RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0091489 Entscheidungsdatum01.04.2025 Geschäftszahl11Os136/94; 15Os57/95; 14Os176/95; 14Os100/00; 13Os35/07g; 15Os50/07b; 12Os144/07d; 12Os31/07m; 13Os113/08d; 13Os1/09k; 13Os49/09v; 13Os41/11w; 12Os40/12t; 14Os92/13f; 14Os29/15v; 15Os82/18z; 14Os80/22d; 11Os23/25d NormStGB §43 StGB §43a StPO §281 Abs1 Z11 RechtssatzNach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wäre nur die grundsätzliche Verneinung der Anwendbarkeit des § 43
(43a)StGB mit Nichtigkeit bedroht. Mit dem bloßen Einwand, das Erstgericht hätte die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze oder zum Teil bedingt nachsehen müssen, wird in Wahrheit kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung aufgezeigt, sondern lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht.Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes wäre nur die grundsätzliche Verneinung der Anwendbarkeit des Paragraph 43,
(43a)StGB mit Nichtigkeit bedroht. Mit dem bloßen Einwand, das Erstgericht hätte die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze oder zum Teil bedingt nachsehen müssen, wird in Wahrheit kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung aufgezeigt, sondern lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht. EntscheidungstexteTE OGH 1994-09-20 11 Os 136/94 TE OGH 1995-06-29 15 Os 57/95 Vgl auch TE OGH 1995-12-05 14 Os 176/95 Vgl auch; Beisatz: Zu § 43 StGB. (T1)Vgl auch; Beisatz: Zu Paragraph 43, StGB. (T1) TE OGH 2000-10-17 14 Os 100/00 Vgl aber; Beisatz: Mit der Behauptung, Milderungsgründe seien gänzlich unbeachtet geblieben, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht. Indem das Erstgericht aber die Verweigerung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht in offenem Verstoß gegen die verfassungsmäßig verankerte Unschuldsvermutung des Art 6 Abs 2 MRK auf die "Tatsache, dass sich der Angeklagte wegen dringenden Tatverdachtes nach § 75 StGB sogar in Untersuchungshaft befindet", gründete, hat es in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, welche, soweit im fünften Abschnitt des Allgemeinen Teiles des StGB enthalten, (allein) vom dritten Fall der Z 11 (mit-)erfasst werden. (T2)Vgl aber; Beisatz: Mit der Behauptung, Milderungsgründe seien gänzlich unbeachtet geblieben, wird nur ein Berufungsgrund geltend gemacht. Indem das Erstgericht aber die Verweigerung bedingter oder teilbedingter Strafnachsicht in offenem Verstoß gegen die verfassungsmäßig verankerte Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, MRK auf die "Tatsache, dass sich der Angeklagte wegen dringenden Tatverdachtes nach Paragraph 75, StGB sogar in Untersuchungshaft befindet", gründete, hat es in unvertretbarer Weise gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung verstoßen, welche, soweit im fünften Abschnitt des Allgemeinen Teiles des StGB enthalten, (allein) vom dritten Fall der Ziffer 11, (mit-)erfasst werden. (T2) TE OGH 2007-05-02 13 Os 35/07g Auch; nur: Mit dem bloßen Einwand, das Erstgericht hätte die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze oder zum Teil bedingt nachsehen müssen, wird in Wahrheit kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung aufgezeigt (Z 11 dritter Fall), sondern lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht. (T3)Auch; nur: Mit dem bloßen Einwand, das Erstgericht hätte die verhängte Freiheitsstrafe zur Gänze oder zum Teil bedingt nachsehen müssen, wird in Wahrheit kein unvertretbarer Verstoß gegen Bestimmungen über die Strafbemessung aufgezeigt (Ziffer 11, dritter Fall), sondern lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht. (T3) TE OGH 2007-11-22 15 Os 50/07b Vgl auch; nur T3 TE OGH 2007-12-13 12 Os 144/07d Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2008-05-15 12 Os 31/07m Vgl; Beisatz: Die Ansicht, einem unbescholtenen Angeklagten sei die über ihn verhängte Strafe jedenfalls bedingt nachzusehen, ist schon mit Blick auf die im Gesetz demonstrativ genannten Kriterien bedingter Strafnachsicht unhaltbar. (T4) Beisatz: Unbescholtenheit ist weder notwendige noch hinreichende Bedingung für die bedingte Strafnachsicht (15 Os 50/07b). (T5) TE OGH 2008-08-27 13 Os 113/08d TE OGH 2009-02-19 13 Os 1/09k Auch TE OGH 2009-06-18 13 Os 49/09v Auch TE OGH 2011-07-14 13 Os 41/11w Auch TE OGH 2012-06-26 12 Os 40/12t Auch; nur T3 TE OGH 2013-07-09 14 Os 92/13f Vgl TE OGH 2015-04-28 14 Os 29/15v TE OGH 2018-09-26 15 Os 82/18z Auch TE OGH 2022-08-24 14 Os 80/22d Vgl TE OGH 2025-04-01 11 Os 23/25d vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0091489