RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0087119 Entscheidungsdatum22.09.1994 Geschäftszahl15Os134/94; 13Os86/01; 15Os151/07f; 13Os15/12y; 13Os88/13k; 13Os89/15k; 12Os51/20x NormARHG §29; ARHG §31 Abs1 RechtssatzBei einem schlüssigen ausländischen Haftbefehl ist eine strenge Verdachtsprüfung wie etwa im Falle der Verhängung oder Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft (in einem österreichischen Strafverfahren) nicht anzustellen. EntscheidungstexteTE OGH 1994-09-22 15 Os 134/94 TE OGH 2001-06-27 13 Os 86/01 TE OGH 2008-01-08 15 Os 151/07f Vgl auch; Beisatz: Zur Verhängung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bedarf es keines dringenden Tatverdachts iSd § 173 Abs 1 StPO idF BGBl I 2007/93 (§ 180 Abs 1 StPO aF). (T1)Vgl auch; Beisatz: Zur Verhängung und Aufrechterhaltung der Auslieferungshaft bedarf es keines dringenden Tatverdachts iSd Paragraph 173, Absatz eins, StPO in der Fassung BGBl römisch eins 2007/93 (Paragraph 180, Absatz eins, StPO aF). (T1) TE OGH 2012-02-16 13 Os 15/12y Auch; Beisatz: Der für das Auslieferungsverfahren (und für die Verhängung der Auslieferungshaft) hinreichende Tatverdacht wird bei schlüssigen Auslieferungsunterlagen vermutet. (T2) Beisatz: Anders als bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft (vgl § 174 Abs 3 Z 4 StPO) hat das (Beschwerde‑)Gericht im Beschluss über Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft demnach zum Tatverdacht keine eigenen Sachverhaltsannahmen zu treffen, sondern die in den Auslieferungsunterlagen (hier: der INTERPOL‑Fahndung) enthaltene Sachverhaltsschilderung dahingehend zu prüfen, ob sich daraus schlüssig ein hinreichender Verdacht der Begehung einer der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung ergibt. (T3)Beisatz: Anders als bei der Entscheidung über die Untersuchungshaft vergleiche Paragraph 174, Absatz 3, Ziffer 4, StPO) hat das (Beschwerde‑)Gericht im Beschluss über Verhängung oder Fortsetzung der Auslieferungshaft demnach zum Tatverdacht keine eigenen Sachverhaltsannahmen zu treffen, sondern die in den Auslieferungsunterlagen (hier: der INTERPOL‑Fahndung) enthaltene Sachverhaltsschilderung dahingehend zu prüfen, ob sich daraus schlüssig ein hinreichender Verdacht der Begehung einer der Auslieferung unterliegenden strafbaren Handlung ergibt. (T3) TE OGH 2013-09-17 13 Os 88/13k Vgl auch; Beis wie T3 TE OGH 2015-08-19 13 Os 89/15k Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Nicht die Vollständigkeit und mängelfreie Begründung der Sachverhaltsannahmen (zu allen Tatbestandsmerkmalen) in der bekämpften Entscheidung sind daher Bezugspunkt der den Tatverdacht in Frage stellenden Grundrechtsbeschwerde, sondern die den Kriterien des § 29 Abs 1 (iVm § 33 Abs 2) ARHG entsprechende (Schlüssigkeits-)Prüfung. (T4)Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Nicht die Vollständigkeit und mängelfreie Begründung der Sachverhaltsannahmen (zu allen Tatbestandsmerkmalen) in der bekämpften Entscheidung sind daher Bezugspunkt der den Tatverdacht in Frage stellenden Grundrechtsbeschwerde, sondern die den Kriterien des Paragraph 29, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2,) ARHG entsprechende (Schlüssigkeits-)Prüfung. (T4) TE OGH 2020-08-11 12 Os 51/20x Vgl; Beis wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0087119
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.