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{'item': ['10ObS212/94', '10ObS210/94', '10ObS91/95', '10ObS2410/96a', '10ObS2212/96h', '10ObS9/97i', '10ObS187/97s', '10ObS232/97h', '10ObS349/97i',

RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.10.1994 Geschäftszahl10ObS212/94; 10ObS210/94; 10ObS91/95; 10ObS2410/96a; 10ObS2212/96h; 10ObS9/97i; 10ObS187/97s; 10ObS232/97h; 10ObS349/97i; 10ObS377/97g; 10ObS266/98k; 10ObS21/03s NormBPGG §4 Abs1; EinstV §1; EinstV §2; oö EinstV §1 Abs1; RechtssatzAuch Anleitung und Beaufsichtigung zählen zum Pflegebedarf im Sinne des § 4 Abs 1 BPGG und sind (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in den §§ 1 und 2 EinstV normierten zeitlichen Vorgaben) bei der Ermittlung des Bedarfsausmaßes in Rechnung zu stellen. Unter Umständen wird sogar ein höherer Bedarf anerkannt werden müssen, wenn die Hilfe besonders mühsam umgesetzt werden kann, weil Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung in vielen Fällen zur Vornahme der täglich notwendigen Verrichtungen wie etwa Aufstehen, Waschen oder Essen angehalten werden müssen, um einen strukturierten Tagesablauf bewältigen und ein sozialintegriertes Leben führen zu können.Auch Anleitung und Beaufsichtigung zählen zum Pflegebedarf im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BPGG und sind (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in den Paragraphen eins und 2 EinstV normierten zeitlichen Vorgaben) bei der Ermittlung des Bedarfsausmaßes in Rechnung zu stellen. Unter Umständen wird sogar ein höherer Bedarf anerkannt werden müssen, wenn die Hilfe besonders mühsam umgesetzt werden kann, weil Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung in vielen Fällen zur Vornahme der täglich notwendigen Verrichtungen wie etwa Aufstehen, Waschen oder Essen angehalten werden müssen, um einen strukturierten Tagesablauf bewältigen und ein sozialintegriertes Leben führen zu können. EntscheidungstexteTE OGH 1994/10/04 10 ObS 212/94 Veröff: SZ 67/165 TE OGH 1994/10/25 10 ObS 210/94 nur: Auch Anleitung und Beaufsichtigung zählen zum Pflegebedarf im Sinne des § 4 Abs 1 BPGG und sind (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in den §§ 1 und 2 EinstV normierten zeitlichen Vorgaben) bei der Ermittlung des Bedarfsausmaßes in Rechnung zu stellen. (T1) nur: Auch Anleitung und Beaufsichtigung zählen zum Pflegebedarf im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BPGG und sind (gegebenenfalls unter Berücksichtigung der in den Paragraphen eins und 2 EinstV normierten zeitlichen Vorgaben) bei der Ermittlung des Bedarfsausmaßes in Rechnung zu stellen. (T1) TE OGH 1995/08/22 10 ObS 91/95 Auch; nur T1; Beisatz: Die Bestimmung des § 4 EinstV hat Fälle in Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. (T2) Veröff: SZ 68/137 Auch; nur T1; Beisatz: Die Bestimmung des Paragraph 4, EinstV hat Fälle in Auge, in denen die Anwesenheit der Betreuungsperson während der Verrichtung erforderlich ist. (T2) Veröff: SZ 68/137 TE OGH 1996/12/13 10 ObS 2410/96a Auch; nur T1; Beisatz: Wenn nur eine Antriebsstörung besteht, kann es auch sein, daß die Anwesenheit einer Betreuungsperson bei den rein physisch möglichen Verrichtungen der Nahrungsbereitung nicht oder nicht während ihrer ganzen Dauer notwendig ist, sondern nur ein bloßes Betreuungsgespräch die