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10ObS196/94; 10ObS195/94; 10ObS18/95; 10ObS261/95; 10ObS2078/96b; 10ObS197/97m; 10ObS318/98g; 10ObS37/99k; 10ObS279/00b; 10ObS14/01h; 10ObS11/02v; 10O

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0085830 Entscheidungsdatum18.03.2025 Geschäftszahl10ObS196/94; 10ObS195/94; 10ObS18/95; 10ObS261/95; 10ObS2078/96b; 10ObS197/97m; 10ObS318/98g; 10ObS37/99k; 10ObS279/00b; 10ObS14/01h; 10ObS11/02v; 10ObS283/03w; 10ObS24/12w; 10ObS115/22t; 10ObS50/23k; 10ObS6/24s; 10ObS94/24g NormASGG §65 ASGG §96 Z7 ASVG §367 Abs4 RechtssatzAus dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ergibt sich, dass die Sozialgerichte nur dann über ein Feststellungsbegehren entscheiden können, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor den Versicherungsträgern eine entsprechende (feststellende) Entscheidung in Leistungssachen vorsehen. Unter Ablehnung der Ausführungen Faschings in Tomandl, SV-System 7. ErgLfg 734 f. EntscheidungstexteTE OGH 1994-10-04 10 ObS 196/94 TE OGH 1994-10-04 10 ObS 195/94 Veröff: SZ 67/164 TE OGH 1995-02-14 10 ObS 18/95 TE OGH 1996-03-26 10 ObS 261/95 nur: Aus dem Grundsatz der sukzessiven Kompetenz ergibt sich, dass die Sozialgerichte nur dann über ein Feststellungsbegehren entscheiden können, wenn die Bestimmungen über das Verfahren vor den Versicherungsträgern eine entsprechende (feststellende) Entscheidung in Leistungssachen vorsehen. (T1) Veröff: SZ 69/79 TE OGH 1996-05-07 10 ObS 2078/96b nur T1 TE OGH 1997-08-12 10 ObS 197/97m Auch; nur T1; Beisatz: Ist dies nicht der Fall, dann ist das Feststellungsbegehren aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der Voraussetzungen des § 228 ZPO bedürfte (SSV-NF 8/94 = SZ 67/164). (T2)Auch; nur T1; Beisatz: Ist dies nicht der Fall, dann ist das Feststellungsbegehren aus diesem Grund abzuweisen, ohne dass es einer Prüfung der Voraussetzungen des Paragraph 228, ZPO bedürfte (SSV-NF 8/94 = SZ 67/164). (T2) TE OGH 1998-10-20 10 ObS 318/98g Vgl auch TE OGH 1999-08-31 10 ObS 37/99k Vgl auch TE OGH 2000-10-03 10 ObS 279/00b Beis wie T2 TE OGH 2001-02-20 10 ObS 14/01h nur T1 TE OGH 2002-05-28 10 ObS 11/02v Beisatz: Keine Ausdehnung der Zulässigkeit von Bescheiden auf Feststellung, dass bestimmte Anspruchsvoraussetzungen für eine Pensionsleistung gegeben sind. (T3) TE OGH 2004-01-13 10 ObS 283/03w TE OGH 2012-05-03 10 ObS 24/12w Auch; Beis wie T2 TE OGH 2022-11-22 10 ObS 115/22t Vgl; Beisatz: Hier: Keine Grundlage für die Feststellung eines Berufsschutzes nach § 367 Abs 4 ASVG, da dessen Vorliegen lediglich eine Vorfrage zur Beurteilung der – hier schon im Verfahren vor dem Versicherungsträger bejahten – Berufsunfähigkeit darstellt. (T4)Vgl; Beisatz: Hier: Keine Grundlage für die Feststellung eines Berufsschutzes nach Paragraph 367, Absatz 4, ASVG, da dessen Vorliegen lediglich eine Vorfrage zur Beurteilung der – hier schon im Verfahren vor dem Versicherungsträger bejahten – Berufsunfähigkeit darstellt. (T4) TE OGH 2023-09-28 10 ObS 50/23k TE OGH 2024-10-08 10 ObS 6/24s Beisatz: Mit Blick auf § 65 Abs 1 Z 1 ASGG iVm § 354 Z 1 ASVG ist zwar ein Feststellungsbegehren dahin, dass der Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach bestehe, aber (derzeit) ruhe, möglich und zulässig, weil damit über das (Nicht-)Bestehen dieses Leistungsanspruchs entschieden wird. Auf die gerichtliche Feststellung, dass für einen bestimmten Zeitraum Arbeitsunfähigkeit vorliege, trifft das dagegen nicht zu, sodass eine solche Klage unzulässig ist. (T5)Beisatz: Mit Blick auf Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG ist zwar ein Feststellungsbegehren dahin, dass der Anspruch auf Krankengeld dem Grunde nach bestehe, aber (derzeit) ruhe, möglich und zulässig, weil damit über das (Nicht-)Bestehen dieses Leistungsanspruchs entschieden wird. Auf die gerichtliche Feststellung, dass für einen bestimmten Zeitraum Arbeitsunfähigkeit vorliege, trifft das dagegen nicht zu, sodass eine solche Klage unzulässig ist. (T5) TE OGH 2025-03-18 10 ObS 94/24g vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:1994:RS0085830

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.