OGH Rechtssatz RS0035828 (4Ob109/94 u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0035828 Entscheidungsdatum20.03.2007 Geschäftszahl4Ob109/94; 4Ob227/06w NormUWG §25 ZPO §43 RechtssatzDie Klägerin, welche ihr Unterlassungsbegehren - nach der eigenen Bewertung - um 2/3 eingeschränkt hat, ist zu zwei Drittel unterlegen. Das muss aber zwingend auch für das Veröffentlichungsbegehren gelten, weil ja von der Veröffentlichung der stattgebende Spruch erfasst wird, so dass dessen geringerer Wert auf die Bewertung des Veröffentlichungsbegehrens durchzuschlagen hat.
EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-04 4 Ob 109/94 TE OGH 2007-03-20 4 Ob 227/06w Auch; nur: Der Erfolg des Unterlassungsbegehrens schlägt auf das Veröffentlichungsbegehren durch. (T1); Veröff: SZ 2007/38 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0035828