← Österreich

{'item': '5Ob58/94; 5Ob297/99h; 5Ob54/01d; 7Ob218/00k; 5Ob251/02a; 5Ob109/08b; 5Ob234/10p; 5Ob165/18b; 10Ob23/22p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0069540 Entscheidungsdatum28.03.2023 Geschäftszahl5Ob58/94; 5Ob297/99h; 5Ob54/01d; 7Ob218/00k; 5Ob251/02a; 5Ob109/08b; 5Ob234/10p; 5Ob165/18b; 10Ob23/22p NormMRG §8 Abs3 RechtssatzAuch Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Änderungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses können zu einer Eingriffshaftung nach § 8 Abs 3 MRG führen, wenn es dabei zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bestandrechts eines Mieters kommt.Auch Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten und Änderungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses können zu einer Eingriffshaftung nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG führen, wenn es dabei zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Bestandrechts eines Mieters kommt. EntscheidungstexteTE OGH 1994-09-23 5 Ob 58/94 Veröff: SZ 67/155 TE OGH 2000-06-15 5 Ob 297/99h Auch; Beisatz: Ersatzpflichtig ist der, dem die Erhaltungsarbeiten, Verbesserungsarbeiten oder Änderungsarbeiten "zuzurechnen" sind. (T1) TE OGH 2001-03-27 5 Ob 54/01d Auch; Beisatz: Eine Abgrenzung jener Schäden, die ein Mieter nach § 8 Abs 3 MRG ersetzt verlangen kann, von jenen, die er nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen im streitigen Rechtsweg geltend machen muss, ist nicht über die Zeitspanne zu finden, die zwischen dem schadensstiftenden Ereignis und dem Eintritt beziehungsweise Offenbarwerden des Schadens liegt. (T2); Beisatz: Wesentliches Kriterium für die dem § 8 Abs 3 MRG zu unterstellenden Ersatzansprüche des Mieters ist, ob der Mieter die seine Mietrechte wesentlich beeinträchtigenden Arbeiten überhaupt hätte verhindern können. (T3)Auch; Beisatz: Eine Abgrenzung jener Schäden, die ein Mieter nach Paragraph 8, Absatz 3, MRG ersetzt verlangen kann, von jenen, die er nach allgemeinen schadenersatzrechtlichen Grundsätzen im streitigen Rechtsweg geltend machen muss, ist nicht über die Zeitspanne zu finden, die zwischen dem schadensstiftenden Ereignis und dem Eintritt beziehungsweise Offenbarwerden des Schadens liegt. (T2); Beisatz: Wesentliches Kriterium für die dem Paragraph 8, Absatz 3, MRG zu unterstellenden Ersatzansprüche des Mieters ist, ob der Mieter die seine Mietrechte wesentlich beeinträchtigenden Arbeiten überhaupt hätte verhindern können. (T3) TE OGH 2001-07-11 7 Ob 218/00k Vgl auch; Beisatz: Beeinträchtigungen eines Mieters durch allfällige Verbesserungsarbeiten in seinen Rechten sind im außerstreitigen Verfahren geltend zu machen, Schadenersatzansprüche aus der mangelhaften Durchführung jedoch im Streitverfahren. (T4) TE OGH 2002-11-20 5 Ob 251/02a Auch; Beis ähnlich wie T1 TE OGH 2008-08-26 5 Ob 109/08b Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: § 8 Abs 3 MRG normiert eine spezifische Eingriffshaftung (einen Ausgleichsanspruch), bei der (dem) in erster Linie an Beeinträchtigungen gedacht war, die der Mieter durch die Einschränkung der Benützbarkeit seines Objekts im Gefolge der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses beziehungsweise bei der Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietobjekt erleidet. (T5)Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Paragraph 8, Absatz 3, MRG normiert eine spezifische Eingriffshaftung (einen Ausgleichsanspruch), bei der (dem) in erster Linie an Beeinträchtigungen gedacht war, die der Mieter durch die Einschränkung der Benützbarkeit seines Objekts im Gefolge der Durchführung von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten an allgemeinen Teilen des Hauses beziehungsweise bei der Durchführung von Veränderungen in einem anderen Mietobjekt erleidet. (T5) TE OGH 2011-05-26 5 Ob 234/10p Vgl auch; Beis ähnlich wie T5; Bem: siehe RS0127002. (T6); Veröff: SZ 2011/66 TE OGH 2019-01-17 5 Ob 165/18b Veröff: SZ 2019/1 TE OGH 2023-03-28 10 Ob 23/22p vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0069540

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.