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{'item': '2Ob561/94; 8ObA285/01x; 4Ob240/04d; 8Ob81/07f; 9ObA95/10a; 9ObA50/12m; 9ObA131/12y; 9ObA95/13f; 8Ob39/14i; 1Ob88/17y; 1Ob33/18m; 4Ob128/18d;

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0041131 Entscheidungsdatum24.02.2026 Geschäftszahl2Ob561/94; 8ObA285/01x; 4Ob240/04d; 8Ob81/07f; 9ObA95/10a; 9ObA50/12m; 9ObA131/12y; 9ObA95/13f; 8Ob39/14i; 1Ob88/17y; 1Ob33/18m; 4Ob128/18d; 2Ob92/19x; 6Ob237/24g NormIO §60 Abs2 IO §109 KO §60 Abs2 KO §109 ZPO §411 Aa ZPO §411 Bf RechtssatzDie Forderungsfeststellung im Konkurs bildet ein Prozesshindernis nur für spätere Klagen auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer angemeldeten und unbestritten gebliebenen Forderung; für spätere Leistungsklagen auf Rückforderung einer überhöhten Ausschüttung hat sie aber wie für spätere Leistungsklagen von Gläubigern nur Bindungswirkung. Auch diese Wirkung der Rechtskraft kann nur mit den Mitteln des Prozessrechts (Wiederaufnahmsklage) beseitigt werden; die Korrektur im Wege einer selbständigen Klage ist ausgeschlossen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-09-22 2 Ob 561/94 Veröff: SZ 67/153 TE OGH 2002-05-27 8 ObA 285/01x Vgl; Beisatz: Die ohne Bestreitung durch den Ausgleichsschuldner beziehungsweise Gemeinschuldner erfolgte Feststellung einer Ausgleichsforderung beziehungsweise Konkursforderung schafft gegenüber späteren Leistungsklagen kein rechtskraftgleiches Prozesshindernis. Vielmehr sind neue Leistungsklagen des Gläubigers schon aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 54 Abs 4 zweiter Satz AO beziehungsweise § 60 Abs 2 zweiter Satz KO zulässig. Dies entspricht dem Grundgedanken, dass die mehrfache Titulierung einer Forderung grundsätzlich zulässig ist. (T1)Vgl; Beisatz: Die ohne Bestreitung durch den Ausgleichsschuldner beziehungsweise Gemeinschuldner erfolgte Feststellung einer Ausgleichsforderung beziehungsweise Konkursforderung schafft gegenüber späteren Leistungsklagen kein rechtskraftgleiches Prozesshindernis. Vielmehr sind neue Leistungsklagen des Gläubigers schon aufgrund der ausdrücklichen Regelung des Paragraph 54, Absatz 4, zweiter Satz AO beziehungsweise Paragraph 60, Absatz 2, zweiter Satz KO zulässig. Dies entspricht dem Grundgedanken, dass die mehrfache Titulierung einer Forderung grundsätzlich zulässig ist. (T1) Beisatz: § 54 Abs 4 Satz 1 AO beziehungsweise § 60 Abs 2 Satz 1 und § 156a Abs 3 KO sprechen der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen zwar keine Einmaligkeitswirkung, wohl aber Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft zu. Die Bindungswirkung greift sowohl dann ein, wenn neuerlich ein Leistungsbegehren gestellt wird, als auch dann, wenn die Leistungspflicht lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist. (T2)Beisatz: Paragraph 54, Absatz 4, Satz 1 AO beziehungsweise Paragraph 60, Absatz 2, Satz 1 und Paragraph 156 a, Absatz 3, KO sprechen der Forderungsfeststellung im Insolvenzverfahren gegenüber späteren Leistungsklagen zwar keine Einmaligkeitswirkung, wohl aber Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft zu. Die Bindungswirkung greift sowohl dann ein, wenn neuerlich ein Leistungsbegehren gestellt wird, als auch dann, wenn die Leistungspflicht lediglich als Vorfrage zu beurteilen ist. (T2) Beisatz: Die Bindungswirkung kann ausschließlich mit den Mitteln des Prozessrechtes beseitigt werden; hiefür steht insbesondere die Wiederaufnahmsklage und gegebenenfalls die Nichtigkeitsklage zur Verfügung. Die Beseitigung der Bindungswirkung im Wege einer selbständigen Klage ist ebenso ausgeschlossen, wie ein auf materielle Rechtsverletzung gestützter Aufhebungsantrag. (T3) Beisatz: Gegen diese Bindung nicht ins Treffen geführt werden kann, dass der Titel nur zum Schein geschaffen wurde, um den Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds zu unberechtigten Zahlungen zu veranlassen. Ungültig sind derartige Vereinbarungen nur zu Lasten eines Dritten. (T4) TE OGH 2005-01-11 4 Ob 240/04d Auch; Beis wie T3 TE OGH 2007-08-30 8 Ob 81/07f Vgl auch TE OGH 2011-05-26 9 ObA 95/10a Vgl TE OGH 2012-10-22 9 ObA 50/12m Vgl; Beisatz: Die Bindungswirkung tritt erst mit Rechtskraft des Konkursaufhebungsbeschlusses ein, sodass sich die Frage nach ihrer Reichweite überhaupt erst bei rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens stellen kann. (T5) Veröff: SZ 2012/107 TE OGH 2012-12-17 9 ObA 131/12y Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-09-27 9 ObA 95/13f TE OGH 2014-08-25 8 Ob 39/14i Auch; nur: Die Feststellung einer Forderung im Insolvenzverfahren hat die Wirkung einer rechtskräftigen Entscheidung über den Bestand der Forderung. (T6) TE OGH 2017-05-24 1 Ob 88/17y Vgl; nur T6 TE OGH 2018-06-19 1 Ob 33/18m Vgl auch; nur T6; Beisatz: Diese Wirkung bezieht sich notwendigerweise auf die Beziehung zwischen den Personen, die von der Wirkung der Eintragung erfasst werden, also auf den Schuldner und die Konkursgläubiger keine Bindung gegenüber der Pfandschuldnerin (auch nicht aus dem Grundsatz der Akzessorietät). (T7) TE OGH 2018-10-23 4 Ob 128/18d Vgl; nur T6; Beis wie T7 TE OGH 2020-05-26 2 Ob 92/19x vgl Anm: Veröff: SZ 2020/47Anmerkung, Veröff: SZ 2020/47 TE OGH 2026-02-24 6 Ob 237/24g vgl; Beisatz wie T6; Beisatz wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0041131

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.