RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0039319 Entscheidungsdatum26.08.2025 Geschäftszahl4Ob560/94; 1Ob67/97; 5Ob496/97w; 4Ob320/00p; 5Ob13/01z; 5Ob78/04p; 3Ob33/16y; 5Ob31/16v; 5Ob169/16p; 9Ob59/25d NormGBG §40 ZPO §234 RechtssatzDie Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus § 49 GBG ergibt - ex tunc. Das kann aber die Anwendbarkeit des § 234 ZPO nicht hindern. Ist die Rechtsnachfolge erst nach der Streitanhängigkeit wirksam geworden, wirkt sie aber auf einen Zeitpunkt vor der Aufkündigung zurück, ändert das nichts daran, dass die Verkäuferin seinerzeit aktiv legitimiert war und die Veräußerung des Hauses erst während des Prozesses (durch Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes der Käuferin) wirksam wurde.Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus Paragraph 49, GBG ergibt - ex tunc. Das kann aber die Anwendbarkeit des Paragraph 234, ZPO nicht hindern. Ist die Rechtsnachfolge erst nach der Streitanhängigkeit wirksam geworden, wirkt sie aber auf einen Zeitpunkt vor der Aufkündigung zurück, ändert das nichts daran, dass die Verkäuferin seinerzeit aktiv legitimiert war und die Veräußerung des Hauses erst während des Prozesses (durch Rechtfertigung der Vormerkung des Eigentumsrechtes der Käuferin) wirksam wurde. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-04 4 Ob 560/94 Veröff: SZ 67/163 TE OGH 1997-03-18 1 Ob 67/97 Auch; Beisatz: Im vorliegenden Fall war bei Einbringung der Aufkündigung durch den Verkäufer überhaupt erst eine Plombe zwecks Rangwahrung gesetzt. (T1) TE OGH 1998-01-13 5 Ob 496/97w nur: Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus § 49 GBG ergibt - ex tunc. (T2)nur: Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus Paragraph 49, GBG ergibt - ex tunc. (T2) TE OGH 2001-01-16 4 Ob 320/00p Auch; nur: Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus § 49 GBG ergibt - ex tunc. Das kann aber die Anwendbarkeit des § 234 ZPO nicht hindern. (T3)Auch; nur: Die Rechtfertigung der Vormerkung wirkt - wie sich aus Paragraph 49, GBG ergibt - ex tunc. Das kann aber die Anwendbarkeit des Paragraph 234, ZPO nicht hindern. (T3) TE OGH 2001-01-30 5 Ob 13/01z Auch; Beisatz: Wird die Vormerkung gerechtfertigt, sind alle gegen den einverleibten Eigentümer seit dem Einlangen des Vormerkungsgesuchs erwirkten bücherlichen Eintragungen von Amts wegen zu löschen. (T4) Beisatz: Hier: Klagsanmerkung gemäß § 13c Abs 4 WEG als Zwischeneintragung gemäß § 49 Abs 2 GBG. (T5)Beisatz: Hier: Klagsanmerkung gemäß Paragraph 13 c, Absatz 4, WEG als Zwischeneintragung gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GBG. (T5) TE OGH 2004-05-25 5 Ob 78/04p Vgl auch; Gegenteilig Beis wie T4; Gegenteilig Beis wie T5; Beisatz: § 49 Abs 2 GBG dient der Umsetzung des Rangprinzips. Das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach § 27 Abs 2 WEG 2002 (früher § 13c Abs 3 und 4 WEG 1975) hat keinen grundbücherlichen Rang und stellt daher keine gemäß § 49 Abs 2 GBG zu löschende Zwischeneintragung dar. (T6)Vgl auch; Gegenteilig Beis wie T4; Gegenteilig Beis wie T5; Beisatz: Paragraph 49, Absatz 2, GBG dient der Umsetzung des Rangprinzips. Das gesetzliche Vorzugspfandrecht nach Paragraph 27, Absatz 2, WEG 2002 (früher Paragraph 13 c, Absatz 3 und 4 WEG 1975) hat keinen grundbücherlichen Rang und stellt daher keine gemäß Paragraph 49, Absatz 2, GBG zu löschende Zwischeneintragung dar. (T6) Veröff: SZ 2004/82 TE OGH 2017-02-22 3 Ob 33/16y nur T2; Beisatz: Wegen dieser dinglichen Rückwirkung muss die Gutgläubigkeit des Erwerbers nur bei Stellung des Vormerkungsgesuchs vorliegen. (T7) TE OGH 2017-03-01 5 Ob 31/16v nur T3 TE OGH 2017-03-01 5 Ob 169/16p Auch TE OGH 2025-08-26 9 Ob 59/25d nur T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0039319
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.