RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0017135 Entscheidungsdatum28.05.2024 Geschäftszahl5Ob58/94; 5Ob130/95; 5Ob297/99h; 5Ob54/01d; 5Ob169/09b; 5Ob160/23z NormABGB §364a ABGB §1302 A MRG §8 Abs3 RechtssatzDa es sich bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem § 364a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß § 1302 ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. Nach diesen Grundsätzen tritt bei nicht gemeinsam vorgehenden Schadensstiftern solidarische Haftung ein, wenn sich die Anteile der einzelnen Täter nicht bestimmen lassen oder jeder einzelne eine conditio sine qua non für den ganzen Schaden gesetzt hat (hier Haftung der umbauenden Mieterin für den ganzen aus den Bauarbeiten resultierenden Vermögensnachteil).Da es sich bei dem in Paragraph 8, Absatz 3, MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem Paragraph 364 a, ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß Paragraph 1302, ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. Nach diesen Grundsätzen tritt bei nicht gemeinsam vorgehenden Schadensstiftern solidarische Haftung ein, wenn sich die Anteile der einzelnen Täter nicht bestimmen lassen oder jeder einzelne eine conditio sine qua non für den ganzen Schaden gesetzt hat (hier Haftung der umbauenden Mieterin für den ganzen aus den Bauarbeiten resultierenden Vermögensnachteil). EntscheidungstexteTE OGH 1994-09-23 5 Ob 58/94 Veröff: SZ 67/156 TE OGH 1997-03-11 5 Ob 130/95 TE OGH 2000-06-15 5 Ob 297/99h Auch; nur: Da es sich bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem § 364a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß § 1302 ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. (T1); Beisatz: Dabei sind die Grundsätze der Solidarhaftung iSd § 1302 ABGB heranzuziehen. (T2); Beisatz: Als ersatzpflichtig kommen demnach entweder der Vermieter oder ein beziehungsweise mehrere Mieter in Betracht. Nicht entscheidend ist, wem aus den Arbeiten Vorteile erwachsen, denn es geht beim Anspruch auf Entschädigung nach § 8 Abs 3 MRG nicht darum, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält. (T3)Auch; nur: Da es sich bei dem in Paragraph 8, Absatz 3, MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem Paragraph 364 a, ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß Paragraph 1302, ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. (T1); Beisatz: Dabei sind die Grundsätze der Solidarhaftung iSd Paragraph 1302, ABGB heranzuziehen. (T2); Beisatz: Als ersatzpflichtig kommen demnach entweder der Vermieter oder ein beziehungsweise mehrere Mieter in Betracht. Nicht entscheidend ist, wem aus den Arbeiten Vorteile erwachsen, denn es geht beim Anspruch auf Entschädigung nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG nicht darum, dem in der Mietrechtsausübung beeinträchtigten Mieter irgendwelche Vorteile herauszugeben, die jemand infolge Eingriffs in das Mietrecht erzielt hat, sondern nur darum, dass der betroffene Mieter die ihm entstandenen Nachteile ausgeglichen erhält. (T3) TE OGH 2001-03-27 5 Ob 54/01d Vgl auch; nur: Da es sich bei dem in § 8 Abs 3 MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem § 364a ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß § 1302 ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. Nach diesen Grundsätzen tritt bei nicht gemeinsam vorgehenden Schadensstiftern solidarische Haftung ein, wenn sich die Anteile der einzelnen Täter nicht bestimmen lassen. (T4)Vgl auch; nur: Da es sich bei dem in Paragraph 8, Absatz 3, MRG normierten Ersatzanspruch um einen dem Paragraph 364 a, ABGB vergleichbaren Fall der Eingriffshaftung handelt, für den Rechtswidrigkeit ebensowenig Haftungsvoraussetzung ist wie ein Verschulden des Schädigers, sind gemäß Paragraph 1302, ABGB die gleichen Grundsätze anzuwenden wie bei deliktischen Ersatzansprüchen. Nach diesen Grundsätzen tritt bei nicht gemeinsam vorgehenden Schadensstiftern solidarische Haftung ein, wenn sich die Anteile der einzelnen Täter nicht bestimmen lassen. (T4) TE OGH 2009-11-24 5 Ob 169/09b Auch; Beisatz: Die in § 8 Abs 3 MRG geregelte Entschädigungspflicht resultiert nicht aus einer vertraglichen Haftung, sondern stellt eine Eingriffshaftung eigener Art dar, für die Rechtswidrigkeit ebenso wenig Haftungsvoraussetzung ist wie Verschulden. (T5)Auch; Beisatz: Die in Paragraph 8, Absatz 3, MRG geregelte Entschädigungspflicht resultiert nicht aus einer vertraglichen Haftung, sondern stellt eine Eingriffshaftung eigener Art dar, für die Rechtswidrigkeit ebenso wenig Haftungsvoraussetzung ist wie Verschulden. (T5) TE OGH 2024-05-28 5 Ob 160/23z Beisatz wie T5: Hier: Duldung nach § 16 Abs 3 WEG (T6)Beisatz wie T5: Hier: Duldung nach Paragraph 16, Absatz 3, WEG (T6) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017135
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