← Österreich

{'item': ['10ObS170/94', '10ObS2212/96h', '10ObS2452/96b', '10ObS186/98w', '10ObS342/99p', '10ObS13/00k', '10ObS229/01a', '10ObS255/02a', '10ObS279/03

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum20.09.1994 Geschäftszahl10ObS170/94; 10ObS2212/96h; 10ObS2452/96b; 10ObS186/98w; 10ObS342/99p; 10ObS13/00k; 10ObS229/01a; 10ObS255/02a; 10ObS279/03g; 10ObS178/04f; 10ObS153/09m NormBPGG §4 Abs5 Z3; EinstV §2 Abs2 RechtssatzIst im Bereich einer der in § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen, soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich ist (Abs 1), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrundezulegen. Dass der Anspruchswerber die Hilfe nicht im vollem Umfang benötigt und imstande ist, im Bereich der in Frage kommenden Hilfsverrichtungen einzelne einfachere Verrichtungen selbst zu besorgen, rechtfertigt demnach nicht ein Abweichen von den in der Verordnung ausdrücklich als fix bezeichneten Zeitwerten. Durch Pauschalwerte im Sinne des § 4 Abs 5 Z 3 BPGG soll die Notwendigkeit einer konkret - individuellen Prüfung bei Hilfsverrichtungen vermieden werden.Ist im Bereich einer der in Paragraph 2, Absatz 2, EinstV genannten Hilfsverrichtungen, soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich ist (Absatz eins,), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrundezulegen. Dass der Anspruchswerber die Hilfe nicht im vollem Umfang benötigt und imstande ist, im Bereich der in Frage kommenden Hilfsverrichtungen einzelne einfachere Verrichtungen selbst zu besorgen, rechtfertigt demnach nicht ein Abweichen von den in der Verordnung ausdrücklich als fix bezeichneten Zeitwerten. Durch Pauschalwerte im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, BPGG soll die Notwendigkeit einer konkret - individuellen Prüfung bei Hilfsverrichtungen vermieden werden. EntscheidungstexteTE OGH 1994/09/20 10 ObS 170/94 TE OGH 1996/07/30 10 ObS 2212/96h Beisatz: Da die 10 Stunden auch als nach unten fixer Wert anzusehen sind, muss die Pauschalierung ebenso gelten, wenn im Einzelfall für die betreffende Verrichtung unter Umständen mit einem geringeren Ausmaß an Hilfe das Auslangen gefunden werden könnte. Die Notwendigkeit, auf derartige subjektive Besonderheiten einzugehen, soll durch Pauschalwerte gerade vermieden werden. (T1) TE OGH 1997/01/28 10 ObS 2452/96b nur: Ist im Bereich einer der in § 2 Abs 2 EinstV genannten Hilfsverrichtungen, soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich ist (Abs 1), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrundezulegen. Durch Pauschalwerte im Sinne des § 4 Abs 5 Z 3 BPGG soll die Notwendigkeit einer konkret - individuellen Prüfung bei Hilfsverrichtungen vermieden werden. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Für die Zuerkennung des betreffenden pauschalierten Bedarfes ist es unerheblich, ob im konkreten Fall mit 10 Stunden das Auslangen gefunden werden kann. (T3); Beisatz: Hier: § 2 nö EinstV. (T4) Veröff: SZ 70/13 nur: Ist im Bereich einer der in Paragraph 2, Absatz 2, EinstV genannten Hilfsverrichtungen, soweit sie zur Sicherung der Existenz erforderlich ist (Absatz eins,), ein Bedarf des Anspruchswerbers auf fremde Hilfe gegeben, so ist ohne Rücksicht darauf, wie weitgehend dieses Hilfsbedürfnis ist, der vom Verordnungsgeber angeordnete fixe Zeitwert zugrundezulegen. Durch Pauschalwerte im Sinne des Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 3, BPGG soll die Notwendigkeit einer konkret - individuellen Prüfung bei Hilfsverrichtungen vermieden werden. (T2); Beis wie T1; Beisatz: Für die Zuerkennung des betreffenden pauschalierten Bedarfes ist es unerheblich, ob im konkreten Fall mit 10 Stunden das Auslangen gefunden werden kann. (T3); Beisatz: Hier: Paragraph 2, nö EinstV. (T4) Veröff: SZ 70/13 TE OGH 1998/06/09 10 ObS 186/98w Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2000/01/11 10 ObS 342/99p Auch TE OGH 2000/02/22 10 ObS 13/00k Auch TE OGH 2001/09/04 10 ObS 229/01a Auch; nur T2 TE OGH 2002/08/27 10 ObS 255/02a Auch; Beis wie T3; Beisatz: Wie es dem Wesen einer Pauschalierung entspricht, ist das Bedarfsausmaß hier nicht konkret-individuell zu prüfen. (T5) TE OGH 2004/02/10 10 ObS 279/03g Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2005/01/25 10 ObS 178/04f Auch; Beis ähnlich wie T5 TE OGH 2009/09/29 10 ObS 153/09m Vgl auch RechtssatznummerRS0053107

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.