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{'item': ['5Ob1076/94', '5Ob53/95', '5ob78/99b', '5Ob96/14z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058915 Entscheidungsdatum23.09.1994 Geschäftszahl5Ob1076/94; 5Ob53/95; 5ob78/99b; 5Ob96/14z NormFlVfGG §47 Abs2; Tir FLG §25 Abs1; Tir FLG 1978 §84 Abs1; Tir FLG §84 Abs2; GBG §94 A RechtssatzDas Eintragungshindernis einer fehlenden Rechtskraftbestätigung hätte in einem nur auf Urkunden angewiesenen Verfahren an sich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchsstandes zu führen. Im besonderen Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach agrarischen Operationen, das auf Anregung der Agrarbehörde von Amts wegen durchzuführen ist, kann jedoch die Unvollständigkeit von Entscheidungsgrundlagen nicht zur sofortigen Abänderung bzw ersatzlosen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen führen, weil in Wahrnehmung der Amtspflichten, die den Gerichten durch § 47 Abs 2 FlVfGG und § 84 Abs 2 Tir FLG auferlegt sind, zunächst eine Behebung des mangels zu versuchen ist (so schon 5 Ob 26/94).Das Eintragungshindernis einer fehlenden Rechtskraftbestätigung hätte in einem nur auf Urkunden angewiesenen Verfahren an sich zur Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchsstandes zu führen. Im besonderen Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach agrarischen Operationen, das auf Anregung der Agrarbehörde von Amts wegen durchzuführen ist, kann jedoch die Unvollständigkeit von Entscheidungsgrundlagen nicht zur sofortigen Abänderung bzw ersatzlosen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen führen, weil in Wahrnehmung der Amtspflichten, die den Gerichten durch Paragraph 47, Absatz 2, FlVfGG und Paragraph 84, Absatz 2, Tir FLG auferlegt sind, zunächst eine Behebung des mangels zu versuchen ist (so schon 5 Ob 26/94). EntscheidungstexteTE OGH 1994-09-23 5 Ob 1076/94 TE OGH 1995-03-28 5 Ob 53/95 nur: Im besonderen Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach agrarischen Operationen, das auf Anregung der Agrarbehörde von Amts wegen durchzuführen ist, kann jedoch die Unvollständigkeit von Entscheidungsgrundlagen nicht zur sofortigen Abänderung bzw ersatzlosen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen führen, weil in Wahrnehmung der Amtspflichten, die den Gerichten durch § 47 Abs 2 FlVfGG und § 84 Abs 2 Tir FLG auferlegt sind, zunächst eine Behebung des mangels zu versuchen ist (so schon 5 Ob 26/94). (T1) Beisatz: Doch setzt das Tätigwerden des Gerichtes eine zielführende Initiative der Agrarbehörde, ein "Veranlassen" des Richtigstellungsverfahrens (sei es auch nur durch das Einsenden der notwendigen Unterlagen), voraus. (T2)nur: Im besonderen Verfahren zur Herstellung der Grundbuchsordnung nach agrarischen Operationen, das auf Anregung der Agrarbehörde von Amts wegen durchzuführen ist, kann jedoch die Unvollständigkeit von Entscheidungsgrundlagen nicht zur sofortigen Abänderung bzw ersatzlosen Aufhebung der Beschlüsse der Vorinstanzen führen, weil in Wahrnehmung der Amtspflichten, die den Gerichten durch Paragraph 47, Absatz 2, FlVfGG und Paragraph 84, Absatz 2, Tir FLG auferlegt sind, zunächst eine Behebung des mangels zu versuchen ist (so schon 5 Ob 26/94). (T1) Beisatz: Doch setzt das Tätigwerden des Gerichtes eine zielführende Initiative der Agrarbehörde, ein "Veranlassen" des Richtigstellungsverfahrens (sei es auch nur durch das Einsenden der notwendigen Unterlagen), voraus. (T2) TE OGH 1999-04-13 5 Ob 78/99b Vgl auch; nur T1 TE OGH 2014-09-26 5 Ob 96/14z Abweichend; Beisatz: Bei Unvollständigkeit der Eintragungsgrundlagen ist die angefochtene Entscheidung und jene des Erstgerichts ersatzlos aufzuheben und die Agrarbehörde auf die Möglichkeit der Übermittlung vollständiger Urkunden und Unterlagen an das Erstgericht zu verweisen. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058915

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.