RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069771 Entscheidungsdatum20.09.1994 Geschäftszahl5Ob87/94; 5Ob307/01k; 5Ob167/10k NormMRG §9 Abs1 Z2; MRG §9 Abs1 Z5; MRG §9 Abs2 Z5 RechtssatzIm Rahmen des § 9 Abs 2 Z 5 MRG stehen dem Hauptmieter auch Änderungen außerhalb des "eigentlichen" Mietgegenstandes zu.Im Rahmen des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, MRG stehen dem Hauptmieter auch Änderungen außerhalb des "eigentlichen" Mietgegenstandes zu. EntscheidungstexteTE OGH 1994-09-20 5 Ob 87/94 TE OGH 2002-01-15 5 Ob 307/01k Vgl; Beisatz: Hier: § 9 Abs 2 Z 1 MRG. (T1); Beisatz: Unter den Voraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 1 und Z 3 bis 7 MRG hat der Vermieter u.a. die Errichtung von Gasleitungsanlagen und Beheizungsanlagen zu dulden. Hiefür müssen im Regelfall auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die nicht zum eigentlichen Mietgegenstand gehören bzw. nicht mitgemietet sind. Die dem Vermieter diesbezüglich auferlegte Duldungspflicht kann nur so verstanden werden, dass sie durch notwendige Eingriffe in sein Eigentum nicht ausgeschlossen wird. Der notwendige Interessenausgleich ist darin zu suchen, dass die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters nach sich ziehen darf. In gleicher Weise sind die Interessen anderer Mieter des Hauses geschützt, was ein zusätzlicher Beleg dafür ist, dass der Gesetzgeber bei einzelnen Regelungen des §9 MRG nicht nur Veränderungen innerhalb eines Mietgegenstands im Auge gehabt hat. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, MRG. (T1); Beisatz: Unter den Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3 bis 7 MRG hat der Vermieter u.a. die Errichtung von Gasleitungsanlagen und Beheizungsanlagen zu dulden. Hiefür müssen im Regelfall auch Teile der Liegenschaft in Anspruch genommen werden, die nicht zum eigentlichen Mietgegenstand gehören bzw. nicht mitgemietet sind. Die dem Vermieter diesbezüglich auferlegte Duldungspflicht kann nur so verstanden werden, dass sie durch notwendige Eingriffe in sein Eigentum nicht ausgeschlossen wird. Der notwendige Interessenausgleich ist darin zu suchen, dass die Veränderung keine Beeinträchtigung schutzwürdiger Interessen des Vermieters nach sich ziehen darf. In gleicher Weise sind die Interessen anderer Mieter des Hauses geschützt, was ein zusätzlicher Beleg dafür ist, dass der Gesetzgeber bei einzelnen Regelungen des §9 MRG nicht nur Veränderungen innerhalb eines Mietgegenstands im Auge gehabt hat. (T2) TE OGH 2010-09-23 5 Ob 167/10k Beisatz: Nimmt man diese Rechtsprechung als Beleg dafür, dass der Gesetzgeber bei einzelnen Regelungen des § 9 MRG nicht ausschließlich Veränderungen innerhalb des Mietgegenstands im Auge gehabt hat, ergibt sich aber im Gegenzug, dass diesfalls ein strenger Maßstab bei der Prüfung des Vorliegens der Duldungsvoraussetzungen des § 9 Abs 1 Z 2 und 5 MRG anzulegen ist, um den Interessenkonflikt zwischen Vermieter und Mieter unter Berücksichtigung sachlicher Aspekte zu lösen. (T3); Bem: Hier: Errichtung einer Klimaanlage. (T4)Beisatz: Nimmt man diese Rechtsprechung als Beleg dafür, dass der Gesetzgeber bei einzelnen Regelungen des Paragraph 9, MRG nicht ausschließlich Veränderungen innerhalb des Mietgegenstands im Auge gehabt hat, ergibt sich aber im Gegenzug, dass diesfalls ein strenger Maßstab bei der Prüfung des Vorliegens der Duldungsvoraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und 5 MRG anzulegen ist, um den Interessenkonflikt zwischen Vermieter und Mieter unter Berücksichtigung sachlicher Aspekte zu lösen. (T3); Bem: Hier: Errichtung einer Klimaanlage. (T4)
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.