RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076093 Entscheidungsdatum19.09.1994 Geschäftszahl4Ob549/94; 6Ob546/95; 6Ob2117/96h; 7Ob17/97v; 3Ob263/07h; 6Ob62/10a; 7Ob26/15x; 7Ob168/15d; 7Ob154/19a; 7Ob199/19v NormUbG §36 RechtssatzDas Gesetz definiert den Begriff der "besonderen Heilbehandlung" nicht. Behandlungen, die die körperliche Integrität des Betroffenen in besonderer Weise beeinträchtigen, wie etwa "Elektroschocks", werden in diesem Sinn als "besondere Heilbehandlung" anzusehen sein. Bei Behandlungen, mit denen Persönlichkeitsveränderungen verbunden sind, wird zu unterscheiden sein: Behandlungen, die auf die Heilung (und damit die Veränderung) der kranken Persönlichkeit selbst abzielen, werden nicht schlechthin "besondere Heilbehandlungen" sein. Wenn eine Behandlung aber über das Ziel einer solchen Heilung hinaus - vorübergehende oder dauernde - Veränderungen der Persönlichkeit des Kranken, andere erhebliche Nebenwirkungen oder sonst schwerwiegende Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Verfassung nach sich zieht, wird eine "besondere Heilbehandlung" vorliegen. Nach diesen Grundsätzen wird auch der Einsatz der Psychopharmaka, insbesondere der Neuroleptika, vor allem durch "Depotinjektion", zu beurteilen sein. EntscheidungstexteTE OGH 1994-09-19 4 Ob 549/94 TE OGH 1995-06-22 6 Ob 546/95 nur: Das Gesetz definiert den Begriff der "besonderen Heilbehandlung" nicht. Behandlungen, die die körperliche Integrität des Betroffenen in besonderer Weise beeinträchtigen, wie etwa "Elektroschocks", werden in diesem Sinn als "besondere Heilbehandlung" anzusehen sein. (T1) Beisatz: Zwangsweise Ernährung mittels einer Sonde keine besondere Heilbehandlung. (T2) Veröff: SZ 68/117 TE OGH 1996-08-14 6 Ob 2117/96h Veröff: SZ 69/182 TE OGH 1997-01-29 7 Ob 17/97v Vgl auch; Beisatz: Die Meinung Kopetzkys (UbG, 835), dass ein auf Depot verabreichtes Neuroleptikum, allein wenn seine Wirkung über die ursprünglich vom Gesetz vorgesehene Unterbringungsdauer hinausreicht, eine besondere Heilbehandlung darstelle, wird nicht geteilt. Eine solche liegt nur dann vor, wenn mit ihr "erhebliche" Nebenwirkungen auftreten. Wird aber beim Patienten durch das verabreichte Medikament im wesentlichen nur der Zustand wiederhergestellt, der annähernd dem der wenn auch nur vorübergehend erzielten Gesundung entspricht, dann ist es gleichgültig, ob die Wirkung dieses Depotmedikamentes über die in § 19 Abs 1 UbG vorgesehene Frist hinausgeht. (T3)Vgl auch; Beisatz: Die Meinung Kopetzkys (UbG, 835), dass ein auf Depot verabreichtes Neuroleptikum, allein wenn seine Wirkung über die ursprünglich vom Gesetz vorgesehene Unterbringungsdauer hinausreicht, eine besondere Heilbehandlung darstelle, wird nicht geteilt. Eine solche liegt nur dann vor, wenn mit ihr "erhebliche" Nebenwirkungen auftreten. Wird aber beim Patienten durch das verabreichte Medikament im wesentlichen nur der Zustand wiederhergestellt, der annähernd dem der wenn auch nur vorübergehend erzielten Gesundung entspricht, dann ist es gleichgültig, ob die Wirkung dieses Depotmedikamentes über die in Paragraph 19, Absatz eins, UbG vorgesehene Frist hinausgeht. (T3) TE OGH 2008-05-08 3 Ob 263/07h Auch; Beisatz: Es ist jeweils im Einzelfall abzuwägen, ob eine „besondere Heilbehandlung" iSd § 36 UbG vorlag. (T4)Auch; Beisatz: Es ist jeweils im Einzelfall abzuwägen, ob eine „besondere Heilbehandlung" iSd Paragraph 36, UbG vorlag. (T4) Beisatz: Hier: Behandlung von schweren Verbrennungen - keine besondere Heilbehandlung. (T5) Veröff: SZ 2008/60 TE OGH 2010-04-15 6 Ob 62/10a nur: Das Gesetz definiert den Begriff der "besonderen Heilbehandlung" nicht. Behandlungen, die die körperliche Integrität des Betroffenen in besonderer Weise beeinträchtigen, wie etwa "Elektroschocks", werden in diesem Sinn als "besondere Heilbehandlung" anzusehen sein. Bei Behandlungen, mit denen Persönlichkeitsveränderungen verbunden sind, wird zu unterscheiden sein: Behandlungen, die auf die Heilung (und damit die Veränderung) der kranken Persönlichkeit selbst abzielen, werden nicht schlechthin "besondere Heilbehandlungen" sein. Wenn eine Behandlung aber über das Ziel einer solchen Heilung hinaus - vorübergehende oder dauernde - Veränderungen der Persönlichkeit des Kranken, andere erhebliche Nebenwirkungen oder sonst schwerwiegende Beeinträchtigungen der körperlichen oder psychischen Verfassung nach sich zieht, wird eine "besondere Heilbehandlung" vorliegen. (T6) Beis wie T4; Beisatz: Hier: Das Setzen einer PEG‑Sonde ist als besondere Heilbehandlung anzusehen. (T7) TE OGH 2015-05-20 7 Ob 26/15x Auch; nur T1; Beisatz: Hier idF der UbG-Novelle 2010, BGBl I 2010/18. (T8)Auch; nur T1; Beisatz: Hier in der Fassung der UbG-Novelle 2010, BGBl römisch eins 2010/18. (T8) TE OGH 2015-11-19 7 Ob 168/15d Auch; nur T1 TE OGH 2019-09-18 7 Ob 154/19a Beisatz: Hier Verträglichkeitsprüfung vor besonderer Heilbehandlung. (T9) TE OGH 2020-01-22 7 Ob 199/19v Vgl; nur T6; Beisatz: Besondere Heilbehandlungen sind solche, die die körperliche Integrität des Kranken in besonderer Weise beeinträchtigen oder die gewöhnlich mit einer schweren oder nachhaltigen Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Persönlichkeit verbunden sind. Hier: Verneinung für Kontrazeption durch Spirale. (T10) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076093
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.