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Europaius

5Ob543/94

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.09.1994 Geschäftszahl5Ob543/94; 6Ob323/02x NormABGB §443;

ABGB §530 A;

ABGB §530 B;

RechtssatzAus § 443 ABGB ergibt sich, daß die vom Liegenschaftserwerber übernommenen Lasten so zu tragen sind, wie sie sich aus dem Grundbuch ergeben. Die klare rechtliche Unterscheidung zwischen Dienstbarkeit und Reallast verbietet es überdies, ein als Dienstbarkeit der Wohnung eingetragenes Recht als Reallast des Ausgedinges zu behandeln.Aus Paragraph 443, ABGB ergibt sich, daß die vom Liegenschaftserwerber übernommenen Lasten so zu tragen sind, wie sie sich aus dem Grundbuch ergeben. Die klare rechtliche Unterscheidung zwischen Dienstbarkeit und Reallast verbietet es überdies, ein als Dienstbarkeit der Wohnung eingetragenes Recht als Reallast des Ausgedinges zu behandeln.

EntscheidungstexteTE OGH 1994/09/20 5 Ob 543/94 TE OGH 2003/09/11 6 Ob 323/02x nur: Aus § 443 ABGB ergibt sich, daß die vom Liegenschaftserwerber übernommenen Lasten so zu tragen sind, wie sie sich aus dem Grundbuch ergeben. (T1) nur: Aus Paragraph 443, ABGB ergibt sich, daß die vom Liegenschaftserwerber übernommenen Lasten so zu tragen sind, wie sie sich aus dem Grundbuch ergeben. (T1) RechtssatznummerRS0017131

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.