RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0058305 Entscheidungsdatum15.12.2015 Geschäftszahl10ObS87/94; 2Ob2266/96s; 10ObS2452/96b; 10ObS66/01f; 10ObS102/01z; 10ObS142/04m; 10ObS10/08f; 8Ob50/10a; 10ObS134/15a NormEinstV §2 Abs1 RechtssatzBei der Mobilitätshilfe "im weiteren Sinn" im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV, die zur Sicherung der Existenz erforderlich ist, handelt es sich um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus, insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie.Bei der Mobilitätshilfe "im weiteren Sinn" im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, EinstV, die zur Sicherung der Existenz erforderlich ist, handelt es sich um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus, insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie. EntscheidungstexteTE OGH 1994-09-02 10 ObS 87/94 Veröff: SZ 67/158 TE OGH 1996-09-19 2 Ob 2266/96s Vgl TE OGH 1997-01-28 10 ObS 2452/96b Beisatz: Nach der offenkundigen Auffassung der Verordnungsgeber (Bundesminister für Arbeit und Soziales, Landesregierung) zählen dazu insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie. Auch die Beschaffung notwendiger Bedarfsgüter des täglichen Lebens ist hier zu subsumieren; es muss sich aber um Gegenstände handeln, die nicht bereits einer anderen Gruppe von Hilfsverrichtungen zugeordnet sind wie zB Nahrungsmittel, Medikamente oder Heizmaterial. Für diese Mobilitätshilfe "im weiteren Sinn" ist ein fixer Zeitwert von zehn Stunden monatlich zu veranschlagen. (T1) Veröff: SZ 70/13 TE OGH 2001-04-24 10 ObS 66/01f Vgl auch TE OGH 2002-03-26 10 ObS 102/01z auch; Beisatz: Die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn umfasst auch die Begleitung, wenn der Kläger krankheits- oder therapiebedingt zu Untersuchungen, Behandlungen und Kontrollen gebracht werden muss. (T2) TE OGH 2004-11-23 10 ObS 142/04m Auch; Beisatz: Da ein behindertes Kind krankheits- oder therapiebedingt viel häufiger zu Untersuchungen, Behandlungen, Therapien und ärztlichen Kontrollen gebracht werden muss als ein nichtbehindertes Kind besteht insoweit ein pflegebedingter Mehraufwand. (T3) Beisatz: Hier: § 4 Abs 3 nöPGG. (T4)Beisatz: Hier: Paragraph 4, Absatz 3, nöPGG. (T4) TE OGH 2008-02-05 10 ObS 10/08f Auch; Beisatz: Mobilitätshilfe im weiteren Sinn wird daher immer dann benötigt werden, wenn der Pflegebedürftige die Verrichtungen außer Haus nur in Begleitung der Pflegeperson erledigen kann. (T5) Beisatz: Nach §14 Abs1 der Richtlinien des Hauptverbands für die einheitliche Anwendung des Bundespflegegeldgesetzes 2005 umfasst die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn Hilfeleistungen außerhalb des Wohnbereichs bei allen Abläufen, die zur Führung eines menschenwürdigen Lebens erforderlich sind. Sie umfasst insbesondere die Begleitung zum Arzt, zur Therapie, zu Behörden oder Banken sowie zu kulturellen Veranstaltungen. (T6) Beisatz: Bei der Auslegung des Begriffs „Mobilitätshilfe im weiteren Sinn" ist daher ein eher großzügiges Verständnis geboten. (T7) Veröff: SZ 2008/19 TE OGH 2011-01-25 8 Ob 50/10a Auch; Beis wie T6 nur: Sie umfasst insbesondere die Begleitung zum Arzt, zur Therapie, zu Behörden oder Banken sowie zu kulturellen Veranstaltungen. (T8) Beis wie T7 TE OGH 2015-12-15 10 ObS 134/15a Beis wie T2; Beisatz: Begleitung eines 5‑jährigen Kindes durch die Mutter bei einem mehrwöchigen Rehabilitationsaufenthalt. (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0058305
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.