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{'item': ['3Ob1091/94', '9Ob113/01k; 4Ob96/07g; 1Ob187/07t; 4Ob226/07z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017928 Entscheidungsdatum21.09.1994 Geschäftszahl3Ob1091/94; 9Ob113/01k; 4Ob96/07g; 1Ob187/07t; 4Ob226/07z NormEO §399 Abs1 Z2 RechtssatzDie Aufhebung der den Exekutionstitel bildenden einstweiligen Verfügung wirkt in diesem Fall nicht zurück (so schon 3 Ob 1038 - 1040/92; 3 Ob 1050 - 1058/92 = JUS extra 1993,1240). EntscheidungstexteTE OGH 1994-09-21 3 Ob 1091/94 TE OGH 2001-06-27 9 Ob 113/01k Auch; Beisatz: Aufhebungen oder Einschränkungen nach § 399 Abs 1 Z 2 EO wirken jeweils ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Erlassung der EV und entfalten im Allgemeinen keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der EV-Bewilligung. Ausnahmen davon können sich jedoch bei der Aufhebung von Unterhaltsverfügungen ergeben. (T1) Beisatz: Die Besonderheiten der Gewährung einstweiligen Unterhalts rechtfertigen aber die Abweichung vom allgemeinen Grundsatz, dass im Provisorialverfahren zur Sicherung anderer Ansprüche eine Aufhebung nach § 399 Abs 1 Z 2 EO nicht zurückwirkt. (T2)Auch; Beisatz: Aufhebungen oder Einschränkungen nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO wirken jeweils ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Erlassung der EV und entfalten im Allgemeinen keine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der EV-Bewilligung. Ausnahmen davon können sich jedoch bei der Aufhebung von Unterhaltsverfügungen ergeben. (T1) Beisatz: Die Besonderheiten der Gewährung einstweiligen Unterhalts rechtfertigen aber die Abweichung vom allgemeinen Grundsatz, dass im Provisorialverfahren zur Sicherung anderer Ansprüche eine Aufhebung nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO nicht zurückwirkt. (T2) TE OGH 2007-08-07 4 Ob 96/07g Auch; Beisatz: Auch nach beschlussmäßiger Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Ablauf der Verfügungsfrist nach § 399 Abs 1 Z 2 EO kann die gefährdete Partei daher weiterhin Exekution wegen solcher Verstöße gegen diesen Vollstreckungstitel führen, die vor Ablauf der Frist begangen wurden. (T3); Beisatz: Es bedarf im Regelfall keines ausdrücklichen Ausspruchs über die beschränkte Rückwirkung der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, ergibt sich diese doch aus dem als Aufhebungsgrund genannten Fristablauf. (T4); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T5); Veröff: SZ 2007/118Auch; Beisatz: Auch nach beschlussmäßiger Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen Ablauf der Verfügungsfrist nach Paragraph 399, Absatz eins, Ziffer 2, EO kann die gefährdete Partei daher weiterhin Exekution wegen solcher Verstöße gegen diesen Vollstreckungstitel führen, die vor Ablauf der Frist begangen wurden. (T3); Beisatz: Es bedarf im Regelfall keines ausdrücklichen Ausspruchs über die beschränkte Rückwirkung der Aufhebung einer einstweiligen Verfügung, ergibt sich diese doch aus dem als Aufhebungsgrund genannten Fristablauf. (T4); Bem: Mit ausführlicher Begründung. (T5); Veröff: SZ 2007/118 TE OGH 2007-10-22 1 Ob 187/07t Auch; Beis wie T1 TE OGH 2007-12-11 4 Ob 226/07z Vgl; Beis wie T1; Beisatz: § 399a Abs 3 EO, wonach die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 382a EO ab der Verwirklichung des Aufhebungsgrundes wirkt, durchbricht den allgemeinen Grundsatz, dass die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach § 399 Abs 1 Z2 EO im Regelfall nicht zurückwirkt. (T6); Beisatz: Zum Umfang der Rückwirkung siehe RS0122897. (T7)Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Paragraph 399 a, Absatz 3, EO, wonach die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 a, EO ab der Verwirklichung des Aufhebungsgrundes wirkt, durchbricht den allgemeinen Grundsatz, dass die Aufhebung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 399, Absatz eins, Z2 EO im Regelfall nicht zurückwirkt. (T6); Beisatz: Zum Umfang der Rückwirkung siehe RS0122897. (T7)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.