OGH Rechtssatz RS0092072 (12Os108/94 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0092072 Entscheidungsdatum05.09.2024 Geschäftszahl12Os108/94; 12Os67/14s; 11Os151/16i; 15Os10/17k; 12Os77/24a NormStGB §76 RechtssatzBei Prüfung der allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung ist unter Anlegung eines idividualisierenden objektiv-normativen Maßstabes vom Verhalten eines rechtstreuen Durchschnittsmenschen auszugehen, der mit den durch die inländische Rechtsordnung geschützten Werten innerlich verbunden ist.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-09-29 12 Os 108/94 TE OGH 2014-08-28 12 Os 67/14s Beisatz: Totschlag kommt nur in Betracht, wenn eine in anderen Sittenvorstellungen wurzelnde Affektanfälligkeit von Ausländern für Inländer trotz aller Fremdheit noch als sittlich verständlich beurteilt werden kann. (T1) TE OGH 2017-02-14 11 Os 151/16i TE OGH 2017-04-05 15 Os 10/17k Beisatz: Eine in anderen Sittenvorstellungen wurzelnde höhere Affektanfälligkeit von aus einem anderen Kulturkreis stammenden Personen ändert nichts daran, dass deren heftige Gemütsbewegung nach österreichischen Wertvorstellungen als sittlich verständlich zu beurteilen ist, um privilegierend iSd § 76 StGB wirken zu können. (T2)Beisatz: Eine in anderen Sittenvorstellungen wurzelnde höhere Affektanfälligkeit von aus einem anderen Kulturkreis stammenden Personen ändert nichts daran, dass deren heftige Gemütsbewegung nach österreichischen Wertvorstellungen als sittlich verständlich zu beurteilen ist, um privilegierend iSd Paragraph 76, StGB wirken zu können. (T2) TE OGH 2024-09-05 12 Os 77/24a vgl; Beisatz wie T1; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0092072