RIS Dokument GerichtOGH Entscheidungsdatum04.10.1994 Geschäftszahl14Os149/94; 15Os92/98 NormStPO §181 Abs1; StPO §181 Abs2; StPO §182 Abs4; Rechtssatz
- Auch ein auf Grund einer Beschwerde des Staatsanwaltes gegen die Aufhebung der Untersuchungshaft durch den Untersuchungsrichter ergangener Beschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz auf Fortsetzung der Untersuchungshaft ist längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist). Diese Haftfrist entspricht jener, die ausgelöst worden wäre, wenn schon der Untersuchungsrichter (recte) auf Fortsetzung der Untersuchungshaft erkannt hätte;
- Diese Haftfrist wird - da sich der Beschuldigte mangels aufschiebender Wirkung einer Haftbeschwerde des Staatsanwaltes zum Zeitpunkt der Beschlußfassung des Gerichtshofes zweiter Instanz auf freiem Fuß befindet - erst durch die neuerliche Festnahme des Beschuldigten auf Grund dieser Beschwerdeentscheidung tatsächlich in Gang gesetzt;
- Die (deklarative) Mitteilung, bis zu welchem Tag der Haftfortsetzungsbeschluß wirksam sei, hat erst im (auf die neuerliche Festnahme folgenden) Beschluß des Untersuchungsrichters zu erfolgen, mit dem er die Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz effektuiert;
- Ein Fortsetzungsbeschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz kann aber nur bei unveränderter Sachlage seine Wirkung entfalten. Haftrelevante neue Umstände, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, sind vom Untersuchungsrichter jederzeit ohne Rücksicht auf die Beschwerdeentscheidung zu beachten, was gegebenenfalls dazu führen kann, daß schon die neuerliche Ausstellung eines Haftbefehles zu unterbleiben hat. EntscheidungstexteTE OGH 1994/10/04 14 Os 149/94 TE OGH 1998/05/29 15 Os 92/98 nur:
- Diese Haftfrist wird - da sich der Beschuldigte mangels aufschiebender Wirkung einer Haftbeschwerde des Staatsanwaltes zum Zeitpunkt der Beschlußfassung des Gerichtshofes zweiter Instanz auf freiem Fuß befindet - erst durch die neuerliche Festnahme des Beschuldigten auf Grund dieser Beschwerdeentscheidung tatsächlich in Gang gesetzt;
- Die (deklarative) Mitteilung, bis zu welchem Tag der Haftfortsetzungsbeschluß wirksam sei, hat erst im (auf die neuerliche Festnahme folgenden) Beschluß des Untersuchungsrichters zu erfolgen, mit dem er die Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz effektuiert;
- Ein Fortsetzungsbeschluß des Gerichtshofes zweiter Instanz kann aber nur bei unveränderter Sachlage seine Wirkung entfalten. Haftrelevante neue Umstände, die im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden konnten, sind vom Untersuchungsrichter jederzeit ohne Rücksicht auf die Beschwerdeentscheidung zu beachten, was gegebenenfalls dazu führen kann, daß schon die neuerliche Ausstellung eines Haftbefehles zu unterbleiben hat. (T1); Beisatz: Ist der Beschuldigte im Zeitpunkt der Beschlußfassung des Oberlandesgerichtes (noch) nicht (wieder) in Haft, wird die Haftfrist erst mit der neuerlichen Festnahme in Gang gesetzt, also jenem Zeitpunkt, in dem der der Auffassung des Gerichtshofes zweiter Instanz entsprechende Rechtszustand wiederhergestellt ist, woraus sich ergibt, daß die Mitteilung der Haftfrist sinnvollerweise erst in dem (auf die neuerliche Festnahme folgenden) Beschluß des Untersuchungsrichters erfolgen kann, mit der die auf Fortsetzung lautende Beschwerdeentscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz effektuiert wird. (T2) RechtssatznummerRS0097645
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