selbständige Durchführung ermöglicht. In diesem Falle ist nur der für diese Betreuungshandlung tatsächlich erforderliche Zeitaufwand zu ermitteln und in Anschlag zu bringen. (T3) TE OGH 1996/07/30 10 ObS 2212/96h Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Andernfalls stellt dies eine psychische Betreuung dar, die nach dem dafür notwendigen Zeitaufwand zu bewerten ist. (T4) TE OGH 1997/01/28 10 ObS 9/97i Auch; nur T1; Beisatz: Aus der (demonstrativen) Aufzählung des Leistungskataloges in § 1 EinstV (speziell in Abs 2) ergibt sich, daß hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfaßt werden sollten. (T5) Auch; nur T1; Beisatz: Aus der (demonstrativen) Aufzählung des Leistungskataloges in Paragraph eins, EinstV (speziell in Absatz 2,) ergibt sich, daß hiemit grundsätzlich nur körperlich/physische, eine Verwahrlosungsgefahr mit sich bringende Verrichtungen erfaßt werden sollten. (T5) TE OGH 1997/07/08 10 ObS 187/97s Vgl auch; Beisatz: Ist der Monatsaufwand nicht für die Durchführung der im einzelnen aufgezählten Hilfs- und Betreuungsverrichtungen (§§ 1 und 2 EinstV), sondern ausschließlich für Motivation und Anleitung zu sinnvollen (sonstigen) Tätigkeiten erforderlich, so fehlt der diesbezüglichen Betreuung eine pflegegeldrelevante Rechtsgrundlage (kein Fall des § 4 EinstV). (T6) Vgl auch; Beisatz: Ist der Monatsaufwand nicht für die Durchführung der im einzelnen aufgezählten Hilfs- und Betreuungsverrichtungen (Paragraphen eins und 2 EinstV), sondern ausschließlich für Motivation und Anleitung zu sinnvollen (sonstigen) Tätigkeiten erforderlich, so fehlt der diesbezüglichen Betreuung eine pflegegeldrelevante Rechtsgrundlage (kein Fall des Paragraph 4, EinstV). (T6) TE OGH 1997/08/12 10 ObS 232/97h Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 1997/10/15 10 ObS 349/97i Vgl auch; Beis wie T6 TE OGH 1998/01/20 10 ObS 377/97g Auch; nur T1; Beisatz: Der Pflegeaufwand etwa für das Einnehmen von Mahlzeiten (§ 1 Abs 4 EinstV) ist anzuerkennen, wenn der Pflegebedürftige wenngleich nicht wegen körperlicher Bewegungsunfähigkeit, so doch wegen (geistiger) Antriebslosigkeit besondere Betreuung braucht. (T7) Auch; nur T1; Beisatz: Der Pflegeaufwand etwa für das Einnehmen von Mahlzeiten (Paragraph eins, Absatz 4, EinstV) ist anzuerkennen, wenn der Pflegebedürftige wenngleich nicht wegen körperlicher Bewegungsunfähigkeit, so doch wegen (geistiger) Antriebslosigkeit besondere Betreuung braucht. (T7) TE OGH 1998/12/15 10 ObS 266/98k Vgl auch; Beis wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T4; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Beschäftigungstherapie (T8) TE OGH 2003/03/04 10 ObS 21/03s Auch; Beisatz: Unter Umständen wird sogar ein höherer Bedarf anerkannt werden müssen, wenn die Hilfe besonders mühsam umgesetzt werden kann, weil sich Symptome wie Negativismus oder Autismus häufig gegen die Pflegeperson richten. (T9); Beisatz: Hier: § 1 Abs 1 oö EinstV. (T10) Auch; Beisatz: Unter Umständen wird sogar ein höherer Bedarf anerkannt werden müssen, wenn die Hilfe besonders mühsam umgesetzt werden kann, weil sich Symptome wie Negativismus oder Autismus häufig gegen die Pflegeperson richten. (T9); Beisatz: Hier: Paragraph eins, Absatz eins, oö EinstV. (T10) RechtssatznummerRS0053119

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.