Beis wie T10; Beisatz: Eine Veröffentlichung über eine schwere Erkrankung eines Staatsoberhauptes, die zu einer öffentlichen Debatte beiträgt, inwieweit die Staatsbürger von einer solchen zu informieren sind vergleiche EGMR 58148/00 Plon gegen Frankreich), ist nicht mit einem primär die Sensationslust befriedigenden Bericht über die sexuelle Orientierung eines Politikers vergleichbar. (T11) TE AUSL EGMR 2009-06-04 Bsw 21277/05 Ähnlich; Veröff: NL 2009,151 TE OGH 2012-05-11 4 Ob 51/12x Vgl auch; Beisatz: Hier: Unrichtige Namensnennung im Zusammenhang mit einem kompromittierenden Foto von einem Faschingsumzug. (T12) Veröff: SZ 2012/55 TE OGH 2014-03-25 4 Ob 224/13i nur T1, Beis wie T7; Beisatz: Hier: Trauer am Grab verstorbener naher Angehöriger gehört zum geschützten (innerfamiliären) Lebensbereich. (T13) TE OGH 2015-02-17 4 Ob 223/14v Vgl auch TE OGH 2015-02-17 4 Ob 261/14g Vgl; Beisatz: Die Veröffentlichung des Lichtbilds einer erkennbar schwer kranken Person berührt deren höchstpersönlichen Lebensbereich. Dieser auch als Intimsphäre bezeichnete Bereich ist sogar bei Politikern und anderen allgemein bekannten Personen zu respektieren. (T14) TE OGH 2015-07-31 6 Ob 132/15b Vgl auch; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Bezugnahme auf das „älteste Gewerbe der Welt“ und Unterstellung der Mitwirkung an Sterbehilfe. (T15) TE AUSL EGMR 2013-09-19 Bsw 8772/10 Vgl aber; nur: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. (T16) Beisatz: Personen des öffentlichen Lebens können nicht auf die gleiche Weise Anspruch auf einen Schutz ihres Privatlebens erheben wie der Öffentlichkeit unbekannte Privatpersonen. (Von Hannover gg. Deutschland [Nr 3]) (T17) Veröff: NL 2013,322 TE AUSL EGMR 2014-01-14 Bsw 73579/10 Vgl auch; nur: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass die Allgemeinheit Rücksicht auf ihre Persönlichkeit nimmt. Daher ist auch die Intimsphäre dieser Personen geschützt. (T18) Veröff: NL 2014,48 TE OGH 2016-10-25 4 Ob 209/16p Auch; Beis wie T17, Beisatz: Bei Anspruch nach § 43 ABGB. (T19)Auch; Beis wie T17, Beisatz: Bei Anspruch nach Paragraph 43, ABGB. (T19) TE AUSL_EGMR 2015-02-19 Bsw 53495/09 Auch; Beis wie T16; Beisatz: Die nicht genehmigte Verwendung des Namens einer der Öffentlichkeit bekannten Person im Zusammenhang mit einem Werbeprodukt kann Fragen unter Art 8 MRK insbesondere dann aufwerfen, wenn dieses vom sozialen Umfeld nicht allgemein akzeptiert wird oder ernste ethische und moralische Fragestellungen aufwirft. (Bohlen gg. Deutschland und von Hannover gg. Deutschland) (T20)Auch; Beis wie T16; Beisatz: Die nicht genehmigte Verwendung des Namens einer der Öffentlichkeit bekannten Person im Zusammenhang mit einem Werbeprodukt kann Fragen unter Artikel 8, MRK insbesondere dann aufwerfen, wenn dieses vom sozialen Umfeld nicht allgemein akzeptiert wird oder ernste ethische und moralische Fragestellungen aufwirft. (Bohlen gg. Deutschland und von Hannover gg. Deutschland) (T20) Veröff: NL 2015,53 TE AUSL EGMR 2015-11-10 Bsw 40454/07 Auch; nur T3; Beisatz: Die Liebesbeziehungen einer Person des öffentlichen Lebens sind grundsätzlich eine höchst private Angelegenheit. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T21) Beisatz: Eine Geburt fällt, obwohl sie ein intimes Ereignis ist, nicht nur in die Privatsphäre der betroffenen Personen, sondern auch in die öffentliche Sphäre, weil sie grundsätzlich mit einer öffentlichen Feststellung (dem Personenstandsdokument) und der Begründung eines rechtlichen Eltern-Kind-Verhältnisses einhergeht. Das rein familiäre und private Interesse, das durch die Abstammung einer Person dargestellt wird, wird daher von einem öffentlichen Aspekt ergänzt, der sich auf die gesellschaftliche und rechtliche Struktur der Verwandtschaft bezieht. Ein Bericht über eine Geburt kann daher als solcher nicht als eine Enthüllung angesehen werden, die ausschließlich Details des Privatlebens anderer betrifft und nur der Befriedigung der Neugier der Öffentlichkeit dient. (Couderc und Hachette Filipacchi Associés gg. Frankreich [GK]) (T22) Veröff: NL 2015,537 TE OGH 2019-12-19 6 Ob 238/19x nur T16; Beis wie T9 TE OGH 2020-01-23 6 Ob 236/19b nur T1; Beis wie T8 TE OGH 2020-07-02 4 Ob 31/20t TE AUSL EGMR 2017-05-02 Bsw 55537/10 Vgl auch; nur T3; Beis wie T6; Veröff: NL 2017,235 TE OGH 2022-05-24 4 Ob 37/22b vgl; Beisatz wie T17 TE OGH 2022-06-22 15 Os 109/21z Vgl TE OGH 2022-10-18 15 Os 41/22a Vgl TE OGH 2023-04-19 15 Os 18/23w vgl; nur: Auch Politiker oder sonst allgemein bekannte Personen haben Anspruch darauf, dass ihre Privatsphäre geschützt wird. (T23) Beisatz: Dabei ist zugunsten der Pressefreiheit auch zu berücksichtigen, ob die betreffende Person selbst bestimmte Inhalte öffentlich gemacht hat. (T24) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0077903

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.