RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092271 Entscheidungsdatum05.09.2024 Geschäftszahl12Os104/94; 12Os101/97; 14Os72/01; 14Os20/04; 13Os51/04; 12Os72/04; 12Os42/07d; 11Os63/07k; 11Os210/09f; 11Os82/11k; 11Os63/12t; 15Os182/13y; 12Os122/17h; 14Os21/18x; 15Os128/18i; 14Os37/21d; 14Os67/21s; 15Os115/22h; 12Os32/23g (12Os33/23d); 12Os55/23i; 15Os42/24a; 12Os51/24b; 12Os77/24a NormStGB §76 RechtssatzAllgemein begreiflich ist eine heftige Gemütsbewegung dann, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlass und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, das heißt, wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung geraten. Ob eine heftige Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist, kann hiebei nur nach einem objektiv-normativen Maßstab beurteilt werden, wobei jedoch alle konkreten Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge zu berücksichtigen sind (individualisierter objektiver Maßstab). EntscheidungstexteTE OGH 1994-09-22 12 Os 104/94 TE OGH 1997-10-16 12 Os 101/97 Auch TE OGH 2001-10-23 14 Os 72/01 nur: Allgemein verständlich ist, das heißt, wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung geraten. (T1) TE OGH 2004-04-14 14 Os 20/04 Auch; Beisatz: Die Vorhersehbarkeit des Affekts steht der Anwendung des § 76 StGB nicht grundsätzlich entgegen. (T2)Auch; Beisatz: Die Vorhersehbarkeit des Affekts steht der Anwendung des Paragraph 76, StGB nicht grundsätzlich entgegen. (T2) TE OGH 2004-06-16 13 Os 51/04 Auch; nur: Allgemein begreiflich ist eine heftige Gemütsbewegung dann, wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung geraten. (T3) TE OGH 2004-09-23 12 Os 72/04 nur: Allgemein begreiflich ist eine heftige Gemütsbewegung dann, wenn das Verhältnis zwischen dem sie herbeiführenden Anlass und dem eingetretenen psychischen Ausnahmezustand allgemein verständlich ist, das heißt, wenn ein Mensch von durchschnittlicher Rechtstreue sich vorstellen kann, auch er wäre unter den gegebenen Umständen in eine solche Gemütsbewegung geraten. (T4) TE OGH 2007-05-31 12 Os 42/07d Auch; Beisatz: Bei der allgemeinen Begreiflichkeit des Affekts ist auf einen Menschen mit durchschnittlicher Rechtstreue und vergleichbaren sozio-psycho-physischen Eigenschaften abzustellen, der sich in der Lage des Täters bei gegebenen Anlass samt seiner Vorgeschichte vorstellen könnte, in eine derartige heftige Gemütsbewegung zu geraten. (T5) TE OGH 2007-09-25 11 Os 63/07k Auch; nur T4 TE OGH 2010-03-02 11 Os 210/09f Vgl auch; nur: Ob eine heftige Gemütsbewegung allgemein begreiflich ist, kann hiebei nur nach einem objektiv-normativen Maßstab beurteilt werden, wobei jedoch alle konkreten Tatumstände und psychologischen Zusammenhänge zu berücksichtigen sind (individualisierter objektiver Maßstab). (T6); Beis wie T2; Beis wie T5; Beisatz: Hier: (gerade im Fall lange andauernder persönlicher Konfliktsituationen) ist auch die Vorgeschichte der (unmittelbar) affektauslösenden Tatsituation zu berücksichtigen. (T7) TE OGH 2011-07-14 11 Os 82/11k Auch; nur T4 TE OGH 2012-06-28 11 Os 63/12t Auch TE OGH 2014-02-19 15 Os 182/13y Auch TE OGH 2017-11-16 12 Os 122/17h Vgl TE OGH 2018-04-10 14 Os 21/18x Vgl; Beis wie T7 TE OGH 2018-11-21 15 Os 128/18i Vgl; Beisatz: Im Fall eines behaupteten Handelns in Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs im asthenischen Affekt kommt eine Tatbeurteilung nach § 76 StGB nicht in Frage, weil § 3 Abs 2 StGB insofern die speziellere und weiterreichende Norm darstellt. (T8)Vgl; Beisatz: Im Fall eines behaupteten Handelns in Abwehr eines (vermeintlichen oder tatsächlichen) Angriffs im asthenischen Affekt kommt eine Tatbeurteilung nach Paragraph 76, StGB nicht in Frage, weil Paragraph 3, Absatz 2, StGB insofern die speziellere und weiterreichende Norm darstellt. (T8) TE OGH 2021-06-01 14 Os 37/21d Vgl TE OGH 2021-08-10 14 Os 67/21s Vgl TE OGH 2023-01-18 15 Os 115/22h Vgl TE OGH 2023-04-26 12 Os 32/23g vgl TE OGH 2023-06-22 12 Os 55/23i vgl TE OGH 2024-06-26 15 Os 42/24a vgl TE OGH 2024-06-27 12 Os 51/24b vgl TE OGH 2024-09-05 12 Os 77/24a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092271
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