RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0076097 Entscheidungsdatum19.09.1994 Geschäftszahl4Ob549/94; 6Ob546/95; 6Ob2117/96h; 2Ob2215/96s; 7Ob17/97v; 10Ob337/99b (10Ob338/99z, 10Ob339/99x); 6Ob62/10a; 7Ob199/19v NormUbG §36 RechtssatzOb eine "besondere Heilbehandlung" vorliegt, hängt davon ab, in welchem Maß die Behandlung geeignet ist, die physische oder psychische Verfassung des Kranken zu beeinträchtigen. Ist mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen (zB) wegen erheblicher Nebenwirkungen zu rechnen, so erfordert es der Zweck des Gesetzes - der Schutz der Persönlichkeitsrechte des Kranken -, die Heilbehandlung von den vom Gesetz für besondere Heilbehandlungen vorgesehenen Zustimmungserfordernissen und Genehmigungserfordernissen abhängig zu machen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-09-19 4 Ob 549/94 TE OGH 1995-06-22 6 Ob 546/95 nur: Ob eine "besondere Heilbehandlung" vorliegt, hängt demnach davon ab, in welchem Maß die Behandlung geeignet ist, die physische oder psychische Verfassung des Kranken zu beeinträchtigen. (T1) Veröff: SZ 68/117 TE OGH 1996-08-14 6 Ob 2117/96h Veröff: SZ 69/182 TE OGH 1996-09-05 2 Ob 2215/96s Auch; Beisatz: Depotbehandlungen, die mit schweren Nebenwirkungen verbunden sind oder deren Wirkungsdauer die vorgesehene Unterbringungsdauer übersteigt, sind jedenfalls besondere Heilbehandlungen. (T2) Veröff: SZ 69/202 TE OGH 1997-01-29 7 Ob 17/97v Vgl; Beisatz: Die Meinung Kopetzkys (UbG, 835), daß ein auf Depot verabreichtes Neuroleptikum, allein wenn seine Wirkung über die ursprünglich vom Gesetz vorgesehene Unterbringungsdauer hinausreicht, eine besondere Heilbehandlung darstelle, wird nicht geteilt. Eine solche liegt nur dann vor, wenn mit ihr "erhebliche" Nebenwirkungen auftreten. Wird aber beim Patienten durch das verabreichte Medikament im wesentlichen nur der Zustand wiederhergestellt, der annähernd dem der wenn auch nur vorübergehend erzielten Gesundung entspricht, dann ist es gleichgültig, ob die Wirkung dieses Depotmedikamentes über die in § 19 Abs 1 UbG vorgesehene Frist hinausgeht. (T3)Vgl; Beisatz: Die Meinung Kopetzkys (UbG, 835), daß ein auf Depot verabreichtes Neuroleptikum, allein wenn seine Wirkung über die ursprünglich vom Gesetz vorgesehene Unterbringungsdauer hinausreicht, eine besondere Heilbehandlung darstelle, wird nicht geteilt. Eine solche liegt nur dann vor, wenn mit ihr "erhebliche" Nebenwirkungen auftreten. Wird aber beim Patienten durch das verabreichte Medikament im wesentlichen nur der Zustand wiederhergestellt, der annähernd dem der wenn auch nur vorübergehend erzielten Gesundung entspricht, dann ist es gleichgültig, ob die Wirkung dieses Depotmedikamentes über die in Paragraph 19, Absatz eins, UbG vorgesehene Frist hinausgeht. (T3) TE OGH 2000-01-11 10 Ob 337/99b Vgl auch TE OGH 2010-04-15 6 Ob 62/10a Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf die mit dem Setzen der PEG‑Sonde zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität sowie der damit in der Regel verbundenen Notwendigkeit der Fixierung des Patienten ist das Vorliegen einer besonderen Heilbehandlung iSd § 36 UbG zu bejahen. (T4)Vgl; Beisatz: Im Hinblick auf die mit dem Setzen der PEG‑Sonde zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung der körperlichen Integrität sowie der damit in der Regel verbundenen Notwendigkeit der Fixierung des Patienten ist das Vorliegen einer besonderen Heilbehandlung iSd Paragraph 36, UbG zu bejahen. (T4) TE OGH 2020-01-22 7 Ob 199/19v Vgl; Beis wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0076097
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.